Führerscheine - Klassen, Voraussetzungen, Beschränkungen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Das Führen von Kraftfahrzeugen wird in Deutschland von der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt.  Sie ersetzt den bisherigen Teil A (Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) der Straßenverkehrszulassungsverordnung(StVZO, frühere §§ 1 bis 15), der mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung aufgehoben worden ist.

Inhaltlich gliedert sich die FeV in folgende Abschnitte:

Allgemeine Regelungen über die Teilnahme am Straßenverkehr 
mit den grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, der Einschränkung und Entziehung der Zulassung;

Führen von Kraftfahrzeugen 
mit den Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, den Verfahrensvorschriften bei Zuteilung eines Führerscheines, der Einteilung in Fahrerlaubnisklassen, dem Mindestalter, den Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe, dem Punktesystem und den Maßnahmen zur Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis;

Register 
regelt die Verfahrensweise bei der Speicherung von Führerscheindaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg;

Anerkennung und Akkreditierung 
beschreibt, wer welche ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen (z.B. MPU) durchführen darf .

Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften 
enthält die Bußgeldahndungen für Verstöße gegen die FeV sowie weitere allgemeine Vorschriften.



Führerscheinklassen

Fahrerlaubnis-KlassenFür Feuerwehren und Hilfsorganisationen sind hauptsächlich die Klassen B(E), C1(E) und C(E) interessant. Die Klasse B berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis maximal 3,5 Tonnen und maximal acht Personen plus Fahrer und Anhängern unter 750kg zulässiger Gesamtmasse. Ein Führerschein der Klasse B genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

Die Klasse BE berechtigt zum Führen von KFZ der Klasse B mit
          • Anhänger über 750 kg zGM, wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Pkw,
          • Anhänger über 750 kg zGM, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Pkw aber die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3,5 t.

Für LKW gelten die C-Klassen, und zwar die Klasse C1 für KFZ über 3,5 t zGM bis 7,5 t zGM und die Klasse C1E für KFZ der Klasse C1 und Anhänger über 750 kg zGM. Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.


Für schwerere Kraftwagen über 3,5 t zGM (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zGM gilt die Klasse C, für KFZ über 3,5 t zGM (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zGM gilt die Klasse CE. Die in der Verordnung genannten 3,5t sind verwirrend, da bis 7,5t die Klasse C1(E) ausreichend ist.


Ausnahmeregelungen

Besitzstandwahrung Klasse 3 (Deutschland)

Ein besonderes Problem ergibt sich in Deutschland aus der Tatsache, dass nach dem alten (nationalen) Fahrerlaubnisrecht mit der Führerscheinklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus Kraftfahrzeugen und Anhängern geführt werden durften, die von der neuen kleinen LKW-Anhänger-Klasse C1E nicht erfasst sind.

Im Wesentlichen geht es dabei um Kombinationen, die die in der Klasse C1E enthaltene zulässige Gesamtmasse (zGM) von 12 t überschreiten. Zwar erlaubt die EU-Fahrerlaubnisklasse C1E das Führen von Fahrzeugkombinationen auch mit mehr als drei Achsen. Damit geht sie, was das betrifft, vom Erlaubnisumfang betrachtet, grundsätzlich einmal über die alte Klasse 3 hinaus. Da die alte Klasse 3 gesetzlich so definiert war, dass sie alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfasste, „die nicht in eine der anderen Klassen“ fielen, und Züge mit mehr als drei Achsen, unabhängig von der zGM, als unter die Klasse 2 fallend definiert waren, durfte man mit der Klasse 3 durchaus dreiachsige Züge (darunter fielen auch Kombinationen aus zweiachsigem Zugfahrzeug und sogenannten Tandemachsanhängern mit mehr als einer Achse, deren Nabenabstand ≤ 1,00 m war) geführt werden, die schwerer waren als die in der Klasse C1E festgelegten 12 Tonnen. Indes ergab sich aus der Vorschrift über die zulässige Gesamtmasse von Kraftfahrzeuganhängern aus der alten StVZO, dass, wenn für das Zugfahrzeug nicht eine besondere Beschränkung in die Fahrzeugpapiere eingetragen war, grundsätzlich Anhänger bis zum 1,5-fachen Gesamtgewicht der zGM des Zugfahrzeuges gezogen werden durften, sofern das Zugfahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen war. Ein LKW mit 7,5 to zulässiger Gesamtmasse könnte damit eine Anhängemasse von bis zu 11,25 to erreichen (7,5to x 1,5 bei durchgehender Bremsanlage = 11,25to). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit einem Achsabstand ≤ 1,00 m auf 11 to begrenzt ist, ist auch diese Grenze für Inhaber der Führerscheinklasse 3 zu beachten. Genau genommen durften (und dürfen weiterhin von Altinhabern, die ihren Führerschein noch nicht auf die neuen Fahrerlaubnisklassen haben umschreiben lassen und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) mit der alten Führerscheinklasse 3 dreiachsige Züge bis zu 18,50 Tonnen Gesamtmasse geführt werden (7,5 t zGM des Zugfahrzeuges + 11 to zulässige Anhängemasse).

