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Verbot des Inverkehrbringens von Feuerwehrstiefeln bestätigt
Die Klägerin, eine in Heinsberg ansässige GmbH, produziert seit über 40 Jahren Feuerwehrstiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Klägerin auf, alle Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren. Gegen diese Ordnungsverfügung richtet sich die Klage. Den Eilantrag der Klägerin, die Stiefel bis zur Entscheidung über die Klage weiter in Verkehr bringen zu dürfen, hatte die 3. Kammer mit Beschluss vom 20. November 2008 abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 24. November 2008). Nun hat die 3. Kammer mit Urteil vom 10. März 2009 auch die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Die Feuerwehrstiefel entsprächen nicht den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Stiefel seien sowohl von den in- und ausländischen Stellen, die die Klägerin beauftragt habe, als auch vom Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung untersucht worden. Bei sämtlichen Stiefeln hätten sie – allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache – Mängel festgestellt. Betroffen seien die Rutschhemmung, die Trennkraft der Sohle, die Durchtrittsicherheit, die Zehenkappenbelastung, die Antistatik, der Steilfrontabsatz sowie das Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel. Wegen dieser Mängel bestünden ernste Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer. Erreiche die Absatzhöhe im Gelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert, bestehe ein erhöhtes Risiko, z.B. von Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten Resthöhe für Zehenkappen erhöhe sich die Gefahr von Quetschverletzungen der Zehen. Beim Verschmelzen der Reißverschlüsse könne der Träger im Notfall die Schuhe nicht rechtzeitig ausziehen, wodurch ein gesteigertes Risiko von Fußverbrennungen bestehe. Beim Verbrennen von Nähten, Schnürsenkeln und Schließelementen sei der sichere Halt des Schuhs am Fuß nicht mehr gewährleistet. Dies erhöhe das Risiko, zu stolpern, auszurutschen oder zu stürzen. Bei fehlender Antistatik könne es zu elektrischen Stromschlägen kommen. Die Behauptung der Klägerin, dass die untersuchten Stiefel manipuliert worden seien, sei aus der Luft ergriffen.
Die Normabweichungen bei den Stiefeln aus der laufenden Produktion habe die Klägerin auch nicht durch die von ihr vorgelegten Unterlagen (Prüfbericht über Brennverhalten, neue EG-Baumusterprüfbescheinigung, zeitlich und gegenständlich beschränkter Qualitätssicherungsnachweis) ausräumen können.
Die Verbotsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei zum Schutz von Feuerwehrleuten, die im Notfall darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genüge und weder ihr Leben noch das der zu rettenden Personen gefährde, geradezu geboten. Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 3 K 1729/08 - nicht rechtskräftig
24.03.2009
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Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Aachen vom 24.03.2009 |
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Dazu auch die Diskussion im Feuerwehr-Forum:
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, Weinstadt 2. Untersagungsverfügung für Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath :-() | |
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