Warnblinkanlage bei der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus?

Auf der Fahrt zum Gerätehaus kann der FA Sonderrechte gemäß § 35 StVO in Anspruch nehmen, d. h. er ist grundsätzlich zunächst einmal von allen Vorschriften der StVO - somit auch von den Regelungen zur Nutzung des Warnblinkers - befreit.

Die wesentliche Einschränkung ergibt sich allerdings aus dem Absatz 8 des § 35: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

Die Nutzung des Warnblinkers kann bei anderen Fahrzeugen zu Irritationen führen.

  • ein anderer Fahrer sieht nur eine Seite und glaubt, das Fahrzeug biegt ab
  • man kann selbst keine Fahrtrichtungsänderung anzeigen
  • ein anderer Fahrer meint, es handelt sich um ein langsam fahrendes Pannenfahrzeug
  • ...
Der FA im Privatfahrzeug hat auch keine Möglichkeit "Wegerechte" im Sinne des § 38 StVO anzuzeigen und der Warnblinker ist für keinesfalls als Ersatz geeignet.

Deshalb ist es unter Berücksichtigung der genannten §§ und des GMV auf jeden Fall zu unterlassen, während der Fahrt den Warnblinker einzuschalten.

Sonderrechte mit Privatfahrzeugen sollte man nur sehr gemäßigt in Anspruch nehmen und auch nur dann, wenn sich im unmittelbaren Einflussbereich keine anderen Verkehrsteilnehmer aufhalten - alles andere ist juristischer Selbstmord.

Markus Groß, Bockenheim

10.05.2008

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© www.FEUERWEHR.de, Dipl.-Ing.(FH) Jürgen Mayer


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