Die Herstellungs- und Prüfbeschreibung für eine universelle
Feuerwehr-Schutzbekleidung (HuPF) wurde ab ca. Anfang 1996 durch eine Arbeitgruppe des AK V der Innenministerkonferenz als Technische Spezifikation im
Sinne der Richtlinie 83/189/EWG konzipiert. Die HuPF selbst besitzt keine
eigene Rechtsverbindlichkeit, sondern musste per Erlaß
oder Verwaltungsvorschrift in den jeweiligen Bundesländern eingeführt werden. Dies war zwischenzeitlich in mehreren Bundesländern (u.a. Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen) der Fall.
Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt empfahlen die Beschaffung nach HuPF, führten diese aber nicht ein.
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg und Niedersachsen definierten eigene Herstellungs- und Prüfvorschriften, die teilweise erheblich von der "Bundes-HuPF" abwichen.
Obgleich mittlerweile fast alle Bundesländer ihre Erlasse bzw. Verwaltungsvorschriften zur Beschaffung nach HuPF entweder zurückgezogen haben, oder aber auslaufen ließen, wurden die Teile 1 und 4 HuPF in 2006 nochmals ergänzt.
Die HuPF besteht aus vier Teilen:
Teil 1: mehrlagige Feuerwehrüberjacken mit Nässesperre
Teil 2: einlagige Feuerwehrlatz- und Feuerwehr-Rundbundhose
Teil 3: einfache Feuerwehrjacke mit Innenfutter
Teil 4: mehrlagige Feuerwehrüberhose (untergliedert in 4A und 4B)
Eine um die Jahrtausendwende erarbeiteter HuPF, Teil 5 für Feuerwehrhandschuhe wurde - angesichts der EN 659:2003 - nicht mehr veröffentlicht.
Auf Grundlage der Ergebnisse von Labortests und
Praxisversuche enthält die HuPF konkrete Anforderungen an die
Werkstoffe des Obermaterials, der Nässesperre, der Isolationsunterlage,
des Innenfutters und der Adaptionselemente. Die HuPF definiert
Leistungsanforderungen an die verwendeten Materialien bezüglich der
thermischen Eigenschaften sowie der Warn- und Reflexausstattung und
beschreibt Qualitätskriterien für das konfektionierte Endprodukt. Allerdings gehen die Anforderungen der HuPF in keinen nennenswerten Punkten über die der EN 469:2005, Leistungsstufe 2, hinaus, d.h. Feuerwehrschutzkleidung nach HuPF ist nicht besser oder schlechter als Feuerwehrschutzkleidung nach EN 469:2005, Leistungsstufe 2, vielmehr IST sie Feuerwehrschutzkleidung nach EN 469:2005, Leistungsstufe 2 in einer speziell definierten Ausführung.
Die Schutzwirkung der konfektionierten Schutzkleidung (Endprodukt aus
der Serienproduktion) wird auf einer instrumentierten Versuchspuppe, z.B. dem von der Firma
DuPont entwickelten "ThemoMan"-System, geprüft. Das
vorschriftenkonforme Endprodukt wird entsprechend den in der HuPF
enthaltenen Vorschriften gekennzeichnet, indem in die Jacke/Hose eine
Prüfnummer eingenäht wird, aus der sowohl Herstellungsjahr als auch
Zulassung ersichtlich ist.
Beispiel für eine Prüfnummer nach HUPF 8/1999: D-ÜJ-97.04711/*.. mit
ÜJ: KEnnzeichnung für Feuerwehr-Überjacke nach HuPF Teil 1
H: Kennzeichnung für Feuerwehr-Hosen nach HuPF Teil 2
J: Kennzeichnung für Feuerwehr-Jacken nach HuPF Teil 3
Ziffer 1 und 2: Prüfungsjahr
ZIffer 3 bis 7: Prüfzeugnisnummer
Ziffer 8 und 9: Herstellungsjahr
Neben der Herstellungs- und Prüfbeschreibung enthält die HuPF somit
auch eine Kennzeichnungsvorschrift. Die Zulassung ist auf ein Jahr
begrenzt, danach muß durch den Hersteller erneut die Erfüllung der Prüfvorschriften gem. HuPF nachgewiesen werden. Bei
Ergänzungsprüfungen werden jedoch nur die Verarbeitung und die
Schnittkonformität geprüft. Bei Nichtkonformität wird dem Hersteller die
Zulassung entzogen und die weitere Verwendung der Prüfnummer untersagt.
Nach HuPF werden folgende Leistungsmerkmale überprüft:
- thermischer Schutz
- mechanischer Schutz
- Nässeschutz
- Windschutz
- Durchdringungsschutz vor Chemikalien
- Atmungsaktivität
- Wahrnehmbarkeit
- Konfektionierung