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02.09.2009
Die UVV-Mythbusters
Oft wird mit dem Satz argumentiert
"dies oder das" ist nach UVV verboten. Ob dies aus Unkenntnis oder mit
bösem Willen geschieht sei dahin gestellt - und ist wohl auch von Fall
zu Fall unterschiedlich. In jedem Fall verhindern diese urbanen
UVV-Legenden effektives Handeln. Wie im richtigen Leben kommt es auch
im Forum von www.FEUERWEHR.de immer wieder zur Argumentation "das ist
nach UVV verboten". Dieser Artikel soll darüber aufklären, was es mit
diesen "Mythbustern" auf sich hat.
1. Allgemeines
2. Schutzausrüstung 2.1 Persönliche Schutzausrüstung (allgemein)
2.2 Helm und Helmlampen 2.3 Feuerwehr-Haltegurt und Absturzsicherung
3. Ausrüstung 3.1 Geräte und Werkzeuge 3.2 (Dreh-) Leitern
4. Feuerwehrdienst 4.1 Ausbildungsdienst 4.2 Einsatzdienst 4.3 Anfahrt, Sonder- und Wegerechte 4.4 Jugendfeuerwehr
5. Quellenübersicht und Linksammlung
Erster Lösungsansatz für den Umgang mit den Mythbustern: Die Vorschriften einfach mal lesen! Wir wissen, dass es mancherorts an
Subordination grenzt wenn z. B. Mannschaftsdienstgrade
so etwas wie die UVV Feuerwehren lesen und unter Umständen sogar noch zitieren.
Trotzdem ist es nicht grundsätzlich
strafbehaftet und manchmal sogar wirklich hilfreich.
Dem einen oder anderen wird dann nämlich auffallen, dass der Anteil der real existierenden an
den geglaubt existierenden
Vorschriften meist nur ca. 30% beträgt, DER REST IST ÜBLICHERWEISE IN BESTER ABSICHT FREI ERFUNDEN!
Im Rahmen einer Diskussion im Feuerwehr-Forum wurden die beliebtesten "Mythbuster" im Bereich der
UVV nun gesammelt. Hier werden sie nun veröffentlicht - und erklärt, warum sie falsch sind.
Zusätzlich hier noch eine Basisinformation vor dem Lesen von Vorschriften:
- Es ist nicht alles automatisch verboten, wenn nicht irgendwo steht dass es erlaubt ist.
- Es ist nicht automatisch erlaubt, wenn nirgendwo steht dass es verboten ist.
- Wenn irgendjemand mit viel Erfahrung auf dem Gebiet sagt dass etwas trotz Vorschriften funktioniert oder nicht
funktionert, dann möge man zuhören und prüfen, ob sich da eine andere bessere Lösung abzeichnet oder zumindest klären,
warum die Vorschriften eine andere Auffassung haben.
- In Zweifelsfall selber nachlesen oder noch besser: Die angeblich existierende Vorschrift zeigen lassen...
- Nicht selber unnötige Vorschriften erfinden, die den sinnvollen Ablauf stören oder unmöglich machen!
- Ein gesundes Mittelmaß aus mitdenken und machen! Es ist mit Sicherheit gut, sich vor einer Leiterübung mal drei Minuten
über Sicherheit zu unterhalten. Jemand, der das System Sicherheit verstanden hat wird dann auch mal erklären können, was ein
Nullstab ist und wieso eine ausgefahrene Schiebleiter mit festgebundenem Leiterkopf eben keine Sicherungsposten mehr an den
Stützen braucht
- GMV-Richtlinie beachten!
Ein beliebtes Thema für die Erfinder der UVV-Mythen mit schier unendlichem Potential stellt die Schutzkleidung dar. Das mag daran liegen, dass Schutzkleidung mittlerweile eine recht komplexe Thematik darstellt, die aber in den offiziellen Lehrgängen eher wenig Beachtung findet. Ein Traum für Mythbuster-Macher!
