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Eilantrag eines Schuhproduzenten gegen das Verbot, Feuerwehrstiefel in Verkehr zu bringen, bleibt ohne Erfolg
Die
Antragstellerin produziert seit 2002 Feuerwehrstiefel. Wegen
schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln, diese
Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Antragstellerin
auf, alle Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel
der gekauften Stiefel zu informieren. Gegen diese Ordnungsverfügung hat
die Antragstellerin Klage erhoben. Ihren Eilantrag, die Stiefel bis zur
Entscheidung über die Klage weiter in Verkehr bringen zu dürfen, hat
die 3. Kammer mit Beschluss vom 20. November 2008 abgelehnt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Die Feuerwehrstiefel entsprächen nach vorläufiger Bewertung nicht den
Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der hierzu
ergangenen Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
Schutzausrüstungen. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass die von
der Antragstellerin produzierten Stiefel schwerwiegende Mängel
aufweisen. Diese seien durch mehrere Prüfberichte des TÜV dokumentiert.
Mängel hätten sich bei den jeweils untersuchten Stiefeln hinsichtlich
des Brennverhaltens (Senkel, Reißverschluss, Nähte und Schnürsystem
seien geschmolzen), der fehlenden Antistatik, der mangelhaften
Reißkraft der Sohle, der Trennkraft von Laufsohle/Schaft, des
Durchgangswiderstandes, der Absatzhöhe oder des Abriebverhaltens
gezeigt.
Wegen dieser Mängel bestünden ernste Unfall- und Gesundheitsgefahren
für die Nutzer. Erreiche die Absatzhöhe im Gelenkbereich nicht den
geforderten Mindestwert, bestehe ein erhöhtes Risiko, z.B. von
Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten
Resthöhe für Zehenkappen erhöhe sich die Gefahr von Quetschverletzungen
der Zehen. Beim Verschmelzen der Reißveschlüsse könne der Träger im
Notfall die Schuhe nicht rechtzeitig ausziehen, wodurch ein
gesteigertes Risiko von Fußverbrennungen bestehe. Beim Verbrennen von
Nähten, Schnürsenkeln und Schließelementen sei der sichere Halt des
Schuhs am Fuß nicht mehr ge währleistet. Dies erhöhe das Risiko, zu
stolpern, auszurutschen oder zu stürzen. Bei fehlender Antistatik könne
es zu elektrischen Stromschlägen kommen. Anhaltspunkte für eine
Manipulation der Untersuchungen gebe es entgegen den Behauptungen der
Antragstellerin nicht.
Die Normabweichungen würden auch durch die Prüfbescheinigung, die sie
vorgelegt habe, nicht entkräftet. Denn sie betreffe nur das
Brennverhalten und nicht die übrigen festgestellten Mängel. Es sei auch
nicht erkennbar, wer Hersteller der jeweiligen Stiefel sei und um
welches Modell es sich gehandelt habe. Zudem habe die Antragstellerin
im Gerichtsverfahren selbst eingeräumt, dass ihre Stiefel keine
ausreichende Rutschfestigkeit auf Stahl hätten. Dies sei ein
gravierender Sicherheitmangel. Schließlich habe die Antragstellerin
über Jahre hinweg nicht den Nachweis der Qualitätssicherung erbracht.
Die Verbotsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei zum
Schutz von Feuerwehrleuten, die im Notfall darauf vertrauen müssten,
dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genüge und
weder ihr Leben noch das der zu rettenden Personen gefährde, geradezu
geboten.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 3 L 383/08 – nicht rechtskräftig.
24.11.2008
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Verwaltungsgericht Aachen - Pressemitteilung |
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Dazu auch die Diskussion im Feuerwehr-Forum:
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| 28.08.2008 15:46 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt 2. Untersagungsverfügung für Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath :-() | |
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