Gesunder Menschenverstand-Verordnung- GMvV

Verordnung zur Nutzung des gesunden Menschenverstandes

§1 Einleitung und Definitionen
Als gesunder Menschenverstand im Sinne dieser Verordnung wird die Fähigkeit verstanden, mittels der ein mündiger Staatsbürger imstande sein sollte, aus eindeutig zu interpretierenden und ausreichenden Vorinformationen im in Verbindung mit allgemeiner Lebenserfahrung die entsprechend offensichtlichen Schlüsse abzuleiten.

Unter allgemeiner Lebenserfahrung wird der Informationshintergrund verstanden, über den die Mehrheit der durchschnittlichen Staatsbürger aufgrund alltäglicher Geschehnisse und allgemein erreichbarer Informationen verfügt.

§2 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§3 Anwendung
Der GMV ist primär in Hinsicht auf §2 Absatz 2 GG, Recht auf Leben und persönliche Unversehrtheit für die eigene und andere reale Personen verpflichtend anzuwenden. Darüber hinaus ist es möglich, dass der GMV als Handlungskonzept auch weitere Rechtsgebiete berührt.

§4 Nichtanwendung
Die Nichtanwendung des GMV ist nicht unmittelbar strafbar.
Die Nichtanwendung kann entsprechend der erfolgten Handlung zur Anwendung der §§ 13, 109, 173, 229, 231, 307, 316 (Nicht abschließende Aufzählung) des StGB führen.

Josef Mäschle

28.02.2007

banner

zurück zur FAQ-Liste

© www.FEUERWEHR.de, Dipl.-Ing.(FH) Jürgen Mayer


Feuerwehr-Forum * News * Newsletter * Magazin * Einsätze * Feuerwehr-Markt * Feuerwehrfahrzeug-Markt * Feuerwehrfahrzeug-Datenbank * News aus der Industrie * TV-Tipps * Termine * Job-Börse

© www.FEUERWEHR.de, Dipl.-Ing.(FH) Jürgen Mayer