-
Du musst diesen oder jenen Ausrüstungsgegenstand tragen, sonst bist du nicht versichert! Diese Aussage ist natürlich falsch! Feuerwehrangehörige sind kraft Gesetzes bei der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert. Je nach Bundesland ist eine andere Unfallversicherung zuständig.
Der Versicherungsschutz besteht auf Grundlage des Sozialgesetzbuch (SGB) VII §2 Abs.1 Nr. 12:
"Kraft Gesetzes sind versichert:
- Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind
- oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
- Er besteht unabhängig von der getragenen Schutzkleidung.
(Siehe hierzu auch die
FAQ Unfallverhütungsvorschriften in der Feuerwehr)
- Bei Einsätzen am/auf Wasser muss Überbekleidung zur Brandbekämpfung getragen werden.
Grundsätzlich gilt hier auch das unter Punkt 1 Gesagte: Versicherungsschutz besteht unabhängig
von der getragenen Kleidung. Bei speziellen Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Arbeit am und auf dem
Wasser, kann Überkleidung darüber hinaus (z.B. durch ihr Gewicht, insbesondere im nassen Zustand)
auch noch gefährlich werden! Es ist für diese speziellen Tätigkeiten deshalb immer eine Gefährdungsanalyse
zu erstellen, die für spezielle Tätigkeiten auch spezielle PSA vorschreiben kann / muss. Was die UVV zu
Einsätzen auf Gewässern allerdings vorschreibt ist Folgendes:
Besteht die Gefahr, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können,
müssen Auftriebsmittel getragen werden. Ist dies aus betriebstechnischen
Gründen nicht möglich, ist auf andere Weise eine Sicherung herzustellen
(§25 UVV Feuerwehren).
- Bei jedem Einsatz MUSS Überbekleidung zur Brandbekämpfung getragen werden.
Es gilt das unter Punkt 2 Gesagte: Überhosen und Überjacken sind speziell entwickelte Schutzausrüstung,
die den Anwender vor den Gefahren einer plötzlichen Beflammung schützen. Überall dort, wo diese
Gefahr nicht herrscht, muss keine Überkleidung getragen werden. Überkleidung kann den Anwender auch
gefährden. Beispielsweise durch die körperliche Belastung in Verbindung mit der dicken und schweren
Überkleidung (z.B. Waldbrand, aber auch die typische "Ölspur"). Außerdem wird die (teure)
Schutzausrüstung durch unnötige Benutzung abgenutzt oder kann kontaminiert werden (THL), was
negative Auswirkungen auf die Schutzfunktion haben kann. Außerdem schreibt die UVV in §17 Folgendes:
(1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden,
die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. [...]
Zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
– beim Tragen von isolierender Schutzkleidung eine Überbelastung des
Körpers durch Wärmestau vermieden wird,
- Zubehör an PSA ist verboten.
Noch nicht bearbeitet.
- Auf Handschuhen müssen zwingend Reflexstreifen aufgenäht sein müssen, ansonsten haben sie
keine Zulassung.
Das ist natürlich Quatsch. Es gibt keine Norm und keine Stelle in der UVV, die Reflexstreifen auf
Handschuhen fordert. Die Forderungen an Feuerwehrschutzhandschuhe werden erfüllt, wenn diese
den Anforderungen gemäß DIN EN 659 „Feuerwehrschutzhandschuhe“ entsprechen.
Für die Warnwirkung im Verkehr ist eine Warnweste oder eine Feuerwehrjacke nach
DIN EN 471 Klasse 2 notwendig - eine weitergehende Reflexbestreifung von Schutzkleidung und Zubehör ist nirgendwo
gefordert. Weiterhin fällt der Anteil der Handschuh-Reflexstreifen an der Gesamtfläche der Reflexstreifen
derart gering aus, dass dies zu vernachlässigen ist. Weiterhin schreibt die UVV vor "bei Gefährdung
durch den Straßenverkehr sind zur Sicherung der Feuerwehrangehörigen vorrangig Absperrmaßnahmen
durchzuführen."
GUV-Regel Benutzung von Handschuhen (GUV R 195).
Informationen zur Auswahl des richtigen Handschuhs findet man in Kapitel 4
der
- Auf Schuhen müssen zwingend Reflexstreifen aufgenäht sein müssen, ansonsten haben sie
keine Zulassung.
