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Entscheidung des Verwaltungsgericht Achen zum Thema "Feuerwehr-Stiefel" - Beschluss mit interessanter Begründung
Am 20.11.2008 hat das Verwaltungsgericht Achen eine Eilantrag eines Schuhproduzenten gegen das Verbot, Feuerwehrstiefel in Verkehr zu bringen, abgelehnt. Die Pressestelle des VG Aachen hat am 24.11. dazu eine 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.500,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e: Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen
Rubrums 3 K 1729/08 wiederherzustellen bzw.
hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung
anzuordnen, ist unbegründet. Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse
des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes
Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung
offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im
Gegenteil spricht vieles dafür, dass die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben
wird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen
wird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht
vor. 1.
Rechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
07. August 2008, mit der der Antragstellerin das Inverkehrbringen von
Feuerwehrstiefeln bestimmter Typen untersagt worden ist, ist die Vorschrift des
§ 8 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und
Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach
kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein
Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, verbieten, dass das
Produkt in den Verkehr gebracht wird. Gemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht
werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und
Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und
Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei
bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht
gefährdet werden. Die Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem
technische Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte
Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel
sind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom
Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden.
Die Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser
Vorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von
persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in
§ 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und
Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit
einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten
oder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche
Schutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8.GPSGV und unterfallen damit
dem Anwendungsbereich der 8. GPSG. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hinreichende
Verdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG dafür vor, dass die von der
Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV
vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen
Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und
Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen
nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer
Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährden werden. Die Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung
ergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche
Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II
der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung
und angemesser Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die
Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von
Haustieren und Gütern zu gefährden. Diese Anforderungen werden nach den dem
Antragsgegner vorliegenden Gutachten mehrerer anerkannter Prüfstellen und den
Beanstandungen seitens der von der Antragstellerin im Rahmen der
Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie beauftragten Stellen hinsichtlich
unterschiedlicher Parameter nicht erfüllt (a) und führen nach der Risikobewertung der
Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer (b). Diese Risikoeinschätzung wird
durch die von der Antragstellerin selbst eingeholten, nur einzelne Parameter
betreffenden Prüfergebnisse nicht erschüttert (c). Zudem hat die Antragstellerin, die
seit 2002 Feuerwehrstiefel produziert und in Verkehr bringt, bis heute nicht die nach
§ 7 der 8. GPSGV vorgeschriebene Qualitätssicherung nach Art. 11 der Richtlinie
89/686/EWG nachgewiesen (d). (a)
Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge liegen dem Antragsgegner
mehrere TÜV-Prüfberichte vor, die schwerwiegende Mängel an den jeweils
untersuchten und von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefeln
dokumentieren. Der TÜV Rheinland, Leipzig, bemängelt in seinem Prüfbericht vom
11. Juli 2005, das von ihm untersuchte Stiefelmodell "Ultra" habe eine fehlende
Antistatik und mangelhafte Reißkraft der Sohle. Der Stiefel erfülle nicht die
Anforderungen an die EN 345-1:1997 und sei nicht konform mit der Richtlinie
89/686/EWG. Der von der Antragstellerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens
vorgebrachte Einwand, Auftraggeber des Gutachtens sei ein Konkurrent, der die
Stiefel vor der Prüfung manipuliert haben müsse, ist eine reine Mutmaßung, der
angesichts des Ablaufs des eigenen Baumusterprüfverfahrens beim Prüf- und
Forschungsinstitut Pirmasens (im Folgenden: PFI) jegliche Grundlage entzogen wird.
