Garagen - was darf gelagert werden ?

Die Nutzung ist in unterschiedlichen Gesetzen und Ordnungen geregelt und zwar für jedes Bundesland extra.

Nach den jeweiligen Landes-Garagenverordnung wird unterschieden in Kleingaragen (bis 100 m²); Mittelgaragen (100 bis 1000 m²) und Großgaragen (über 1000 m²).

In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.
Allerdings muss in die GaragenVO des jeweiligen Bundeslandes geschaut werden. In B-W ist man z.B. nicht so streng:
"andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen
nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der
Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen."

Für alle einheitlich: In Mittel- und Großgaragen ist offenes Feuer und Rauchen verboten.

Ebenfalls dem Sinn nach einheitlich geregelt:
In Kleingaragen dürfen in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern bis zu 200 L Diesel und 20 L Benzin gelagert werden.

Zu anderen brennbaren Stoffen ist für Kleingaragen in den GaragenVO nichts geregelt. Hier gelten dann zumindest die allgemeinen Regeln zum Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern.

Daneben ist in der Bundesbaunutzungsverordnung und den Bauordnungen der Länder geregelt, wann und wie eine Garage errichtet werden darf bzw. muss.

In heutigen Baugenehmigungen wird sehr häufig als Auflage gemacht auch gleich eine Garage mitzubauen, die Autos müssen ja irgendwohin. Hierbei spricht man dann von notwendigen Garagen.

In NRW (§ 51 BauO-NW) und auch in vielen anderen Bundesländer (z.B. § 49 BauO Thür.) gilt daher sinngemäß: Notwendige Garagen dürfen nicht zweckentfremdet werden, z.B. als Hobbywerkstatt, Wohnraum; Lager o.ä.

Sven Tönnemann

30.11.2002

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© www.FEUERWEHR.de, Dipl.-Ing.(FH) Jürgen Mayer


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