Nein! Siehe Punkt 5.
- Auf Transporttaschen müssen zwingend Reflexstreifen aufgenäht sein ansonsten haben sie
keine Zulassung (und dann werden sogar Taschen aus relativ leicht brennbaren Kunststoffen
plötzlich Fw-tauglich...)
Nein! Siehe Punkt 5.
- Laut UVV muß die Hose immer über die Stiefel gezogen werden.
Die Regel "Hose über die Stiefel", dient dazu, den Fuß des Feuerwehrangehörigen vor (heißen oder
spitzen) Gegenständen zu schützen, die in den Stiefel gelangen können (z.B. beim Brandeinsatz). Bei
der Bekämpfung eines Hochwassers ist es erlaubt und eventuell sinnvoll, die Hose in den
Stiefeln zu tragen.
- Die UVV erlaubt Wärmfenster / verbietet Überhosen im Innenangriff
Die Wärmefenstertheorie ist schon lange wiederlegt. Die UVV fordert in §12 sogar Überbekleidung:
§12 (2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen
vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind.
Zu § 12 Abs. 2:
Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:
- Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen,
- Hitzeschutzkleidung, (damit ist klar, dass o.g. Überkleidung meint, A.d.V.)
- Atemschutzgeräte nach vfdb-Richtlinie 0802 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung
zwischen den Ländern,
- Feuerschutzhaube entsprechend DIN EN 13 911 „Schutzkleidung für
die Feuerwehr – Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben
für die Feuerwehr“,
- Im Einsatz müssen immer Handschuhe getragen werden
Nein! Die UVV fordert in §12:
§ 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung gestellt werden:
- Feuerwehrschutzanzug
- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
- Feuerwehrschutzhandschuhe
- Feuerwehrschutzschuhwerk
"Zur Verfügung stellen" bedeutet, dass jeder FA über einen Satz Handschuhe verfügen muss, es bedeutet
nicht, dass man beispielsweise im ELW, oder zum Binden eines Knotens Handschuhe tragen muss!
- Auch Helfer der HiOrg müssen einen (zugelassenen/geprüften) Feuerwehrhelm tragen.
Nunja, §1 der UVV dürfte hier eindeutig sein:
1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Feuerwehreinrichtungen
und Feuerwehrdienst.
Natürlich kann es trotzdem Sinn machen, bei einer ähnlichen Gefährdung im Rahmen der Gefährdungsanalyse
zum Entschluss zu kommen, dass ein Feuerwehrhelm vor den auftretenden Gefahren am Besten schützt.
- Beim Feuerwehreinsatz muss sämtlicher Schmuck abgelegt werden
Nein, davon steht nichts in der UVV, es heißt lediglich in §12:
(1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden,
die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen.
Dazu zählt zum Beispiel das Entfernen von Schmuck bei Atemschutzeinsätzen.
- Die PSA muss immer der zu erwartenden Gefährdung angepasst sein, "bei der Feuerwehr
muss bei jedem Einsatz immer mit allen Gefährdungen gerechnet werden." -> folglich ist "Alles"
zu tragen.
Nein! Auch eine Überprotektion kann gefährlich sein (Gewicht, usw.), darum ist dies nicht nur nicht richtig,
sondern sogar zu unterlassen!
- Der Gurt gehört zur PSA und muss daher getragen werden (Nach UVV und FwDV)
Zur PSA gehören nach UVV §12, Absatz 1:
- Feuerwehrschutzanzug
- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
- Feuerwehrschutzhandschuhe
- Feuerwehrschutzschuhwerk
Von einem Gurt ist dort nichts zu lesen. (siehe auch Mythbusters "
Absturzsicherung")
- Beim Einsatz im Straßenverkehr muss man nach UVV einen Helm tragen.
Für die Warnwirkung im Verkehr ist eine Warnweste oder eine Feuerwehrjacke nach
DIN EN 471 (mindestens) Klasse 2 notwendig. Ein Helm ist nicht vorgeschrieben. Fälle, bei denen
Feuerwehrangehörigen beim Ölspurkehren der Himmel auf den Kopf gefallen ist sind äußerst selten.