Nachdem sich nämlich herausgestellt hatte, dass die Antragstellerin im Jahre 2002
das vom TÜV Köln ausgestellte Zertifikat ihrer Rechtsvorgängerin (ersatzlos)
gekündigt und in der Folgezeit ohne Zertifikat produziert und verkauft hatte,
beauftragte die Antragstellerin im August 2005 das PFI mit der Zertifizierung des
Modells "Ultra". Auf Anfrage des Antragsgegners zum Stand des
Zertifizierungsverfahrens teilte das FPI im Januar 2006 mit, die (von der
Antragstellerin im Oktober 2005 selbst eingeschickten) Schuhe bestünden vereinzelt
die Prüfungen nicht, es seien neue Schuhe angefordert worden. Erst unter dem
28. April 2006 stellte das PFI eine - allerdings nur bis zum 25. April 2007 befristete -
Baumusterprüfbescheinigung nach Art. 10 für die Modelle Profi Plus, Profi, Ultra,
Spark und 875U aus. Nachdem im Rahmen der nachfolgenden Qualitätssicherung
allerdings z.T. gravierende sicherheitstechnische Mängel, unter anderem hinsichtlich
der antistatischen Eigenschaften, des Steilfrontabsatzes und der Trennkraft der
Sohle festgestellt worden waren, wurde das Zertifikat mit Schreiben vom 12. Januar
2007 vorübergehend für ungültig erklärt. In zwei weiteren Gutachten des TÜV Rheinland, Leipzig vom 26. Januar 2006
und 10. Februar 2006, in Auftrag gegeben durch Konkurrenten der Antragstellerin,
bemängelten die Gutachter die antistatischen Eigenschaften sowie die Trennkraft
von Laufsohle/Schaft, in einem weiteren Gutachten vom 09. Oktober 2006 wurden
darüber hinaus der Durchgangswiderstand, die Absatzhöhe und das Abriebverhalten
als nicht normkonform beanstandet. Dabei handelt es sich um Abweichungen, die im
übrigen im gleichen Zeitraum auch im Zuge der Qualitätssicherung durch das hiermit
durch die Antragstellerin beauftragte PFI ausdrücklich als gravierende
sicherheitstechnische Mängel gerügt worden waren. Eine Manipulation dieser im
Produktionsbetrieb der Antragstellerin von der mit der Qualitätssicherung
beauftragten Stelle als Probe entnommenen Stiefel kann daher von vornherein
ausgeschlossen werden. Dies gilt im übrigen auch für ein weiteres Paar
Feuerwehrstiefel, die zwar wiederum durch einen Konkurrenten beim TÜV
Rheinland, Leipzig eingeschickt worden waren. Wie sich aus der Fotodokumentation
und den Feststellungen der Gutachter eindeutig ergibt, waren die Stiefel des Modells
Profi Plus in einem ungeöffneten, mit einer Banderole der Antragstellerin
verschlossenen Paket der Prüfstelle übergeben worden, die eine vorherige
Manipulation der Stiefel vor der Prüfung durch Dritte ausschloss. Ausweislich des
Prüfberichts des TÜV Rheinland, Leipzig vom 20. Februar 2008 wies dieser zur
Untersuchung eingereichte Stiefel Mängel hinsichtlich des Brennverhaltens auf
(Nachbrenndauer bei Senkeln, Schnürsystem, Überkappe, Laufsohle nicht
normkonform, Senkel, Reißverschluss, Nähte und Schnürsystem geschmolzen,
Schuh nicht mehr funktionell); der Stiefel entsprach nach den Feststellungen der
Gutachter nicht der Norm insoweit einschlägigen EN 15090:2006. Für das von der
Antragstellerin hinsichtlich der Beflammbarkeitsprüfung vermutete menschliche
Versagen gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Prüfung ist durch eine auf solche
Prüfungen spezialisierte und anerkannte Prüfstelle für Produktsicherheit durchgeführt
worden. Das Brennverhalten von Schnürsenkeln und Reißverschluss ist im übrigen
auch durch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung nach Art. 11 A der
Richtlinie beauftragte CTC Lyon ausdrücklich beanstandet und als bedeutende
Normabweichung bewertet worden. Der frühere Sohlenlieferant der Antragstellerin ließ im Hinblick auf rückläufige
(Stückzahl-)Order und wegen des Verdachts der Verwendung ähnlich aussehender
ausländischer, nicht normentsprechender Sohlen Stiefel der Modelle Ultra und Spark
beim TÜV Rheinland, Leipzig untersuchen. In ihrem Gutachten vom 22. März 2006
kamen die TÜV-Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Höhe des Steilfrontabsatzes und
die Antistatik nicht normenkonform seien; die Abriebwerte der Laufsohle seien nicht
gesichert erfüllt. Schließlich hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (BGIA) im Auftrag des Antragsgegners sieben Paar
Feuerwehrstiefel der Modelle Profi Plus, Ultra und Spark aus unterschiedlichen
Produktionszeiträumen überprüft. Nach dessen Prüfbericht vom 22. bezug genommen. Oktober 2008
hat keiner der geprüften Stiefel alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Bei sämtlichen
Stiefeln wurden - allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache -
Normabweichungen festgestellt. Das im August 2006 produzierte Modell Profi Plus
hatte keinen ausreichend hohen Steilfrontabsatz und war auf Keramik- und
Stahlbelag nicht ausreichend rutschfest. Die im Jahre 2007 produzierten Modelle
Profi Plus erfüllten nicht die Anforderungen an die Durchtrittsicherheit und
Beflammbarkeit. Beim Modell Ultra wurde ebenfalls die Durchtrittsicherheit
bemängelt, die Rutschhemmung war weder auf Keramik noch auf Stahl ausreichend.
