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HFUK Nord:

„Cold-Water-Challenge“ und Co: Klamauk ist nicht versichert!

Mit Sorge betrachten wir eine Entwicklung der letzten Wochen, die in den sozialen Medien, allen voran facebook, grassiert: Feuerwehren nominieren sich gegenseitig zur sogenannten „Cold-Water-Challenge“. Dass diese Aktionen bedenkliche Ausmaße annehmen und zudem ganz und gar nicht ungefährlich sind, zeigt der Screenshot eines Videos einer Berliner Feuerwehr, bei der ein Feuerwehrangehöriger von zwei Seiten mit Vollstrahl bearbeitet wird. Da die Nominierungen auch zunehmend Feuerwehren aus unserem Geschäftsgebiet betreffen und uns Anfragen dazu erreichen, geben wir hiermit folgende Stellungnahme ab:

 „Cold-Water-Challenge“ als Aufgabe der Feuerwehr?

Die Feuerwehr hat nach den Brandschutzgesetzen und Feuerwehrgesetzen der Länder die Aufgaben Brände zu bekämpfen und Hilfe zu leisten, Menschen aus Gefahren zu retten, Sachwerte und die Umwelt zu schützen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die Feuerwehr ausgerüstet und ausgebildet sein. Natürlich gehört zur Ausbildung auch Spaß und Freude. Dadurch ist eine Förderung des Gemeinschaftssinnes und der Kameradschaft auch eine Aufgabe, die im Bereich der Feuerwehr versichert ist. Doch bei der HFUK Nord sind die Feuerwehrangehörigen gegen Arbeitsunfälle versichert. Der Rahmen von versicherten Tätigkeiten ist dort weit gesteckt, aber kennt doch Grenzen. Diese Grenzen werden derzeit vereinzelt durch Aktionen wie z.B. die „Cold-Water-Challenge“ überschritten. Wenn Feuerwehrangehörige zu Spaßaktionen mit Sonderrechten ausrücken und sich mit Strahlrohren gegenseitig bespritzen, werden unzulässige Gefährdungen für Feuerwehrangehörige und Außenstehende erzeugt. Durch das hohe Gefährdungspotential einzelner Aktionen entsteht ein Risiko für Feuerwehrangehörige, das aus Sicht der Unfallverhütung nicht toleriert werden kann.

Unfallversicherungsschutz und weitere rechtliche Gesichtspunkte

Eine „Cold-Water-Challenge“-Aktionen gehört gewiss nicht zu den oben genannten Aufgaben der Feuerwehr. Es handelt es sich um eine reine Spaß-Veranstaltung, die am ehesten als „Jux, Gaudi oder Klamauk“ anzusehen ist. Im Unfallversicherungsrecht ist dies dem privaten Bereich zuzuordnen und steht demzufolge nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.  

Auch die Argumentation als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit ist nicht stichhaltig. Durch die hohen Verletzungsgefahren sind solche Aktionen nicht als Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr geeignet. Der Sinn solcher Aktionen, die Feuerwehr als professionelles Hilfeleistungsunternehmen in der Öffentlichkeit darzustellen, darf zumindest stark bezweifelt werden. Zu befürchten ist eher ein Imageschaden für die Feuerwehr. Die Feuerwehren als öffentliche Einrichtung beschädigen damit ihr professionelles Ansehen, welches durch gute Arbeit 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr mühselig erarbeitet wird. Darüber hinaus beklagen viele feuerwehrfremde Personen, die die Videos sehen, dass die Feuerwehren die von ihren Steuergeldern bezahlten Gerätschaften zweckentfremden.  

Die Wehrführungen bzw. Führungskräfte der Feuerwehren sind aufgefordert die Feuerwehren über die Gefahren dieser Aktionen, insbesondere durch das Bespritzen mit Wasserstrahl, aufzuklären und diese zu unterbinden, um den Unfallversicherungsschutz nicht zu gefährden. Kürzlich haben die Feuerwehr-Unfallkassen HFUK Nord und FUK Mitte die Aktion „Das kann ins Auge gehen“ gestartet, die eindeutig auf die Gefahren schwerster Unfälle mit schlimmen, lebenslangen Folgen durch auftreffende Wasserstrahlen hinweist.   

 



HFUK Nord (Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord)

Dazu auch die Diskussion im Feuerwehr-Forum:
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