Argumente, wie "wenn ich angefahren werde, und durch die Luft geschleudert werde, dann schützt mich der
Helm beim Aufprall", oder "wenn ein Auto einen Stein wegschleudert bin ich durch meinen Helm geschützt"
sind nach Meinung des Autors an den Haaren herbeigezogene (Schein-)Argumente, die diese Art der
Überprotektion nicht rechtfertigen.
- Bei Einsätzen am/auf Wasser muss ein Helm getragen werden.
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- Helmlampen sind verboten, weil sie nicht zugelassen sind.
Ein beliebter Mythbuster: die "Nicht-zugelassen-Keule". Es gibt natürlich keine Taschenlampen-Zulassungs-Verordnung,
oder ähnliches. Die Fahrzeug-DIN schreiben lediglich die Ex-geprüften Beleuchtungsgeräte bzw. die Mindestzahl
an Beleuchtungsgeräten auf den
Fahrzeugen vor. Was darüber hinaus noch auf den Fahrzeugen oder an der PSA mitgeführt wird, wird dort
nicht beschrieben. Deshalb dürfen selbstverständlich Knickkopf- oder Helmlampen mitgeführt werden.
- Helmlampen sind verboten, weil sie keinen Ex-Schutz haben.
EX-Schutz (nach ATEX) für Lampen wird überbewertet. In den meisten Fällen bringt die EX-Lampe dem
Anwender nämlich keinerlei Vorteile. Dies hat wohl auch der Feuerwehr-Normausschuß der DIN
mittlerweile akzeptiert, deshalb sind die EX-Beleuchtungsgeräte weitgehend aus den Fahrzeugnormen
gestrichen worden.
Wer in EX-Atmosphäre arbeiten möchte benötigt hierzu ein schlüssiges Gesamtkonzept. Hierzu gehören
Atemschutz (wg. der sonstigen Eigenschaften des explosionsfähigen Gemischs,
EX-Funkgeräte für die AGT (vgl. FwDV 7), Meßtechnik zur Detektion einer EX-Atmosphäre,
elektrostatisch ableitfähige Kleidung, ausgeräumte Hosentaschen (!), usw.
Dies halten natürlich die wenigsten Feuerwehren vor, und das Märchen von der EX-Lampe darfst du getrost
vergessen.
- Laut UVV muß immer ein Nackenleder am Helm sein. Auch, wenn man ein Hollandtuch trägt.
Auch dieser Mythbuster ist natürlich Quatsch. In der GUV-R 193 "Kopfschutz findet sich dazu kein Wort,
und in der UVV "Feuerwehren steht unter §12:
(1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung gestellt werden:
- Feuerwehrschutzanzug
- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
- Feuerwehrschutzhandschuhe
- Feuerwehrschutzschuhwerk
Zu § 12 Abs. 1 Nr. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerwehrhelme DIN EN 443 „Feuerwehrhelme;
Anforderungen, Prüfung“ entsprechen. Gehört ein Gesichtsschutz
nicht zum Feuerwehrhelm, ist dieser als Zusatzausrüstung
bereitzustellen.
Ob der Nackenschutz aus dem Nackenleder, oder dem "Hollandtuch" besteht ist vollkommen unerheblich, solange
die EN 443 eingehalten wird. Vermutlich stammt dieser Irrtum aus der FwDV, in der Abbildungen ausschließlich
mit Nackenleder zu sehen sind (weil es zur Zeit der Erstellung noch keine Alternative gab).
- An der Dekon-Stelle trägt man einen Helm, weil die Feuerwehr immer einen Helm trägt.
Die Feuerwehr trägt -siehe Punkt 1- eben nicht immer einen Helm. Warum sollte sie das auch tun? An
den meisten Dekon-Stellen dürfte die Chance, dass einem etwas auf den Kopf fällt gegen null gehen.
- Helmlampen sind nach UVV nicht zulässig, denn wenn es zu einer Durchzündung kommt, würde die
Lampe bei 500-600 Grad schmelzen und nach 10-20 Sekunden tropft das heiße Plastik runter.
