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Führerscheine - Klassen, Voraussetzungen, Beschränkungen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Das Führen von Kraftfahrzeugen wird in Deutschland von der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt. Sie ersetzt den bisherigen Teil A (Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) der Straßenverkehrszulassungsverordnung(StVZO, frühere §§ 1 bis 15), der mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung aufgehoben worden ist. Inhaltlich gliedert sich die FeV in folgende Abschnitte: - Allgemeine Regelungen über die Teilnahme am Straßenverkehr
- mit den grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr, der Einschränkung und Entziehung der Zulassung;
- Führen von Kraftfahrzeugen
- mit den Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis,
den Verfahrensvorschriften bei Zuteilung eines Führerscheines, der
Einteilung in Fahrerlaubnisklassen, dem Mindestalter, den Vorschriften
zur Fahrerlaubnis auf Probe, dem Punktesystem und den Maßnahmen zur Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis;
- Register
- regelt die Verfahrensweise bei der Speicherung von Führerscheindaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg;
- Anerkennung und Akkreditierung
- beschreibt, wer welche ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen (z.B. MPU) durchführen darf .
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- enthält die Bußgeldahndungen für Verstöße gegen die FeV sowie weitere allgemeine Vorschriften.
Führerscheinklassen
Für Feuerwehren und Hilfsorganisationen sind hauptsächlich die Klassen B(E), C1(E) und C(E) interessant. Die Klasse B berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis maximal 3,5 Tonnen und maximal acht Personen plus Fahrer und Anhängern unter 750kg zulässiger Gesamtmasse. Ein
Führerschein der Klasse B genügt auch bei Anhängern mit einer
höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige
Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigt.
Die Klasse BE berechtigt zum Führen von KFZ der Klasse B mit
- Anhänger über 750 kg zGM,
wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Pkw,
- Anhänger über 750 kg zGM,
wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die
Leermasse des Pkw aber die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw
größer ist als 3,5 t.
Für LKW gelten die C-Klassen, und zwar die Klasse C1 für KFZ über 3,5 t zGM
bis 7,5 t zGM und die Klasse C1E für KFZ der Klasse C1 und Anhänger über 750 kg zGM. Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein
als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der
beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.
Für schwerere Kraftwagen über 3,5 t zGM
(nach oben keine Beschränkung) auch mit
Anhänger bis 750 kg zGM gilt die Klasse C, für KFZ über 3,5 t zGM
(nach oben keine Beschränkung) und
Anhänger über 750 kg zGM gilt die Klasse CE. Die in der Verordnung genannten 3,5t sind verwirrend, da bis 7,5t die Klasse C1(E) ausreichend ist.
Ausnahmeregelungen Besitzstandwahrung Klasse 3 (Deutschland) Ein besonderes Problem ergibt sich in Deutschland aus der Tatsache,
dass nach dem alten (nationalen) Fahrerlaubnisrecht mit der
Führerscheinklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus Kraftfahrzeugen und
Anhängern geführt werden durften, die von der neuen kleinen
LKW-Anhänger-Klasse C1E nicht erfasst sind.
Im Wesentlichen geht es
dabei um Kombinationen, die die in der Klasse C1E enthaltene zulässige
Gesamtmasse (zGM) von 12 t überschreiten. Zwar erlaubt die
EU-Fahrerlaubnisklasse C1E das Führen von Fahrzeugkombinationen auch
mit mehr als drei Achsen. Damit geht sie, was das betrifft, vom
Erlaubnisumfang betrachtet, grundsätzlich einmal über die alte Klasse 3
hinaus. Da die alte Klasse 3 gesetzlich so definiert war, dass sie alle
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfasste, „die nicht in eine der
anderen Klassen“ fielen, und Züge mit mehr als drei Achsen, unabhängig
von der zGM, als unter die Klasse 2 fallend definiert waren, durfte man
mit der Klasse 3 durchaus dreiachsige Züge (darunter fielen auch
Kombinationen aus zweiachsigem Zugfahrzeug und sogenannten
Tandemachsanhängern mit mehr als einer Achse, deren Nabenabstand ≤
1,00 m war) geführt werden, die schwerer waren als die in der Klasse
C1E festgelegten 12 Tonnen. Indes ergab sich aus der Vorschrift über
die zulässige Gesamtmasse von Kraftfahrzeuganhängern aus der alten
StVZO, dass, wenn für das Zugfahrzeug nicht eine besondere Beschränkung
in die Fahrzeugpapiere eingetragen war, grundsätzlich Anhänger bis zum
1,5-fachen Gesamtgewicht der zGM des Zugfahrzeuges gezogen werden
durften, sofern das Zugfahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen war. Ein
LKW mit 7,5 to zulässiger Gesamtmasse könnte damit eine Anhängemasse
von bis zu 11,25 to erreichen (7,5to x 1,5 bei durchgehender
Bremsanlage = 11,25to). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit
einem Achsabstand ≤ 1,00 m auf 11 to begrenzt ist, ist auch diese
Grenze für Inhaber der Führerscheinklasse 3 zu beachten. Genau genommen
durften (und dürfen weiterhin von Altinhabern, die ihren Führerschein
noch nicht auf die neuen Fahrerlaubnisklassen haben umschreiben lassen
und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) mit der alten
Führerscheinklasse 3 dreiachsige Züge bis zu 18,50 Tonnen Gesamtmasse
geführt werden (7,5 t zGM des Zugfahrzeuges + 11 to zulässige
Anhängemasse).
