|
Haftung der Gemeinde für von der Feuerwehr einem Dritten zugefügten Schaden
Im Feuerwehreinsatz kommt es regelmäßig vor, dass Gegenstände durch
Feuerwehrangehörige zu Bruch gehen und es stellt sich die Frage, wer
muss dies bezahlen?
Fallgruppen
Zahlreiche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht:
a) §§ 677, 680 (analog) BGB Geschäftsführung ohne Auftrag zur Abwendung einer Gefahr (Verschuldensabhängig)
b) § 18 StVG Fahrerhaftung (Verschuldensabhängig)
c) § 7 StVG Halterhaftung (Gefährdungshaftung)
d) § 823 Abs. I und Abs. 2 BGB Deliktische Haftung (Verschuldensabhängig)
e) § 831 BGB Haftung für Verrichtungsgehilfen
f) § 839 BGB iV.m. Art 34 GG Amtspflichtverletzung (Verschuldensabhängig)
g) Darüber hinaus gibt es noch einen Entschädigungsanspruch für die Inanspruchnahme aus den Brandschutzgesetzen der Länder:
§§ 32 Abs. 5 S.2, 33 Abs. 2 S. 2 bw FwG; Art 27 bayFwG; § 15 berlFwG
i.V.m. §§ 38 bis 43 ASOG; § 33 brbgBSchG; § 33 Abs. 5 brBSchG; § 39
hesBrSchG; § 27 mvBSchG; § 31 ndsBSchG; § 36 nrwFSHG; § 31 rhpfBKG; §
23 Abs. 6 saarlBSchG; § 23 saBSchG; § 27 sa-anhBrSchG; § 33
schlhBrSchG; § 31 thürBKG
a) Die Feuerwehr wird eigentlich im allgemeinen Interesse zur
Gefahrenabwehr tätig, um ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten (aus
BrSchG) zu erfüllen. Sie löscht also ein Feuer, weil im
Brandschutzgesetz drin steht, dass sie das Schadenfeuer bekämpfen muss.
Gleichzeitig handelt sie aber AUCH mit dem Ziel, einem Dritten Hilfe zu
leisten, nämlich z.B. dem X, dessen Wohnung brennt. Dessen „Geschäft“,
den Schaden gering zu halten, wird von der Feuerwehr mitbesorgt.
Richtet die Feuerwehr dabei einen Schaden an, kann der X von dem Träger
der Feuerwehr (Gemeinde) Schadensersatz aus §§ 677, 680 BGB verlangen.
Der Schadensersatz ist beschränkt auf die Fälle, in denen FA grob
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
Der Schadensersatz umfasst keinen immateriellen Schaden! (z.B. Schmerzensgeld!)
Fall: Ein umgekippter Öltankwagen wird aufgerichtet, dabei treten große
Mengen Öl aus, was von der Feuerwehr grob fahrlässig verschuldet wurde.
b) Die Fahrerhaftung aus § 18 StVG ist eine verschuldensabhängige
Haftung, d.h. der Fahrer hat mindestens fahrlässig einen Schaden
verursacht, dann haftet er dafür. Allerdings tritt dieser Anspruch bei
einer Amtspflichtverletzung hinter einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m.
Art 34 GG zurück.
Fall a): Heinz Heizer fährt aus Unachtsamkeit mit seinem PKW einem
anderen PKW den Außenspiegel ab. Hier muss Heinz aus § 18 StVG dafür
haften.
Fall b): Heinz Heizer fährt aus Unachtsamkeit mit seinem PrivatPKW auf
der Einsatzfahrt zum Gerätehaus einem anderen PKW den Außenspiegel ab.
Die Voraussetzung für § 18 StVG liegen hier auch vor, Heinz kann jedoch
auf den § 839 BGB (s.u.) verweisen und muss nicht nach § 18 StVG
haften. (Ob er trotzdem was zahlen muss, ergibt sich aus den anderen
Ansprüchen!!!)
c) Die Halterhaftung des § 7 StVG ist eine Gefährdungshaftung. Der
Gesetzgeber hat sich gesagt, dass jeder der ein Auto besitzt eine
(abstrakte) Gefahr in die Welt setzt. Wenn sich nun diese Gefahr
realisiert, muss derjenige auch dafür haften, der die Gefahr in die
Welt gesetzt hat. Genauso wie der Hundehalter bezahlen muss, wenn der
Hund jemanden beißt, obwohl ihn keine Schuld trifft.
Fall a): Heinz Heizer fährt auch immer mit seinem PKW einem anderen PKW
den Außenspiegel ab. Hier muss Heinz aus § 7 StVG dafür haften, es sein
denn dieser Unfall war für ihn unvermeidbar, weil z.B. ihm plötzlich
ein Autofahrer des Gegenverkehrs auf ihn zufährt.
Fall b): Heinz Heizer fährt aus Unachtsamkeit mit seinem PrivatPKW auf
der Einsatzfahrt zum Gerätehaus einem anderen PKW den Außenspiegel ab.