Nunja, nach 10-20 Sekunden bei über 500°C hat der gemeine Feuerwehrangehörige (handelsüblich) ganz
andere (bzw. keine) Probleme (mehr).
- Helmlampen sind verboten, da sie (bzw. die Batterien) explodieren können.
Helmlampen sind (siehe oben) natürlich nicht verboten. Sie explodieren auch nicht!
- Drehleiter darf nur mit Helm gefahren werden, auch wenn man jemanden die Aussicht auf
irgendetwas (Fotograf, Presse, Bürgermeister, etc.) zeigen will.
Auch hier gilt das unter Punkt 1 geschriebene.
- Auf der Alarmfahrt ist immer Helm zu tragen
Auch das steht nirgendwo. Der Autor empfiehlt das Tragen des Helms vom Fahrzeug abhängig zu machen.
Moderne Fahrzeuge / Fahrersitze mit Nackenstützen, Gurt (Gurtstrafer) und Airbag sind auf die menschliche
Anatomie angepasst. Das Tragen eines Helms erhöht hier das Verletzungsrisiko beim Aufprall auf den Airbag,
oder beim Aufprall auf die Nackenstütze, da der Kopf durch den Helm aus seiner "geplanten Fluglinie"
abgelenkt wird. Kopf und Wirbelsäulenverletzungen drohen!
Bei älteren Fahrzeugen ohne Gurt und mit leider oftmals mangelhafter Ladungssicherung im Mannschaftsraum
kann das Tragen des Helms während der Fahrt Sinn machen. Wird der Helm nicht getragen, so ist auf eine
sichere Unterbringung während der Fahrt zu achten!
- Mit Fw-Gurt und Fw-Leine kann man sich sicher abseilen.
Die FwDV 1 beschreibt das Selbstretten mit der Feuerwehrleine und dem Haltegurt. Nach Meinung des Autors
ist diese Art der Selbstrettung aus mehreren Gründen nicht in der angedachten Weise durchführbar. Die
Gründe hierfür hat BAM J. Südmersen in seinem Artikel
"Selbstrettung - Selbstbetrug" stichhaltig zusammengefasst.
- Innenangriff ist nur mit FW-Haltegurt erlaubt / der Haltegurt ist immer zu tragen
Der Haltegurt gehört nicht zur Persönlichen Schutzausrüstung, sondern zur erweiterten
Schutzausrüstung. Die UVV "Feuerwehren" (§12) und die FwDV 1 (Kapitel 2) definieren als PSA
jeweils folgendes:
Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung gestellt werden:
- Feuerwehrschutzanzug
- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
- Feuerwehrschutzhandschuhe
- Feuerwehrschutzschuhwerk
Die UVV "Feuerwehren" spricht die Haltegurte unter "spezieller Persönlicher Schutzausrüstung" an, die FwDV 1
tut dies ebenfalls. In beiden Werken wird darauf hingewiesen, dass der Haltegurt eben nicht immer, sondern
als Ergänzung bei besonderer Gefahrenlage zu tragen ist.
Nach Meinung des Autors ist eine "besondere Gefahrenlage" z.B. das Arbeiten im Korb einer Drehleiter,
nicht aber der Innenangriff (vgl. Punkt 1).
- Üben mit Hakenleiter erfordert Absturzsicherung
Das fordern weder die UVV "Feuerwehren" und "Leitern und Tritte" noch die FwDV 10 "Tragbare Leitern"
- Üben mit Schiebleiter erfordert Absturzsicherung
Siehe Punkt 3.
- Nur Strahlrohre mit Durchschlagsprüfung dürfen eingesetzt werden.
Dr. H. de Vries erläutert in seinem Aufsatz
"Kritische Betrachtung von wässrigen Löschmitteln und deren Löschtechnik unter
besonderer Beachtung der Sicherheit der Einsatzkräfte" sehr konkret die Vorteile von (ungeprüften)
Hohlstrahlrohren im Gegensatz zu "geprüften" Strahlrohren. Weiterhin ist dort ab Seite 26 ff.
nachzulesen warum der Arbeitskreis 192/1 "Hohlstrahlrohre" des Fachnormenausschußes Feuerwehrwesen
(FNFW) explizit auf eine Durchgangsprüfung von Strahlrohren verzichtet.
