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Gesunder Menschenverstand-Verordnung- GMvV
Verordnung zur Nutzung des gesunden Menschenverstandes
§1 Einleitung und Definitionen
Als gesunder Menschenverstand im Sinne dieser Verordnung wird die
Fähigkeit verstanden, mittels der ein mündiger Staatsbürger imstande
sein sollte, aus eindeutig zu interpretierenden und ausreichenden
Vorinformationen im in Verbindung mit allgemeiner Lebenserfahrung die
entsprechend offensichtlichen Schlüsse abzuleiten.
Unter allgemeiner Lebenserfahrung wird der Informationshintergrund
verstanden, über den die Mehrheit der durchschnittlichen Staatsbürger
aufgrund alltäglicher Geschehnisse und allgemein erreichbarer
Informationen verfügt.
§2 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§3 Anwendung
Der GMV ist primär in Hinsicht auf §2 Absatz 2 GG, Recht auf Leben und
persönliche Unversehrtheit für die eigene und andere reale Personen
verpflichtend anzuwenden. Darüber hinaus ist es möglich, dass der GMV
als Handlungskonzept auch weitere Rechtsgebiete berührt.
§4 Nichtanwendung
Die Nichtanwendung des GMV ist nicht unmittelbar strafbar.
Die Nichtanwendung kann entsprechend der erfolgten Handlung zur
Anwendung der §§ 13, 109, 173, 229, 231, 307, 316 (Nicht abschließende
Aufzählung) des StGB führen.
Josef Mäschle
28.02.2007

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© www.FEUERWEHR.de, Dipl.-Ing.(FH) Jürgen Mayer
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