Fahrzeugbeschaffung: Ausschreibungen

Ausschreibungen sind grundsätzlich geregelt in der VOL und VOB. Wer damit was zu tun hat, sollte sich tunlichst diese Werke beschaffen. Außerdem gelten noch europäische Regelungen. So z.B. neuerdings die Informationspflicht der unterlegenen Bieter bei europaweiten Ausschreibungen. Innerhalb von 14 Tagen VOR offizieller Auftragserteilung MÜSSEN die unterlegenen Bieter mit den Gründen (z.B. zu hoher Preis) über ihre "Niederlage" informiert werden.

Verstöße gegen das Ausschreibungsrecht sind grundsätzlich problematisch, da sie u.U. je nach Lage auch als Vorteilsnahme, Bestechung, "nur" Ausschreibungsverstoß etc. gewertet werden können. Die Vergabeprüfstelle (in NRW bei den Bezirksregierungen) kann von den unterlegenen Bietern angerufen werden, sie prüft zunächst auf Formfehler und kann JEDE Ausschreibung bei entsprechenden Mängeln aufheben!

Aufgrund der Problematik und Folgenschwere von Ausschreibungsmängeln ist dringend zu raten, daß sich die Beschaffer entsprechend schulen lassen. Dazu gibts i.d.R. entsprechende Seminare bei den einschlägigen kommunalen Fortbildungsinstituten.

Firmenbezogene Ausschreibungen (also wo die Leistung so ausgeschrieben wird, daß nur EINE Firma in Frage kommt) sind unzulässig, wenn es nicht besonders gute Gründe dafür gibt (z.B. Sicherheit).

Trennung zusammengehöriger Produkte (wie Fahrgestell und Aufbau), um z.B. mit den Teilbeträgen die Ausschreibungsgrenze der EU zu unterschreiten, sind nach hiesiger Auffassung (Rechnungsprüfungsamt) NICHT zulässig.

1. Wo liegt der Unterschied in einer beschränkten und einer offenen Ausschreibung?

Beschränkte Ausschreibung geht nur an bestimmte Firmen. Z.B. Bei der Beschaffung EINES KTW, Wert für Fahrgestell UND Ausbau ca. 220.000 DM wird die Leistungsbeschreibung nur an geeignete Firmen (also die, die schon mal erfolgreich so ein Fahrzeug gebaut haben) gesandt. Es gibt wie bei den anderen Ausschreibungen einen Eröffnungstermin. In Düsseldorf gilt hier ca.:
Bis 1.000,- freihändige Vergabe möglich.
Bis 10.000,- Angebotsabfrage bei mind. 3 Firmen.
Ab 10.000,- bis 200.000 Euro (!) beschränkte oder öffentliche Ausschreibung (öffentliche ist zu bevorzugen, wenn es nicht definitiv nur einen beschränkten Bieterkreis gibt).
Ab 200.000 Euro öffentlich europaweit.

2. Seit wann gilt für die europaweite Ausschreibung die 200.000 Euro Grenze?

Seit der Umstellung von 200.000 Ecu (die Rechnungseinheit), soweit ich mich erinnere gegen Ende letzten Jahres. Was aber bis auf ein paar Mark im Prinzip das gleiche ist. Die Grenze an sich gibts schon sehr lange, keine Ahnung wie lang genau...

3. Welche Grenze gilt für eine deutschlandweite Ausschreibung?

s.o.

4. Gelten die Regelungen in allen Bundesländern, oder ggf. nur in NRW?

Im Prinzip in allen gleich, regionale Unterschiede gibts m.W. nur mit der Handhabung der Vergabeprüfstellen und der "Auslegung" bestimmter Dinge. Sehr hilfreich ist dabei der Blick auf die Entscheidungen der Vergabeprüfstellen bzw. Gerichte.... Man glaubt gar nicht, wieviel man schon formal falsch machen kann!

Ulrich Cimolino, Feuerwehr Düsseldorf

05.02.2006

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© www.FEUERWEHR.de, Dipl.-Ing.(FH) Jürgen Mayer


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