Die Erkenntnisse des AK 192/1 in Verbindung mit der DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich
elektrischer Anlagen" ergaben, dass in letzter Konsequenz keine deutsche Feuerwehr mehr einen
Innenangriff durchführen dürfte. Diese Feststellung ergab sich aus folgenden Punkten:
- Es ist praktisch nichtsicherzustellen, dass im Einsatzfall alle Teile eines Objekts spannungsfrei
geschalten sind.
- Ein Feuerwehrangehöriger, der sich kriechend in einem verrauchten, dunklen Raum fortbewegt ist
nicht in der Lage, die in der DIN VDE 0132 geforderten Sicherheitsabstände überhaupt zu erkennen,
einzuhalten (da er sie nicht sieht), bzw. Strahlrohrdruck, Literleistung oder Ansprühwinkel
einzuhalten.
- Aufgrund der Praxis der Zulassungsprüfung kann nicht sichergestellt werden, dass durch die
Einhaltung der Sicherheitsabstände nach VDE 0132 irgendeine Sicherheit hergestellt wird - auch nicht mit
genormten und geprüften CM-Strahlrohren!
- Die Regelungen der DIN VDE 0132 werden durch die normative Festlegung von Hohlstrahlrohren in
ortsfesten Löschanlagen unterlaufen. Obwohl diese vornehmlich durch Laien bedient werden, ist
kein einziger Unfall aufgrund elektrischen Durchschlags in Hausinstallationsanlagen bekannt.
- Haligan sind verboten, weil sie so spitz sind.
Das Halligan-Tool ist ein spezielles
Brechwerkzeug, das in verschiedenen Ausführungen (Klingenform, Länge) in Verbindung mit einem Spalthammer zu verschiedenen Zwecken bei Feuerwehren eingesetzt wird.
U.a. wird das Halligan-Tool
zur Türöffnung und zur Technischen Hilfeleistung eingesetzt. In der Natur von Brechwerkzeugen
liegt es, dass diese spitze oder scharfe Oberflächen haben müssen. Deshalb ist ein Halligan-Tool
natürlich ebenso wie andere spitze Gegenstände (Rettungsmesser, Scheren, Feuerwehraxt, usw.) bei
Feuerwehren nicht verboten! Ein Grund für das Aufkommen dieses Mythos könnte darin begründet liegen, dass es sich beim Haligan-Tool um ein relativ neues Werkzeug handelt, dass nicht (wie z.B. die Feuerwehraxt oder das Feuerwehrbeil) in einer FwDV genannt wird. Dies ist natürlich kein Grund es nicht einzusetzen.
- HSR sind nicht durchschlagsicher, aber HD-Pistolen schon.
HD-Pistolen werden ebenso wie HSR nicht auf elektrischen Durchschlag geprüft. Zur
Sinnhaftigkeit von Durchschlagsprüfungen vgl. Punkt 1.
- Der Betrieb von 2 Lüftern hintereinander ist durch die UVV verboten.
---
- Es dürfen nur EX-geschützte Lampen verwendet werden.
EX-Schutz (nach ATEX) für Lampen wird überbewertet. In den meisten Fällen bringt die EX-Lampe dem
Anwender nämlich keinerlei Vorteile. Dies hat wohl auch der Feuerwehr-Normausschuß der DIN
mittlerweile akzeptiert, deshalb sind die EX-Beleuchtungsgeräte weitgehend aus den Fahrzeugnormen
gestrichen worden.
Wer in EX-Atmosphäre arbeiten möchte benötigt hierzu ein schlüssiges Gesamtkonzept. Hierzu gehören
Atemschutz (wg. der sonstigen Eigenschaften des explosionsfähigen Gemischs,
EX-Funkgeräte für die AGT (vgl. FwDV 7), Meßtechnik zur Detektion einer EX-Atmosphäre,
elektrostatisch ableitfähige Kleidung, ausgeräumte Hosentaschen (!), usw.
