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Entscheidung des Oberverwaltungsgericht NRW zum Thema "Feuerwehr-Stiefel"
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 05.11.2008 eine Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Oktober 2008 aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden. Gründe: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Oktober 2008, die aufschiebende Wirkung der von
der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom
15. September 2008 erhobenen Klage bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts
im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Beschluss
des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts die Beschwerdemöglichkeit eröffnet. Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine sogenannte
Zwischenentscheidung (auch als Hänge- oder Schiebebeschluss bezeichnet).
Zwischenentscheidungen ergehen während der Anhängigkeit eines Eilverfahrens
und dienen dazu, eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum
zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei
Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über diesen Eilantrag zu treffen. In
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann - wie hier - mit einer Zwischenentscheidung
die Vollziehung eines Verwaltungsakts vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung
über den Eilantrag ausgesetzt werden. Derartige Zwischenentscheidungen sind anfechtbar. Nach § 146 Abs. 1 VwGO
steht den Beteiligten gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des
Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide
sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der
Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Für
Zwischenentscheidungen fehlt es an einer solchen abweichenden Regelung. Insbesondere greift § 146 Abs. 2 VwGO nicht ein. Danach können unter anderem
prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine
Zwischenentscheidung stellt aber keine prozessleitende Verfügung im Sinne von
§ 146 Abs. 2 VwGO dar. Solche beziehen sich allein auf den äußeren, förmlichen
Fortgang des Verfahrens. Davon kann aber bei einer Zwischenentscheidung keine
Rede sein. Mit dieser sind Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden.
Sie trifft der Sache nach für einen befristeten Zeitraum eine Entscheidung über das
einstweilige Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Antragstellers. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2008 - 1 B 568/08 - und vom
10. Oktober 1996 - 10 B 2434/96 -, juris, offen gelassen im Beschluss vom
7. Februar 2008 - 6 B 73/08 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April
2007 - 3 S 33.07 -, InfAuslR 2007, 284 = NVwZ-RR 2007, 719; OVG Hamburg,
Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135, und vom 10. März
1988 - Bs V 10/88 -, DÖV 1988, 887 = NVwZ 1989, 479; OVG Sachsen, Beschluss
vom 17. Dezember 2003 - 3 BS 399/03 -, NVwZ 2004, 1134; OVG Schleswig-
Holstein, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 4 M 38/01 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom
30. September 1999 - 1 ZE 99.2849 -, juris; Guckelberger, NVwZ 2001, 275, und in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 25; a.A. OVG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 19. September 2003 - 2 M 417/03 -, juris; OVG Berlin, Beschluss
vom 3. Februar 1998 - 8 S 184.97 -, NVwZ-RR 1999, 212; Hess. VGH, Beschluss
vom 23. August 1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302; MacLean, LKV 2001,
107. Die Beschwerde ist auch begründet. Die ergangene Zwischenentscheidung ist
nicht (mehr) gerechtfertigt. Eine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dazu,
den nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu sichernden effektiven
Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer
des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege
einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn
der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber
den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und
der Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren
voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist. Vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, a.a.O.; VG
Aachen, Beschluss vom 2. November 2005 - 6 L 658/05 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Zwischenentscheidung (jedenfalls
nunmehr) nicht erforderlich. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für das Ergehen einer
Zwischenentscheidung im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses, zu dem dem
Verwaltungsgericht weder eine Stellungnahme der Antragsgegnerin noch deren
Verwaltungsvorgänge vorlagen, erfüllt waren. Jedenfalls nachdem im
Beschwerdeverfahren sowohl eine Stellungnahme der Antragsgegnerin als auch
deren Verwaltungsvorgänge vorgelegt worden sind, bedarf es auf der Grundlage der
vorzunehmenden Interessenabwägung keiner Zwischenentscheidung (mehr). Eine Interessenabwägung ist hier erforderlich, da nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Für die Feststellung der
Erfolgsaussichten des Eilantrags wäre vielmehr insbesondere eine genauere
Betrachtung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände, namentlich der in den
Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahmen der Fachinstitute, erforderlich,
was den Prüfungsrahmen des vorliegenden Zwischenverfahrens übersteigen würde. Die Interessenabwägung geht auf der Grundlage des derzeitigen
Erkenntnisstandes zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie hat deshalb bis zum
Abschluss des Eilverfahrens die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige
Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 hinzunehmen. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin sich darauf berufen, ihr entstünde
durch die Vollziehung der Ordnungsverfügung täglich ein erheblicher wirtschaftlicher
Schaden. Dies ist nachvollziehbar, da ihr mit der Ordnungsverfügung das
Inverkehrbringen und damit insbesondere auch der Verkauf im Einzelnen
bezeichneter Typen von Feuerwehrstiefeln der Firma I. Schuh-GmbH untersagt
worden ist. Dieses wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin muss aber in Anbetracht
eines von den Feuerwehrstiefeln möglicherweise ausgehenden
Gefährdungspotentials zurückstehen. Schon in der Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 hat die
Antragsgegnerin angeführt, sicherheitstechnische Überprüfungen hätten ergeben,
dass die Feuerwehrstiefel erhebliche Mängel wie eine fehlende Rutschhemmung,
eine zu geringe Trennkraft der Laufsohle zum Schaft, eine zu niedrige
Zehenkappenbelastbarkeit, eine fehlende Durchtrittsicherheit und ein
unzureichendes Brennverhalten (Schmelzen von Reißverschluss und Schnürsystem)
aufwiesen. Diese sicherheitstechnischen Bedenken hat die Antragsgegnerin durch
ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die durch die vorgelegten
Verwaltungsvorgänge gestützt werden, noch weiter vertieft und insbesondere
aufgezeigt, dass schon seit mehreren Jahre immer wieder Qualitätsmängel und
Probleme im Zusammenhang mit den erforderlichen Zertifizierungen der in Rede
stehenden Feuerwehrstiefel aufgetreten sind. Die Antragstellerin hat ihrerseits im
Beschwerdeverfahren den technischen Prüfbericht eines englischen Instituts
vorgelegt, der das Brennverhalten des Feuerwehrstiefels "Q. " als ausreichend,
das des Feuerwehrstiefels "G. " als ungenügend bezeichnet. Ob die von der Antragsgegnerin angeführten Bedenken tatsächlich zutreffen, ist
im Rahmen der vorliegend zu treffenden Interessenabwägung nicht näher zu
untersuchen. Schon allein der - wie hier - auf Untersuchungen von Fachinstituten
gestützte begründete Verdacht, dass die Feuerwehrstiefel nicht den maßgeblichen
Sicherheitsanforderungen genügen könnten, reicht aus, um das wirtschaftliche
Interesse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. Feuerwehrleute, für die die
Feuerwehrstiefel gerade bestimmt sind, müssen sich bei einem Notfalleinsatz darauf
verlassen können, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards
genügt. Sicherheitstechnische Mängel bei ihrer Ausrüstung wie insbesondere dem
Schuhwerk haben unmittelbar die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zur Folge. Gerade in Anbetracht ihrer in besonderem Maße gefahrgeneigten Tätigkeit
gilt es zu verhindern, dass Feuerwehrleute durch eine unzureichende Ausrüstung ihr
eigenes Leben und auch das Leben der von ihnen zu rettenden Personen gefährden.
Angesichts dessen kann nicht hingenommen werden, dass möglicherweise den
sicherheitstechnischen Anforderungen nicht genügende Feuerwehrstiefel in den
Verkehr geraten. Jedenfalls bis der Verdacht eines vorhandenen
Gefährdungspotentials durch eine abschließende Entscheidung im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes ausgeräumt ist, muss sichergestellt werden, dass die
vorliegend in Rede stehenden Feuerwehrstiefel nicht weiter in den Verkehr gelangen.
Damit für sie verbundene Nachteile hat die Antragstellerin angesichts einer
möglichen Gefährdung von Leib und Leben der Feuerwehrleute und der von ihnen zu
rettenden Personen hinzunehmen. Angesichts dieser Umstände überwiegt das Interesse am Fortbestand der von
der Antragsgegnerin ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 das Interesse der Antragstellerin,
während des weiteren Laufs des Eilverfahrens von dem Vollzug der
Ordnungsverfügung verschont zu bleiben. Allerdings wird das Verwaltungsgericht im
Blick zu behalten haben, ob in der Folgezeit bis zur Entscheidung über den Eilantrag
Veränderungen der tatsächlichen Umstände eintreten, die eine andere
Interessenabwägung rechtfertigen. In einem solchen Fall wäre das
Verwaltungsgericht befugt und ggf. verpflichtet, erneut eine Zwischenentscheidung
zu treffen und die Anordnung der Vollziehung auszusetzen. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch das
Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Verfahrens
nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren
selbständiges Nebenverfahren vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 10 B 2434/96 -, a.a.O.; OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 - 3 S 33.07 -, a.a.O.; OVG
Hamburg, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, a.a.O., und vom 10. März
1988 - Bs V 10/88 -, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2003
- 3 BS 399/03 -, a.a.O. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 11.11.2008
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