Das im November 2005 produzierte Modell Spark wies Abweichungen hinsichtlich
des Steilfrontabsatzes, der Zehenschutzkappe und des elektrischen
Durchgangswiderstandes auf. Das im Februar 2007 produzierte Modell Spark war
hinsichtlich der Zehenschutzkappe und der Beflammbarkeit mangelhaft. Bei dem im
November 2007 produzierten Paar des Modells Spark stellten die Gutachter
Abweichungen im Brennverhalten fest. Stiefel aus den genannten Produktionszeiten
werden von der Antragstellerin im Jahre 2008 verkauft. Aufgrund der durch die verschiedenen Prüfinstitute festgestellten Abweichungen
liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Antragstellerin
produzierten und in Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel nicht den grundlegenden
Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie
89/686/EWG entsprechen. Soweit ein Mangel in der Antistatik festgestellt worden ist,
liegt ein Verstoß gegen Ziffer 2.6 des Anhangs II der Richtlinie vor. Danach müssen
persönliche Schutzausrüstungen, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter
Umgebung bestimmt sind, so konzipiert sein, dass kein elektrischer, elektrostatischer
oder mechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein
explosives Gemisch entzünden könnte. Soweit Abweichungen hinsichtlich der
Zehenschutzkappe festgestellt worden sind, besteht ein erhöhtes Risiko für
Quetschverletzungen der Zehen, die durch die risikorelevanten Zusatzanforderungen
in Ziffer 3.1.1 des Anhangs II der Richtlinie verhindert werden sollen. Darin heißt es:
"Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände
und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hinderniss Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA (Anm: gemeint sind
persönliche Schutzausrüstungen) müssen die Wirkung eines Stosses
dämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des
geschützten Teils vorbeugen (...)" Zum Schutz vor Sturzunfällen, für die ein erhöhtes Risiko besteht, wenn - wie bei
einigen Stiefeln der Antragstellerin bemängelt - die Rutschhemmung nicht
ausreichend ist, bestimmt Ziffer 3.1.2.1 des Anhangs II der Richtlinie: "Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten Die Laufsohlen des Schuhwerks, die ein Ausgleiten verhüten sollen,
müssen so konzipiert, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten
Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und
-zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist." Soweit die Feuerwehrstiefel ein normabweichendes Brennverhalten aufweisen,
entsprechen sie nicht den Anforderungen in Ziffer 3.6 des Anhangs II der
Richtlinie: "Schutz gegen Hitze und/oder Feuer Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von
PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze
und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren
Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein." (b)
Die unter (a) beschriebenen Normabweichungen der von der Antragstellerin
produzierten Feuerwehrstiefel begründen nach der Risikobewertung der Prüfstellen
ernste Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer. Erreicht die Absatzhöhe im
Gelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert, besteht ein erhöhtes Risiko, z.B.
von Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten Resthöhe für
Zehenkappen erhöht sich das Risiko für Quetschverletzungen der Zehen. Beim
Verschmelzen der Reißverschlüsse kann der Träger im Notfall die Schuhe nicht
rechtzeitig ausziehen, wodurch sich das Risiko für Fußverbrennungen erhöht. Beim
Verbrennen von Nähten, Schnürsenkeln und Schließelementen kann der sichere Halt
des Schuhs am Fuß nicht mehr gewährleistet werden, woraus ein erhöhtes Risiko für
Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle resultiert. Liegen die Werte des elektrischen
Durchgangswiderstandes außerhalb der Norm, besteht ein erhöhtes Risiko eines
elektrischen Stromschlages. Bei Nichteinhaltung der geforderten Werte für die
Durchtrittsicherheit und den Seitenabstand der durchtrittsicheren Sohle besteht ein
erhöhtes Risiko für Fußverletzungen durch Eintreten von spitzen, scharfkantigen
Gegenständen. (c)
Die unter (a) und (b) dargestellten Normabweichungen, die zum Teil gravierende
sicherheitstechnische Mängel darstellen, sind durch Vorlage der Prüfbescheinigung
der Firma SATRA nicht entkräftet worden. Zum Einen betreffen die darin enthaltenen
Prüfergebnisse ausschließlich das Brennverhalten und nicht die übrigen, bei den
Feuerwehrstiefeln festgestellten Abweichungen. Darüber hinaus ist aus der
Prüfbescheinigung nur ersichtlich, dass zwei unterschiedliche Feuerwehrstiefel, die
mit Ziffer 1 und 2 bezeichnet wurden, untersucht worden sind. Nicht erkennbar ist,
wer Hersteller der jeweiligen Stiefel ist und um welches Modell es sich handelte. Im
übrigen hat die Antragstellerin in der Antragsschrift selbst eingeräumt, dass die von
ihr produzierten Stiefel keine ausreichende Rutschfestigkeit auf Stahl haben. Dies ist
ein gravierender Sicherheitsmangel. Soweit sie behauptet, dass auch die übrigen
Hersteller die geforderten Anforderungen nicht erfüllten, vermag dieser
- unsubstantiierte Vortrag - , seine Richtigkeit unterstellt, dem Antrag nicht zum Erfolg
verhelfen. Besteht nämlich, wie ausgeführt, der Verdacht, dass Produkte die
Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht
werden. Selbst wenn die Produkte anderer Hersteller dieselben Mängel aufweisen
sollten, berechtigt das nicht die Antragstellerin, Feuerwehrstiefel in Verkehr zu
bringen, die Sicherheitsrisiken für den Träger und Dritte bergen. (d)
Die Antragstellerin hat zudem nicht den Nachweis der Qualitätssicherung für die von
ihr produzierten Feuerwehrstiefel erbracht. Gemäß § 7 der 8. GPSGV unterliegen die
in Art. 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen
persönlichen Schutzausrüstungen der Qualitätssicherung nach Art. 11 dieser
Richtlinie durch eine zugelassene Stelle. Feuerwehrstiefel gehören zu den
vorgenannten komplexen Schutzausrüstungen. Zur Kategorie der komplexen
persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und
irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, zählen unter anderem
Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen
hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100° oder mehr, mit oder ohne
Infrarotstrahlung, Flammen oder grossen Spritzern von Schmelzmaterial, d.h. gerade
auch die hier streitigen Feuerwehrstiefel. Sie unterliegen damit nach Wahl des
Herstellers einem der beiden Verfahren nach Art. 11 der Richtlinie. Die
Antragstellerin hat sich für das Verfahren nach Art. 11 Buchstabe A entschieden. Im
Verlaufe der vergangenen Jahre hat die Antragstellerin zwar dem Antragsgegner
wechselnde zugelassene Stellen benannt, allerdings bis heute, d.h. innerhalb von
sieben Jahren (!) Produktionszeitraum noch keinen einzigen Qualitäts-
sicherungsnachweis erbracht. Das zunächst von der Antragstellerin hiermit
beauftragte Institut P.F.I informierte den Antragsgegner mit Schreiben vom
15. Januar 2007 darüber, dass die Überprüfungen im Rahmen von Art. 11 Buchstabe
A der Richtlinie 89/686/EWG erhebliche Abweichungen von den geforderten
Mindestanforderungen ergeben hätten. Die Feuerwehrstiefel hätten keinerlei
antistatische Eigenschaften trotz entsprechender Kennzeichnung. Diese Abweichung
wurde als gravierender sicherheitstechnischer Mangel qualifiziert, der zu einer
Gefährdung des Trägers führe. Die Werte bezüglich des Steilfrontabsatzes und die
Trennkraft der Sohle seien grenzwertig. Infolgedessen habe das PFI der
Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Januar 2007 mitgeteilt, dass das für die
Stiefelmodelle Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und 875U befristet bis zum 25. April
2007 ausgestellte CE-Zertifikat zurückgezogen und ab sofort ungültig sei. Die von der Antragstellerin anschließend mit der Zertifizierung und
Qualitätssicherung beauftragte Stelle CTC Lyon stellte zwar in der Folgezeit ein