Dies halten natürlich die wenigsten Feuerwehren vor, und das Märchen von der EX-Lampe darfst du getrost
vergessen.
- Auch in engen Fenstern muss drei Sprossen Leiterüberstand gewahrt werden.
Prüfen wir die einschlägigen Vorschriften, und was diese zum Sprossenüberstand aussagen:
- UVV Feuerwehren: Keine Aussage.
- Durchführungsanweisung zur UVV Feuerwehren: Keine Aussage.
- UVV Leitern und Tritte: "Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, dass diese
mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige
Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind."
- GUV I 694: „Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern sind zum Übersteigen geeignet, wenn sie
mindestens einen Meter überstehen oder bauseits Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.“
- BGI 694: „Bei der Wahl der Leitergröße / -Länge sollte beachtet werden, dass die Länge
von Anlegeleitern zum Übersteigen auf höhergelegene Arbeitsplätze so gestaltet ist,
dass sie die Anlegestelle um mindestens 1m überragen wenn keine anderen geeigneten
Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.“
- FwDV 1: Keine Aussage.
- FwDV 10: „Über Austrittsstellen müssen Leitern mindestens drei Sprossen hinausragen“
Es ist also durchaus erlaubt, Leitern ohne Sprossenüberstand zu besteigen, Vergleiche hierzu auch die
FAQ
Sicheres Einsteigen in enge Fenster auf www.FEUERWEHR.de
- Üben mit Hakenleiter erfordert Absturzsicherung
Das fordern weder die UVV "Feuerwehren" und "Leitern und Tritte" noch die FwDV 10
"Tragbare Leitern".
- Üben mit Schiebleiter erfordert Absturzsicherung
Siehe Punkt 2.
- eine falsch poitionierte Drehleiter schaltet bei Annäherung an eine Strom führende
Freileitung automatisch ab.
Das stimmt. Sobald die stromführende Leitung die Elektronik der Leiter zerstört hat, bleibt diese
automatisch stehen. Dies ist aber ein in der Regel teures Vergnügen, und keine Notabschaltung,
sondern ein vorsätzliches Zerstören des Geräts - ein typischer Mythbuster also.
- eine ausgefahrene Schiebleiter mit festgebundenem Leiterkopf benötigt trotzdem
einen Sicherungsposten an den Stützen
Die Leiter muss gesichert sein, das kann durch Sicherungsposten an den Stützen, oder durch
das Festbinden des Leiterkopfs geschehen. Soll von der Leiter aus Wasser abgegeben werden ist der
Leiterkopf zu sichern.
- Anhängeleitern sind nach UVV verboten
Nein. Die UVV Feuerwehren fordert in §6 "Leitern, Hubrettungsgeräte, Hubarbeitsbühnen":
(1) Leitern, Hubrettungsgeräte und Hubarbeitsbühnen müssen so
beschaffen und ausgerüstet sein, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit
unter Einsatzbedingungen gewährleistet sind.
Zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn folgende Regelungen eingehalten
werden:
- UVV „Leitern und Tritte“ (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4),
- GUV-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (GUV-R 500, Kap. 2.10),
- DIN-Normen für Feuerwehrleitern und Hubrettungsfahrzeuge.
Somit sind AL, die nach der (zurückgezogenen) DIN 14703 (Anhängeleitern) beschafft wurden nicht
verboten.
- Jugendfeuerwehrangehörige unter 18jährige dürfen nach UVV keine Leitern besteigen.
Hierzu machen weder die UVVen noch die FwDVen konkrete Aussagen. Zu Jugendfeuerwehrangehörigen
im Allgemeinen schreibt die UVV Feuerwehren:
§ 18.
(1) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Angehörigen
der Jugendfeuerwehren ist deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand
zu berücksichtigen.
[...]
(3) Angehörige der Jugendfeuerwehren dürfen nur nach landesrechtlichen
Vorschriften und für Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs
eingesetzt werden.
