Iich möchte aber betonen, dass ich für alle aussagen keinerlei gewähr
für dir rechtlich richtigkeit übernehme! anmerkungen zu den
gesetzten geben ausschließlich meine persöliche meinung wieder! jeder
leser hat sich selbst in den entsprechenden gesetzestexten kundig
zu machen und handelt in eigener verantwortung. rechtsansprüche aus der benutzung dieses textes gegen meine person können somit
nicht gelten gemacht werden!
gruß torsten
§ 1 StVO Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksichtnahme
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 35 StVO „ Sonderrechte“
Abs. 1
„Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der
Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei
und der Zolldienst befreit, soweit zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“
35 StVO Abs.1 beinhaltet eine abgeschlossene Aufzählung, in welcher der „Privat-PKW der Feuerwehr“ nicht auftaucht.
In keiner Vorschrift ist eine genaue Definition von „Feuerwehr“ zu
finden so das man auch annehmen kann, dass der private PKW der
Einsatzkräfte hier mit zu gehöre.
VwV-StVO zu § 35 Absatz 1
„Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden
könne, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von
Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einabsatzhorn angezeigt werden. [...]
In der VwV-StVO zu § 35 Absatz 1 ist die Kennzeichnung der Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues
§ Blinklicht und Einsatzhorn gewünscht.
Dies ist eine „Kann-Bestimmung“ und muss dem zu Folge nicht eingehalten werden, auch wenn es erwünscht ist. Dies schränkt die
Auslegung des §35 StVO jedoch schon ein.
§ 35 StVO Abs. 8
„Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“ ?
Die StVO-Erläuterungen zu § 35 Absatz 8 meint hierzu:
„ Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Bedienstete, der
sich anschickt in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe z.B. eine
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
wiedersinnig handelt, würde er dabei neue Gefahren für die Allgemeinheit
herbeiführen.“
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegt schon
alleine darin begründet, dass andere Verkehrsteilnehmer (VT) sich
nicht auf die Inanspruchnahme einstellen können da sich nicht kenntlich gemacht sind.
siehe hierzu
StVO-Erläuterung zu § 1 Abs. 2
„[...] Vertauensgrundsatz – Schädigungen, Gefahren, unzumutbare Behinderungen und Belästigungen kann der VT nur dann vermeiden,
wenn er die Möglichkeit ihrer Entstehung rechtzeitig vorher zu erkennen vermag.[...]“
StVO-Erläuterungen zu § 35 Abs. 1
„[...] Aber auch für ihn [den Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges]
gelten dessen Einschränkungen [meint hier § 1 StVO] [...]. Besonders
weil andere VT mit seinem Verhalten nicht rechnen können hat er gesteigerte Sorgfaltspflicht [...]“
weiter heißt es in den StVO-Erläuterungen zu § 35 Absatz 1
„Unter den Vorrausetzungen dieser Vorschrift sind Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften der StVO [...] gerechtfertigt, solche gegen
andere Strafgesetze (z.B. § 315c StGB) aber nicht. Jedoch: Kommt es
infolge einer Regelverletzung, die zur Erfüllung einer hoheitlichen
Aufgabe dringend geboten erschien, z.B. zu einem Personenschaden, so kann die Tatsache der Regelverletzung an sich nicht
schuldbegründet sein (sie war gerechtfertigt). Aber wenn dem
Bediensteten nachgewiesen werden kann, dass er Abs. 8 nicht beachtet
hat, weil in der gegebenen Verkehrslage der Unfall als Folge der
Regelverletzung rechtzeitig (für unfallverhütende Maßnahmen, z.B.
Abbruch der Regelwidrigkeit [also abbrechen der Sonderrechte oder
gegebenenfalls nicht Inanspruchnahme] ) vorhersehbar war, so würde
dies den Fahrlässigkeitsvorwurf für § 230 StGB begründen könne; der Bedienstete durfte kein bewusstes Risiko eingehen. [...] „
„[...] der Bedienstete durfte keine bewusstes Risiko eingehen.[..]“!
Die StVO-Erläuterungen zu § 35 Abs. 1 weisen auf das Risiko hin, somit
ist es auch als bewusst einzustufen. Wobei ein hinweisen nicht die
Vorrausetzung dafür ist, dass ein Risiko als bewusst eingestuft wird,
vielmehr werden dafür die allgemeinen Gebräuche im öffentlichen
Straßenverkehr herangezogen.