Zur Besitzstandswahrung hat der deutsche Gesetzgeber daher geregelt, dass Altinhabern der Klasse 3 (der Großteil der deutschen Führerscheininhaber) auf Antrag bei der Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE zu erteilen ist. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die Zugfahrzeugklasse C erteilt und mit der Beschränkung „(79)“ und dem erläuternden Zusatz „(C1E > 12000 kg, L<=3)“ im Feld 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen, um den oben dargestellten Zusammenhang „(Züge der Klasse C1E schwerer 12 t, Achsenzahl kleiner/gleich drei)“ darzustellen.


Feuerwehrführerschein (Österreich)

Der Österreichische Feuerwehrführerschein erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So ist das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen (das ist ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist; Zitat § 2 Absatz 1 Ziffer 28 KFG 1967) mit der Lenkberechtigung der Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein zulässig. Das bedeutet, dass man bereits mit vollendetem 18. Lebensjahr Feuerwehrfahrzeuge jeder Art, auch wenn dieses mehr als 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse aufweist oder ein Autobus ist, ohne zusätzliche Lenkberechtigung lenken darf. Besitzt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines eine Lenkberechtigung der Klasse B+E, dann ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen der Klassen C oder D oder der Unterklasse C1 auch ohne Besitz der Klassen C+E oder C1+E oder D+E zulässig. Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnenFeuerwehren oder bei den zuständigen  LFVen, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen. Der Führerschein hat eine Gültigkeit für eine Dauer von zehn Jahren. Zur Verlängerung ist aber nur eine Untersuchung durch einen Feuerwehrarzt notwendig.


Führerscheinkontrolle

Der Halter des Fahrzeugs (im Fall der Feuerwehr die Gemeinde) ist dafür verantwortlich, dass der Fahrer über eine gültige Fahrerlaunis verfügt.

§ 21 StVG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.


Dieser Verpflichtung kommt der Halter nach gängiger Rechtsprechung zum Beispiel dadurch nach, dass er sich den Führerschein zweimal jährlich vorzeigen lässt und dies dokumentiert. Weiterhin sollte der Halter in jährlichen Unterweisungen alle Kraftfahrer darauf aufmerksam machen, dass ein Führen von Kraftfahrzeugen nur mit dem entsprechenden Führerschein zulässig ist und dies z.B. durch Unterschrift dokumentiert.

Einige Feuerwehren argumentieren, dass im Einsatzfall durch §35 StVO (Sonderrecht) ein Führen von KFZ ohne Fahrerlaubnis zulässig sei. Hier ist allerdings zu beachten, dass §35 nur von den Vorschriften der STVO befreit, nicht von der Fahrerlaubnis-Verordnung! Gleiches gilt auch bei (vorübergehendem) Entzug der Fahrerlaubnis!


Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr

Dieses Gesetz findet im Bereich der Feuerwehren und Rettungsdienste keine Geltung. Vergleiche §1:

1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
1.
deutsche Staatsangehörige sind,
2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
3.
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
1.
Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2.
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3.
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
4.
Kraftfahrzeugen, die
a)
zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b)
in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c)
neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.


www.FEUERWEHR.de Praxis-Tipp:
Die bei der Verlängerung bzw. Erteilung der LKW-Klassen erforderliche ärztliche bzw. augenärztliche Untersuchung kann entweder bei einem Augenarzt (augenärztlicher Teil) bzw. einem Allgemeinmediziner (ärztlicher Teil) oder in Kombination bei einem dafür zugelassenen Arbeitsmediziner vorgenommen werden. Letzteres ist meist deutlich preisgünstiger als zwei getrennte Untersuchungen.



Markus Weber

23.02.2009

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© www.FEUERWEHR.de, Dipl.-Ing.(FH) Jürgen Mayer


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