Jugendfeuerwehrangehörige dürfen also unter Berücksichtigung von §18 UVV Feuerwehren (ebenso wie
z.B. der Auszubildende im Zimmereihandwerk!) Leitern steigen.
- Drehleiter darf nur mit Helm gefahren werden, auch wenn man jemanden die Aussicht auf
irgendetwas (Fotograf, Presse, Bürgermeister, etc.) zeigen will.
Ein Helm ist nicht vorgeschrieben. Fälle, bei denen
Feuerwehrangehörigen beim Leiterfahren mit dem Kopf an den Himmel stoßen sind äußerst selten.
Argumente, wie "wenn ich herausfalle, und durch die Luft geschleudert werde, dann schützt mich der
Helm beim Aufprall", sind nach Meinung des Autors an den Haaren herbeigezogene (Schein-)Argumente,
die diese Art der Überprotektion nicht rechtfertigen.
- Wasserschlachten sind erlaubt, weil Tradition.
Die Träger der Unfallversicherungen haben sich in diesem Punkt mit einem klaren "nein" geäußert. Die Gefahr der (Augen-)verletzung bei Wasserschlachten ist immens!
- Übungen in RDA sind verboten, weil die PSA und PA danach kaputt sind.
- Üben mit Hakenleiter erfordert Absturzsicherung.
Das fordern weder die UVVen "Feuerwehren" und "Leitern und Tritte" noch die FwDV 10
"Tragbare Leitern".
- Üben mit Schiebleiter erfordert Absturzsicherung.
Siehe Punkt 3.
- Man sollte keinen Gruppenführerlehrgang machen, denn ab dann ist man haftbar.
- Einmal im Jahr muss ein Übungsabend mit dem Thema UVV abgehalten werden,
da man nur so seiner Unterweisungspflicht nachkommt.
Gemäß GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention", §4, hat der Unternehmer die Versicherten über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1
Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2
Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt
werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Die Unterweisung muss nicht zwingend in einmal jährlich in einer gesonderten Veranstaltung
erfolgen, sondern kann auch während der Ausbildung an den Gerätschaften durchgeführt werden.
Sie ist auch in diesem Fall zu dokumentieren. Vom didaktischen Standpunkt aus betrachtet ist es
nach Meinung des Autors sinnvoller, die Unterweisung in die entsprechende Ausbildungseinheit
zu integrieren.
- Wenn eine zentrale Ausbildung angeboten wird darf man mit dem eigenen Privat PKW nur bis
zum nächsten, "eigenen" Gerätehaus fahren. Fährt man zur Ausbildungsstelle ist man nicht
versichert
Der Versicherungsschutz auf Wegen beginnt mit dem Verlassen des Hauses (nicht der Wohnung!) und
endet mit Betreten des Firmengeländes. Bei freiwilligen FA beginnt abweichend davon der
Versicherungsschutz im Einsatzfall zum Zeitpunkt der Alarmierung.
Findet die Ausbildung auswärts statt (Kreisausbildung, Landesfeuerwehrschule, etc.) ist der komplette
Weg, bis zum betreten der Ausbildungsstätte versichert.
Neben den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren"
sind für Feuerwehreinrichtungen vom Unternehmer die sonst
geltenden Unfallverhütungsvorschriften, sowie die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen. Im Anhang der UVV
"Feuerwehren" finden sich eine ganze Reihe von Regeln, die besonders beachtet werden müssen und
neben anderen einschlägigen Regeln, Richtlinien und Vorschriften hier gesammelt wurden.
Allgemein
Unfallverhütungsvorschriften
GUV Grundsätze
GUV-Regeln
GUV-Informationen
Feuerwehrdienstvorschriften
Sonder- und Wegerecht
Wärmefensterdiskussion
Diskussion zum Feuerwehrhaltegurt
Diskussion zu Leitern
Diskussion zum elektrischen Durchschlag bei HSR
Wärmefensterdiskussion
Diskussion zum Feuerwehrhaltegurt
Diskussion zu Leitern
Diskussion zum elektrischen Durchschlag bei HSR


Markus Weber, Josef Mäschle et. al.

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