Weiter ist zu beachten,
wenn jemand in einem Intrarollenkonflikt steht, d.h. dass an eine
Person aufgrund ihrer Position (z.B. Feuerwehr) zwei gegensätzliche
Erwartungshaltungen heran getragen werden (hier schnelle Hilfe bei Unglücksfällen zum einem und nicht Gefährdung der öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zum anderen) verlangt das Gesetz eine
Rechtsgüter Abwägung. Was nichts anderes bedeutet, als dass man sich
im Einsatz entscheiden muss was wichtiger ist, die schnelle Hilfe für
ca. 20 gefährdete Personen durch Feuer (eine selten hohe Anzahl)
oder das Recht auf Unversehrtheit der ca. 100 VT, die ich durch meine
Sonderrechte ohne Kenntlichmachung gefährde und somit auch die
öffentlich Sicherheit und Ordnung .
Da in den seltensten Fällen mehr Leute durch Unglücksfälle bedroht
sind, als das Leute auf der Straße unterwegs, muss die Abwägung zu
Gunsten des höheren Rechtsgutes ausfallen; in diesem Fall also das Recht auf Unversehrtheit von einer Mehrzahl an Unbeteiligten.
Handelt es sich bei dem Unglücksfall um eine Katastrophe (z.B. ICE
Unglück Eschede) sieht das etwas anderes aus. Hier steht eine sehr
hohe Zahl an gefährdete Personen gegen wenige VT, die eine Inanspruchnahme von Sonderrechten rechtfertigen würde.
Jedoch kann ein Feuerwehrangehöriger auf der Anfahrt zum Gerätehaus das Ausmaß eines Unglückes ohne entsprechende Informationen
der RLst nicht kennn.
Man darf aber bei der Abwägung nicht von theoretischen Gefahren
ausgehen sondern von realen Gefahren. Real ist das sich keiner auf
mein Fahrverhalten einstellen kann. Real ist auch „VU PKW brennt,
Person eingeklemmt“. Eine Person ist bei einer solchen Meldung „real
bedroht“, als Einsatzkraft auf der Anfahrt kann ich nicht davon
ausgehen, dass der PKW neben einer gut besuchten Schule brennt und das
Feuer droht überzugreifen! Das ist nicht real sondern theoretisch!
Hinzu kommt, dass das StGB nicht durch §35 StVO außer Kraft gesetzt wird.
§ 315c StGB
„ (1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt [also auch auf
Hauptstraßen in die eine untergeordnete Straße ein mündete],
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende
Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung das Verkehrs
erforderliche ist
Und dadurch Leib [recht auf Körperliche Unversehrtheit] oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mir einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar
[...]“
In diesem Paragraphen kann man viele Tatbestände wiederfinden, die bei einer Sonderrechtsfahrt, erstrecht ohne Kenntlichmachung,
begangen werden können!
Die Sonderrechte beziehen sich nicht nur auf den fahrenden Verkehr sondern auch auf den ruhenden Verkehr.
Dabei ist es in der Tat so das alle Vorschriften zum halten oder parken aus acht gelassen werden können, in soweit dadurch keine
Gefährdung oder erheblich Behinderung (siehe §1 Abs.2 StVO) für andere
VT entsteht. Auch bei Gefährdung durch den ruhenden Verkehr
sind die oben genannten Vorschriften anzuwenden.
Definition Gefährdung nach StVO-Erläuterungen zu §1 Abs. 2
„[...] Gefährdung – Herbeiführen eines Zustandes, der die Besorgnis
begründet, eine Schädigung [meint hier nur Personenschäden] stehe
unmittelbar bevor.[...]“
Muss ein VT also ausweichen oder wird zu anderen Handlungen in der
Annahme das er sonst geschädigt wird getrieben, stellt auch diese
subjektive Einschätzung der Situation, eine Gefährdung im Sinnes des Gesetztes da!
Fazit
Prinzipiell hat auch der Feuerwehrangehörige in seinem privaten PKW auf der Anfahrt Sonderrecht. Die Auflagen, die durch die
Erläuterungen und VwV gestellt werden, erschweren eine Inanspruchnahme selbiger erheblich oder machen sie gar unmöglich.
Anmerkung
Die Erläuterungen und die Verwaltungsvorschriften (VwV) schränken die
Interpretation und Auslegung der eigentlichen Gesetze ein und
sind verbindlich. Sie habe somit Gesetzescharakter .