Konnte Heinz den Anspruch aus § 18 StVG noch mit dem Verweis auf § 839
BGB abschmettern, so ist er nun dran: Der Anspruch aus § 7 StVG besteht
NEBEN dem aus § 839, d.h. der Geschädigte kann sich aussuchen, an wen
er sich wendet! Natürlich gibt es auch hier die Möglichkeit sich aus
der Verantwortung zu ziehen, wenn das Ereignis unvermeidbar war.
d) Die deliktische Haftung oder auch Haftung aus unerlaubter Handlung
gemäß § 823 I und II setzt immer ein, wenn jemand etwas macht, was er
nicht darf: Nämlich z.B. eine fremde Sache kaputt machen.
Fall a) Der Feuerwehrmann G. Schickt möchte Zigaretten kaufen. Er
rutscht auf dem Weg zur Tankstelle aus und zertrümmert dabei den
Außenspiegel eines parkenden PKW. Hier hat er fahrlässig gehandelt und
muss dem „Autobesitzer“ den Spiegel ersetzen.
Fall b) Der Feuerwehrmann G. Schickt möchte einen Schlauch vom Fahrzeug
holen. Er rutscht an der Einsatzstelle aus und zertrümmert dabei den
Außenspiegel eines parkenden PKW. Die Voraussetzungen des § 823 liegen
vor, dennoch hat der „Autobesitzer“ keinen Anspruch gegen den FA, er
muss sich mit dem Anspruch aus § 839 BGB begnügen.
e) Der Anspruch aus § 831 BGB hat einen ganz praktischen Hintergrund.
Wird jemand z.B. durch einen Handwerksgesellen geschädigt, dann möchte
der Geschädigte das Geld doch am liebsten vom Arbeitgeber des Gesellen
haben, denn der hat im Zweifel mehr Geld. Dieser Anspruch ist für
Feuerwehrleute unproblematisch, denn auch er tritt hinter den § 839 BGB
als spezielleres Gesetz zurück.
f) Die Haftung für eine Amtspflichtverletzung ergibt sich aus § 839 BGB
i.V.m. Art 34 GG. Dieser Anspruch greift also nur, wenn ein Beamter
vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstpflicht verletzt. Auch
freiwillige Feuerwehrangehörige zählen dabei zu den Beamten! Dieser
Anspruch hilft dem Geschädigten an sein Geld zu kommen, selbst wenn der
Feuerwehrmann, der den Schaden verursacht hat bettelarm ist. Der
Feuerwehrangehörige zahlt zunächst mal nichts, an seiner Stelle zahlt
der Träger der Feuerwehr. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die
Gemeinde zahlt nicht, wenn der FA nur fahrlässig gehandelt hat und der
Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Diese
Einschränkung wird inzwischen nur noch sehr eng verstanden und für
Schäden im Straßenverkehr aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr
angewandt.
Was sind Amtspflichten? Beachtung der Dienstvorschriften und Gesetze,
Wahrung der eigenen Zuständigkeitsgrenzen, Unparteilichkeit, bei
Bränden und Unglücksfällen schnell und wirkungsvoll Hilfe leisten, ein
persönliches Risiko eingehen wenn Hilfeleistung nicht anders möglich
ist, rechtzeitig Verstärkung anfordern, Einsatzstellen sichern, vor
Gefahren warnen etc.
Hat der „Beamte“ nun eine seiner Amtspflichten verletzt und dabei ist
jemandem ein Schaden entstanden, so kann dieser den Schaden von der
Gemeinde ersetzt verlangen.
Hat der Beamte bei der Amtspflichtverletzung grob fahrlässig oder gar
vorsätzlich gehandelt, so kann die Gemeinde bei ihm Regress nehmen,
also das zuvor an den Geschädigten gezahlte Geld zurückverlangen.
Fall a): Der Feuerwehrmann G. Schickt möchte einen Schlauch vom
Fahrzeug holen. Er rutscht an der Einsatzstelle aus und zertrümmert
dabei den Außenspiegel eines parkenden PKW. Der „Autobesitzer“ hat
keinen Anspruch gegen den FA, er muss sich mit dem Anspruch aus § 839
BGB an die Gemeinde wenden.
Fall b): Der Feuerwehrmann K. Putt ärgert sich im Einsatz über einen
parkenden BMW, der eine bessere Auspuffanlage hat als sein eigener BMW.
Beim Ausrollen des Schlauches achtet er darauf, dass die B-Kupplung den
Auspuff trifft und zerbeult. Der BMW-Besitzer/Eigentümer kann gegen den
K. Putt selbst nicht vorgehen, er muss sich über § 839 BGB das Geld von
der Gemeinde holen. Die wendet sich dann an K. Putt und verlangt das
Geld für den Auspuff da er hier vorsätzlich gehandelt hat.
g) Der Entschädigungsanspruch aus den Brandschutzgesetzen läuft anders
als die bisherigen Ansprüche. Bislang hat jemand etwas falsch gemacht
und der musste dann bezahlen. Es ist das Gegenstück zum Anspruch aus
Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB.