Zertifikat für die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel aus, stellte
aber im Rahmen der sich anschließenden Qualitätssicherungsprüfung fest, dass die
bei zwei Werksbesuchen genommenen Proben nicht konform mit dem Baumuster
waren. Nach der Zertifizierung im Sommer 2007 seien beim ersten Besuch im
Rahmen der Qualitätssicherung am 20. September 2007 zahlreiche
Normabweichungen festgestellt worden. Trotz Anforderung von Korrekturen und
einer Besprechung in Lyon hätten bei einem zweiten Besuch am 21. Februar 2008
zahlreiche Mängel fortbestanden. Bemängelt wurde im Rahmen der
Qualitätssicherung eine fehlende Rutschhemmung, eine nicht ausreichende
Trennkraft der Sohle, die Durchtrittsicherheit sowie ein mangelhaftes Brennverhalten
von Reissverschluss und Schnürsenkeln. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 teilte die
CTC Lyon dem Antragsgegner mit, das von ihr ausgestellte Zertifikat werde
suspendiert, wenn die Abweichungen nicht bis zum 15. Juli 2008 beseitigt seien. Den
im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
angekündigten Qualitätssicherungsnachweis legte die Antragstellerin bis heute nicht
vor. Im Verlauf des anhängigen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes kündigte die Antragstellerin den Auftrag zur Durchführung der
Qualitätssicherung nach Art. 11 a der Richtlinie gegenüber der CTC Lyon, die
ihrerseits ankündigte, dass das von ihr ausgestellte Zertifikat nach Art. 10 der
Richtlinie (Baumusterbescheinigung) erlösche, wenn ihr bis zum 15. Oktober 2008
kein neues Prüfinstitut benannt werde. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin, wie
sich aus einer Mitteilung der CTC Lyon an den Antragsgegner ergibt, offenbar eine
niederländische Prüfstelle (TNO) mit der Qualitätssicherung beauftragt. Es liegt auf
der Hand, dass die Antragstellerin allein mit der wiederholten Beauftragung einer
neuen Prüfstelle bei drohendem Zertifikatsentzug durch die bisherige Prüfstelle
wegen erheblicher Abweichungen vom Baumuster im Qualitätssicherungsverfahren
keineswegs die ihr obliegende Nachweispflicht der Qualitätssicherung erfüllt. Liegen mithin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, war
der Antragsgegner befugt, gemäß Ziffer 6 der Vorschrift zu verbieten, dass das
Produkt in den Verkehr gebracht wird. Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im
Hinblick auf den hiermit einhergehenden Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als unverhältnismäßig. Der
Antragsgegner hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die
Möglichkeit gegeben, ihre Produkte zertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung
nach Art. 11 Buchstabe A der Richtlinie nachzuweisen. Dem ist die Antragstellerin -
wie zuvor ausgeführt - über Jahre hinweg nicht nachgekommen, weil im Rahmen der
Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel
aufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz
darauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen
Qualitätsstandards genügt und weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden
Personen gefährdet wird, gebietet geradezu die hier streitgegenständliche
Verbotsverfügung, nachdem viele unabhängige Gutachten, insbesondere auch die
von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung beauftragten Stellen, den Verdacht
bestätigt haben, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel den
Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden. Im Hinblick darauf, dass es der
Antragstellerin zwar gelingt, für ihre Produkte eine Zertifizierung in Form der
notwendigen Baumusterbescheinigung zu erhalten, aber in der Folgezeit in der
Produktion immer wieder gravierende Abweichungen auftreten, ist es gerechtfertigt,
die Aufhebung des Verbotes von der Vorlage eines Nachweises der
Qualitätssicherung gemäß Art. 11 Buchstabe A abhängig zu machen. 2.
Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung,
alle Käufer der von der CTC zertifizierten Feuerwehrstiefel über die Gefahren und
Mängel der gekauften Stiefel zu informieren, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8
Abs. 4 Ziffer 8 GPSG. 3.
Die Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der
Ordnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf
§§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher insgesamt
keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht der Bedeutung der Sache für die
Antragstellerin (15.000,- EUR), wobei wegen des summarischen Charakters des
Eilverfahrens die Hälfte anzusetzen ist.
08.12.2008
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Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel
2. Untersagungsverfügung für Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath :-()