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Fahrzeugbeschaffung: Ausschreibungen
Ausschreibungen sind grundsätzlich geregelt in der VOL und VOB. Wer
damit was zu tun hat, sollte sich tunlichst diese Werke beschaffen.
Außerdem gelten noch europäische Regelungen. So z.B. neuerdings die
Informationspflicht der unterlegenen Bieter bei europaweiten
Ausschreibungen. Innerhalb von 14 Tagen VOR offizieller
Auftragserteilung MÜSSEN die unterlegenen Bieter mit den Gründen (z.B.
zu hoher Preis) über ihre "Niederlage" informiert werden.
Verstöße gegen das Ausschreibungsrecht sind grundsätzlich
problematisch, da sie u.U. je nach Lage auch als Vorteilsnahme,
Bestechung, "nur" Ausschreibungsverstoß etc. gewertet werden können.
Die Vergabeprüfstelle (in NRW bei den Bezirksregierungen) kann von den
unterlegenen Bietern angerufen werden, sie prüft zunächst auf
Formfehler und kann JEDE Ausschreibung bei entsprechenden Mängeln
aufheben!
Aufgrund der Problematik und Folgenschwere von Ausschreibungsmängeln
ist dringend zu raten, daß sich die Beschaffer entsprechend schulen
lassen. Dazu gibts i.d.R. entsprechende Seminare bei den einschlägigen
kommunalen Fortbildungsinstituten.
Firmenbezogene Ausschreibungen (also wo die Leistung so ausgeschrieben
wird, daß nur EINE Firma in Frage kommt) sind unzulässig, wenn es nicht
besonders gute Gründe dafür gibt (z.B. Sicherheit).
Trennung zusammengehöriger Produkte (wie Fahrgestell und Aufbau), um
z.B. mit den Teilbeträgen die Ausschreibungsgrenze der EU zu
unterschreiten, sind nach hiesiger Auffassung (Rechnungsprüfungsamt)
NICHT zulässig.
1. Wo liegt der Unterschied in einer beschränkten und einer offenen Ausschreibung?
Beschränkte Ausschreibung geht nur an bestimmte Firmen. Z.B. Bei der
Beschaffung EINES KTW, Wert für Fahrgestell UND Ausbau ca. 220.000 DM
wird die Leistungsbeschreibung nur an geeignete Firmen (also die, die
schon mal erfolgreich so ein Fahrzeug gebaut haben) gesandt. Es gibt
wie bei den anderen Ausschreibungen einen Eröffnungstermin. In
Düsseldorf gilt hier ca.:
Bis 1.000,- freihändige Vergabe möglich.
Bis 10.000,- Angebotsabfrage bei mind. 3 Firmen.
Ab 10.000,- bis 200.000 Euro (!) beschränkte oder öffentliche
Ausschreibung (öffentliche ist zu bevorzugen, wenn es nicht definitiv
nur einen beschränkten Bieterkreis gibt).
Ab 200.000 Euro öffentlich europaweit.
2. Seit wann gilt für die europaweite Ausschreibung die 200.000 Euro Grenze?
Seit der Umstellung von 200.000 Ecu (die Rechnungseinheit), soweit ich
mich erinnere gegen Ende letzten Jahres. Was aber bis auf ein paar Mark
im Prinzip das gleiche ist. Die Grenze an sich gibts schon sehr lange,
keine Ahnung wie lang genau...
3. Welche Grenze gilt für eine deutschlandweite Ausschreibung?
s.o.
4. Gelten die Regelungen in allen Bundesländern, oder ggf. nur in NRW?
Im Prinzip in allen gleich, regionale Unterschiede gibts m.W. nur mit
der Handhabung der Vergabeprüfstellen und der "Auslegung" bestimmter
Dinge. Sehr hilfreich ist dabei der Blick auf die Entscheidungen der
Vergabeprüfstellen bzw. Gerichte.... Man glaubt gar nicht, wieviel man
schon formal falsch machen kann!
Ulrich Cimolino, Feuerwehr Düsseldorf
05.02.2006

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