Hier liegt nämlich gerade keine Amtspflichtverletzung vor, trotzdem wurde ein Bürger geschädigt.
Fall a) Bei Frau Winter brennt es im Haus und der einzige Hydrant weit
und breit ist kann durch Schnee nicht gefunden werden und selbst wenn
wäre er vereist. Der Nachbar Herr Sommer hat einen Pool im Garten. Der
Einsatzleiter ordnet an, das Wasser aus dem Pool zum Feuerlöschen zu
nehmen. Sommer will das Wasser und das durch die Wasserentnahme
beschädigte Blumenbeet ersetzt bekommen. Ein Anspruch aus § 839 BGB
scheidet aus, da der EL keine Amtspflicht verletzt hat. Ein Anspruch
aus §§ 677, 680 BGB klappt auch nicht, denn es wird gerade kein
Geschäft für den Sommer sondern für die Winter besorgt.
Also ist der Sommer schutzlos? Nein, hier greifen dann die Entschädigungsansprüche nach den Brandschutzgesetzen.
Fall b) Wie eben nur ist der Pool von Frau Winter selbst. Sie hat als
sog. Störer keinen Entschädigungsanspruch. Ihr bleiben nur Ansprüche
aus §§ 839 wenn die Feuerwehr eine Amtspflicht verletzt und 677, 680
wenn die Feuerwehr grob fahrlässig oder vorsätzlich etwas beschädigt.
Fall c) Herr Sommer soll nicht seinen Pool zur Verfügung stellen,
sondern sich selbst und am Sprungtuch mit anpacken, um Frau Winter aus
dem 1. OG zu retten. Dabei verstaucht sich Sommer das Handgelenk. Hier
bekommt Sommer kein Geld von der Feuerwehr bzw. Gemeinde zur
Entschädigung, denn für Fälle des Personenschadens greift § 2 Nr. 13
SGBVII, Sommer ist gegen Unfälle versichert.
Fall d1) Bei einem Sturm drohen Dachziegel auf ein Auto zu fallen,
dessen Fahrer nicht aufzufinden ist. Die Feuerwehr versetzt das Auto
mit vier Schaufeln und beschädigt es dabei. Es besteht ein Anspruch aus
§ 677, 680 BGB, ggf aus § 839 BGB
Fall d2) Bei einem Einsatz in der Parkstraße benötigt die Feuerwehr
dringend mehr Platz, insbesondere behindern die vorschriftsmäßig
geparkten PKW aum Straßenrand den Einsatz. Die Fahrer können auf die
Schnelle nicht aufgetrieben werden, auf einen Abschleppdienst kann
nicht gewartet werden. Gemäß § 27 Abs. 3 nrwFSHG ordnet der
Einsatzleiter die Entfernung eines PKW durch die Einsatzkräfte an, der
PKW wird hierbei beschädigt. Der Eigentümer hat Anspruch auf
Entschädigung aus dem Brandschutzgesetz (hier § 36 nrwFSHG).
Fall d3) Bei einem Einsatz wird die Feuerwehr durch einen, in einer
gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt stehenden PKW behindert. Der Fahrer
F. ist nicht auffindbar. Der Einsatzleiter ordnet das Entfernen des PKW
durch Einsatzkräfte an, der PKW wird dabei beschädigt.
Ein Anspruch aus § 677, 680 BGB wurde vom LG Münster bejaht, allerdings
nur für das Wegsetzen des PKW durch die Polizei, zu einem Zeitpunkt als
kein Feuerwehreinsatz vorlag. Als Gefahr für den PKW-Besitzer wurden
Beschädigungen des PKW durch einen möglichen Feuerwehreinsatz benannt.
Insofern kann das als Gefahr in diesem Fall meines Erachtens nicht
herangezogen werden. Folgt man dennoch dieser Ansicht, würde die
Feuerwehr gemäß § 680 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
haften, nicht für normale Fahrlässigkeit. Ein Mitverschulden des F
gemäß § 254 BGB ist zu berücksichtigen und kann den
Schadensersatzanspruch bis auf null reduzieren.
Verneint man § 680 BGB, so bleibt möglicherweise noch ein
Entschädigungsanspruch aus z.B. § 36 nrwFSHG. Nach dem Wortlaut des
Gesetzes muss der PKW-Eigentümer hier entschädigt werden, da er nicht
Betroffener des Schadenfeuers, Unglücksfalles oder Notstands ist,
sondern unbeteiligter Dritter. Wenn man diesen Entschädigungsanspruch
gewährt (nach einer Auffassung geht auch der nicht durch, da der
verbotswidrig Parkende als Störer nach dem Verursacherprinzip keinen
Anspruch hat), muss ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB des F
berücksichtigt werden (s.o.).
Hat die Feuerwehr bei dem Wegsetzen des PKW eine Amtspflicht verletzt
besteht natürlich weiterhin ein Anspruch aus § 839 BGB (s.o.).
Sven Tönnemann
20.11.2002

|