25.000 Euro Zwangsgeld gegen Feuerwehrstiefel-Händler verhängt

Am 11. November 2008 wurde gegen eine eBay-Händler ein Zwangsgeld in der Höhe von 25.000 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Händler Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 14.01.09 in einem Beschluss den Antrag des Händler die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8045/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2008 anzuordnen abgelehnt.

Die zuständige  Behörde hatte dem eBay-Händler mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 untersagt, Feuerwehrstiefel des Herstellers Hanrath Schuh - GmbH der Typen Profi Plus, Profi, Ultra und Spark in den Verkehr zu bringen. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde dem Händler für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR angedroht. Die hierdurch begründete Unterlassungspflicht der Händlers und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung waren trotz des dagegen angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ab dem 05. November 2008 vollziehbar.

Der Händler hat die Unterlassungspflicht nicht beachtet. Am 09. November 2008, also mehr als drei Tage nach Übermittlung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05. November 2008 an die Verfahrensbevollmächtigten des Händlers, hat diese erneut ein Paar des Feuerwehrstiefels "Ultra" über eBay verkauft.



Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1832/08

Datum: 14.01.2009
Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper: 1. Kammer
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 1 L 1832/08
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

3. Der Beschlusstenor (Ziffer 1.) wird den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt.

Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8045/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2008 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO NRW zulässige Antrag ist unbegründet.

Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Vollstreckungsmaßnahme und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich, dass die gegen den Festsetzungsbescheid vom 11. November 2008 gerichtete Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die zu vollstreckende Untersagungsverfügung vom 15. September 2008 ist vollziehbar, auch wenn sie aus den Gründen des heutigen Beschlusses in dem Verfahren 1 L 1518/08 im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben sollte, und der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid ist aus derzeitiger Sicht offensichtlich rechtmäßig.

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 64 Satz 1 VwVG NRW. Danach setzt die Vollzugsbehörde im Rahmen des Verwaltungszwangs ein zuvor angedrohtes Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 untersagt, Feuerwehrstiefel des Herstellers Hanrath Schuh - GmbH der Typen Profi Plus, Profi, Ultra und Spark in den Verkehr zu bringen. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde der Antragstellerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR angedroht. Die hierdurch begründete Unterlassungspflicht der Antragstellerin und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung waren trotz des dagegen angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (1 L 1518/08) und der Zwischenentscheidung des Gerichts vom 08. Oktober 2008, dass die aufschiebende Wirkung der zugleich erhobene Klage (1 K 6560/08) zumindest bis zur Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag wiederhergestellt wird, jedenfalls ab dem 05. November 2008 vollziehbar. Denn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Zwischenentscheidung mit dem den Beteiligten am gleichen Tag per Telefax übermittelten Beschluss vom 05. November 2008 - 8 B 1631/08 - aufgehoben, sodass der Klage ab diesem Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung mehr zukam.

Die Antragstellerin hat die Unterlassungspflicht nicht beachtet. Sie hat unter dem Namen " " die Internetplattform ebay genutzt, um dort unter anderem die in der Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 bezeichneten Feuerwehrstiefel des Herstellers Hanrath zu veräußern. Am 09. November 2008, also mehr als drei Tage nach Übermittlung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05. November 2008 an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, hat diese erneut ein Paar des Feuerwehrstiefels "Ultra" auf diese Weise verkauft.

Gegen die daraufhin erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes kann die Antragstellerin nicht erfolgreich einwenden, sie habe nach dem Bekanntwerden des Beschlusses vom 05. November 2008 alles unternommen, um ihre Mitgliedschaft bei ebay und damit den Verkauf der fraglichen Stiefel zu beenden. Denn der Antragstellerin war es rechtlich und tatsächlich möglich, den Verkauf über ebay sofort - also vor dem 09. November 2008 - zu beenden. Wie sich aus den den Beteiligten bekannten allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ebay für gewerbliche Verkäufer ergibt, darf eine bereits begonnene Auktion unter bestimmten Bedingungen vorzeitig beendet werden. Ebay verweist auf die Anfechtungsgründe des Bürgerlichen Gesetzbuches und benennt als Beispiel insbesondere den Irrtum über die Eigenschaften eines angebotenen Gegenstandes. Auf einen solchen Irrtum konnte sich die Antragstellerin berufen, weil ihr der zunächst noch zulässige Verkauf der streitbefangenen Feuerwehrstiefel zumindest seit dem 05. November 2008 untersagt war. Etwaigen Schadensersatzansprüchen der Bieter sah sich die Antragstellerin dabei grundsätzlich nicht ausgesetzt, weil sie die angebotenen Artikel mit einer "Sofort-Kaufen" - Option angeboten hat. Bei dieser Option wird der Artikel zu einem festen Preis angeboten, sodass der Interessent kein Gebot im eigentlichen Sinne abgeben und den Artikel nur zu den gegebenen Bedingungen ("sofort") kaufen kann.

Die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Nach § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens 10,00 EUR und höchstens 100.000,00 EUR festgesetzt, wobei im Rahmen der Bemessung auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist. Angesichts der besonderen Qualität, die die Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der Firma Hanrath einerseits und der Antragsgegnerin andererseits angenommen haben und angesichts der umfangreichen Verkäufe allein über die Internet-Plattform ebay - die Antragstellerin hat dort binnen der letzten 12 Monate über 1.400 Geschäfte getätigt - ist es zur Erreichung der erforderlichen Zwangswirkung nicht ermessensfehlerhaft, einen Geldbetrag festzusetzen, der sich auf ein Viertel des höchstzulässigen Betrages beläuft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, und die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Bei der selbständigen Festsetzung eines Zwangsgeldes ist die Höhe des Zwangsgeldes maßgebend, wobei der Betrag wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist (OVG NRW, Beschluss vom 01. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -). 

12.02.2009

Quelle: www.nrwe.de

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Themengruppe: Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel

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Dazu auch die Diskussion im Feuerwehr-Forum:

28.08.2008 15:46 Jürg7en 7M., Weinstadt 2. Untersagungsverfügung für Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath :-()
12.02.2009 15:50 Jürg7en 7M., Weinstadt
12.02.2009 15:56 Raim7on 7P., Stelle - Ashausen
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