Zur Besitzstandswahrung hat der deutsche Gesetzgeber daher geregelt,
dass Altinhabern der Klasse 3 (der Großteil der deutschen
Führerscheininhaber) auf Antrag bei der Umschreibung der
Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse
CE zu erteilen ist. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die
Zugfahrzeugklasse C erteilt und mit der Beschränkung „(79)“ und dem
erläuternden Zusatz „(C1E > 12000 kg, L<=3)“ im Feld 12 des
EU-Kartenführerscheins eingetragen, um den oben dargestellten
Zusammenhang „(Züge der Klasse C1E schwerer 12 t, Achsenzahl
kleiner/gleich drei)“ darzustellen.
Feuerwehrführerschein (Österreich) Der Österreichische Feuerwehrführerschein erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So ist das
Lenken von Feuerwehrfahrzeugen (das ist ein Kraftfahrzeug oder
Anhänger, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist; Zitat § 2
Absatz 1 Ziffer 28 KFG 1967) mit der Lenkberechtigung der Klasse B in
Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein zulässig. Das bedeutet,
dass man bereits mit vollendetem 18. Lebensjahr Feuerwehrfahrzeuge
jeder Art, auch wenn dieses mehr als 3.500 kg höchste zulässige
Gesamtmasse aufweist oder ein Autobus ist, ohne zusätzliche
Lenkberechtigung lenken darf. Besitzt der Inhaber eines
Feuerwehrführerscheines eine Lenkberechtigung der Klasse B+E, dann ist
das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die Feuerwehrfahrzeuge
sind, mit Zugfahrzeugen der Klassen C oder D oder der Unterklasse C1
auch ohne Besitz der Klassen C+E oder C1+E oder D+E zulässig. Die
Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnenFeuerwehren oder bei den zuständigen LFVen,
die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen
Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig
um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen. Der
Führerschein hat eine Gültigkeit für eine Dauer von zehn Jahren. Zur
Verlängerung ist aber nur eine Untersuchung durch einen Feuerwehrarzt
notwendig. Führerscheinkontrolle
Der Halter des Fahrzeugs (im Fall der Feuerwehr die Gemeinde) ist dafür verantwortlich, dass der Fahrer über eine gültige Fahrerlaunis verfügt.
§ 21 StVG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des
Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand
das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat
oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder
nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.Dieser Verpflichtung kommt der Halter nach gängiger Rechtsprechung zum Beispiel dadurch nach, dass er sich den Führerschein zweimal jährlich vorzeigen lässt und dies dokumentiert. Weiterhin sollte der Halter in jährlichen Unterweisungen alle Kraftfahrer darauf aufmerksam machen, dass ein Führen von Kraftfahrzeugen nur mit dem entsprechenden Führerschein zulässig ist und dies z.B. durch Unterschrift dokumentiert.
Einige Feuerwehren argumentieren, dass im Einsatzfall durch §35 StVO (Sonderrecht) ein Führen von KFZ ohne Fahrerlaubnis zulässig sei. Hier ist allerdings zu beachten, dass §35 nur von den Vorschriften der STVO befreit, nicht von der Fahrerlaubnis-Verordnung! Gleiches gilt auch bei (vorübergehendem) Entzug der Fahrerlaubnis!Gesetz über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft-
oder PersonenverkehrDieses Gesetz findet im Bereich der Feuerwehren und Rettungsdienste keine Geltung. Vergleiche §1:
1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der
Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die
Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse
und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die - 1.
deutsche Staatsangehörige sind, - 2.
Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind oder - 3.
Staatsangehörige eines
Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt
werden, soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit
Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1,
C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit - 1.
Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, - 2.
Kraftfahrzeugen,
die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und
der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und
der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, - 3.
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, - 4.
Kraftfahrzeugen, die- a)
zum
Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder
Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen
werden, - b)
in Wahrnehmung von Aufgaben, die
den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
oder - c)
neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- 5.
Kraftfahrzeugen
zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die
Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen
des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. www.FEUERWEHR.de Praxis-Tipp: Die bei der Verlängerung bzw. Erteilung der LKW-Klassen erforderliche
ärztliche bzw. augenärztliche Untersuchung kann entweder bei einem
Augenarzt (augenärztlicher Teil) bzw. einem Allgemeinmediziner
(ärztlicher Teil) oder in Kombination bei einem dafür zugelassenen
Arbeitsmediziner vorgenommen werden. Letzteres ist meist deutlich
preisgünstiger als zwei getrennte Untersuchungen.
Markus Weber
23.02.2009
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