Die Bundesnetzagentur schreibt zu Funk-Scannern folgendes:
Elektronische Geräte, die zum Mithören funkgestützter
Kommunikation geeignet und seit einigen Jahren als sogenannte
Funk-Scanner auf dem Markt sind, dürfen nicht zum unberechtigten
Abhören genutzt werden. Nach den §§ 148, 89
Telekommunikationsgesetz ( TKG ) wird das Abhören von
Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage nicht bestimmt
sind, bzw. Mitteilen des Inhaltes einer solchen Nachricht oder
der Tatsache ihres Empfangs mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe belegt. Mit einer Funkanlage dürfen
nur Nachrichten abgehört werden, die für den Betreiber der
Funkanlage, Funkamateure, die Allgemeinheit oder für einen
unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
Das Problem der unberechtigten Nutzung existiert seit 1992. Im
Zuge der europäischen Liberalisierungsbestrebungen, dem Anliegen
des Rechtes auf Informationsfreiheit voll nachzukommen und dem
Ziel, Handelshemmnisse innerhalb Europas abzubauen, wurden damals
die für den Rundfunk üblichen Frequenzbegrenzungen aufgehoben.
Faktisch wurde damit nicht nur der Empfang der zuvor erwähnten
Rundfunksendungen außerhalb des eigentlichen Rundfunkbandes,
sondern auch der Empfang von Aussendungen, die sich nicht an die
Allgemeinheit wenden (z.B. Individualkommunikation, BOS- oder Flugfunk) und die aus Gründen des
Fernmeldegeheimnisses oder der öffentlichen Sicherheit
schutzwürdig sind, ermöglicht.
Daraus resultiert die Strafvorschrift des § 148 TKG
i. V. m. § 89 TKG. Auch das Strafgesetzbuch
stellt in § 201 das Abhören, Mitteilen und Aufzeichnen des
nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.
Bis 1992 waren Rundfunkempfangsanlagen in Deutschland technisch
so ausgelegt, daß nur die dem Rundfunk zugewiesenen
Frequenzbänder empfangen werden konnten. Die Aufhebung der
Frequenzbandgrenzen im Jahre 1992 führte zwar nicht dazu, daß
jetzt Radiogeräte mit größeren Frequenzbereichen produziert
wurden, aber im Markt wurden folglich Funkscanner angeboten, die
als Empfangsanlage alle ausgesendeten Nachrichten empfangen
können.
Objektiv betrachtet sind diese Geräte "normale Rundfunkempfänger"
wie jeder andere Radioempfänger, der mit einer CE-Kennzeichnung
in den Verkehr gebracht, also verkauft werden kann.
Wer jedoch in Anbetracht des Abhörverbots - wie im
Telekommunikationsgesetz beschrieben - einen Funkscanner erwirbt,
muß wissen, daß nicht jede Nutzung erlaubt ist, die durch
technische Mittel ermöglicht wird. Der verantwortliche Umgang
damit liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Die
Strafgerichtsbarkeit hat mittlerweile in einer Reihe von Urteilen
bestätigt, dass das Abhören nichtöffentlicher Aussendungen
strafbar ist. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Entscheidung
des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 09.02.1999
(Az.: 4St RR 7/99).
Da wir in einem Feuerwehr-Forum bei Nachfragen über Funk-Scanner davon ausgehen müssen, dass die Geräte zum illegalen Abhören von BOS-Funk eingesetzt werden sollen sind Anfragen über die Nutzung und den Einsatz von Funk-Scannern nicht erwünscht.