Wer ist wo versichert? Feuerwehrangehörige sind Kraft Gesetzes bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Je nach Bundesland ist eine andere Unfallversicherung zuständig. Der Versicherungsschutz besteht auf Grundlage des Sozialgesetzbuch (SGB) VII §2 Abs.1 Nr. 12: "Kraft Gesetzes sind versichert - Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im
Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,". Er besteht unabhängig von der getragenen Schutzkleidung.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz auf Wegen beginnt mit dem Verlassen des Hauses
(nicht der Wohnung!) und endet mit Betreten des Firmengeländes.
Bei freiwilligen FA beginnt abweiched davon der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Alarmierung. Warum Unfallverhütungsvorschriften? Dienste in der Feuerwehr, insbesondere Einsätze, sind mit Gefahren verbunden. Diese gehen zum einen von der genutzten Technik (Armaturen, hydraulische Geräte etc.) aus, zum anderen von der vorgefundenen Lage (brennende Materialien, einsturzgefähdete Bereiche etc.). Um präventiv vor den auftretenden Gefahren zu schützen, gibt es Unfallverhütungsvorschriften, die das Verhalten im Umgang mit bestimmten gefahrbehafteten Tätigkeiten regeln. Darin sind Tätigkeiten und Schutzausrüstungen beschrieben.
Welche gibt es? Eine Übersicht gibt es unter http://regelwerk.unfallkassen.de. Unfallverhütungsvorschriften stellen autonomes Satzungsrecht der Unfallkassen dar und werden jeweils von den zuständigen Unfallkassen eingeführt. Die jeweils eingeführten UVVen kann die zuständige Unfallkasse mitteilen.
Unterweisungen Gemäß GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention", §4, hat der Unternehmer die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. Die Unterweisung muss nicht zwingend in einmal jährlich in einer gesonderten Veranstaltung erfolgen, sondern kann auch während der Ausbildung an den Gerätschaften durchgeführt werden. Sie ist auch in diesem Fall zu dokumentieren.
Abweichungen In der UVV Feuerwehren (GUV-V C 53) heißt in in §17: "Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden." Dieser Paragraph stellt jedoch, hingegen oft gehörter Meinung, keinen Freibrief dar. Es gibt sowohl im OWiG als auch im StGB den Begriff des
rechtfertigenden Notstandes (und im StGB zusätzlich den des
entschuldigenden Notstandes). Das bedeutet, dass Dinge, die eigentlich
verboten und strafbar sind, dann straffrei bleiben, wenn sie zum Schutz
eines höherwertigen Rechtsgutes dienen.
Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage, dann ist das verboten und ich mache mich der Sachbeschädigung strafbar.
Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, dann ist
das verboten und ich mache mich strafbar (ggf. Sachbeschädigung bzw.
Einbruch)
Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, was an
mich nehmen, das mir nicht gehört und wieder rausgehe, dann ist das
verboten und ich mache mich des Einbruchdienstahls strafbar.
Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, eine
Leiter an mich nehme, wieder rausklettere und mit der soeben
entwendeten Leiter die Nachbarin aus dem brennenden Obergeschoß retten,
dann ist das in diesem speziellen Fall nicht strafbar. Ich habe zwar
eine Straftat begangen, aber das nur, um ein höherwertiges Rechtsgut
(nämlich das Leben der Nachbarin) zu schützen.
Dafür gibts die eben erwähnten Paragraphen.
Das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherer kennt sowas nicht. Ein
Verstoß gegen (bestimmte Paragraphen) eine(r) UVV ist eigentlich immer
Ordnungwidrigkeit i.S. der OWi-Paragraphen bzw. § 209 SGB VII.
Weil es nun im Einzelfall aber passieren kann, dass die Feuerwehr
gegen einen Paragraphen einer UVV verstößt (z.B. rettet sie eine Person mit
einer Leiter, die nicht geprüft ist), gibt es in § 17 Abs. 1 Satz 2
ein ähnliches Instrument wie im OWiG bzw. StGB.
Macht man sich einmal die Mühe, den entsprechenden Satz zu lesen und zu
verstehen, dann sieht man sehr schnell, dass er eine absolute
Ausnahmesituation beschreibt: Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von
den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Denn hier steht weder, dass ich bei Rettung von Menschenleben
grundsätzlich von UVVen abweichen darf, sondern vielmehr wird explizit
der Einzelfall erwähnt, was gerade keine pauschale Freistellung ist,
zweitens steht schon gar nichts von "dürfen", sondern vielmehr von
"können" und drittens steht da auch nicht, dass von UVVern
grundsätzlich abgewichen werden darf, sondern von deren Bestimmungen.
Das ist aber die Krux an der ganzen Sache: Da die überragende Mehrheit
deutscher Feuerwehrangehöriger die Bestimmungen der UVVen ohnehin nicht
kennt (daher die ganzen Mythen mit Dingen, die angeblich in UVVen
stehen), möchte man sich gerne über
eine Vorschrift hinwegsetzen, deren Inhalt man nichtmal kennt. Das kann
und wird im Zweifelsfall fürchterlich schief gehen.
Ordnungswidrigkeiten In der UVV Feuerwehr heißt es in § 32: "Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des – §3a Abs. 2 Satz 2, – §3 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 bis 4, 6 bis 12 oder – §13 in Verbindung mit §§ 16, 21, 22 oder 31 zuwiderhandelt." Das heißt, dass nicht erst mit einem Unfall, der auf die Nicht-Einhaltung der Vorschriften zurückzuführen ist, sondern bereits mit der Nicht-Einhaltung der UVV in besagten Paragraphen eine Ordnungswidrigkeit begangen wird und es teuer werden kann. Das gilt z.B. auch für die Nicht-Bereitstellung der in §12 genannten Schutzkleidung.