Nach wie vor besteht unter Feuerwehrleuten Unsicherheit darüber, wie mit der Warnung vor den Feuerwehrstiefeln der
Firma Hanrath (siehe Pressemitteilung vom 12.01.09 ) umzugehen ist. Vor diesem Hintergrund teilt die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) Folgendes mit:
Die Bezirksregierung Köln hat der Firma Hanrath Schuh GmbH das Inverkehrbringen der Stiefel des Typs Profi Plus,
Profi, Spark und Ultra mit Wirkung vom 14. August 2008 untersagt. Gegen diese Untersagungsverfügung hat die Hanrath
Schuh GmbH beim Verwaltungsgericht (VG) Aachen geklagt (Aktenzeichen: 3 K 1729/08). Am 10. März 2009 haben die Richter
die Klage abgewiesen. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es zur Begründung:
"Die Feuerwehrstiefel entsprächen nicht den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der hierzu
ergangenen Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Stiefel seien sowohl von den
in- und ausländischen Stellen, die die Klägerin beauftragt habe, als auch vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung untersucht worden. Bei sämtlichen Stiefeln hätten sie - allerdings unterschiedliche,
zum Teil mehrfache - Mängel festgestellt. Betroffen seien die Rutschhemmung, die Trennkraft der Sohle, die
Durchtrittsicherheit, die Zehenkappenbelastung, die Antistatik, der Steilfrontabsatz sowie das Brennverhalten von
Reißverschluss und Schnürsenkel."
Pressemitteilung des VG Aachen
Urteil des VG Aachen (3 K 1729/08)
Anhaltspunkte für eine - wie von der Hanrath Schuh GmbH behauptet - Manipulation der Untersuchungen sahen die
Richter nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG Aachen hat die Berufung nicht zugelassen. Ein Antrag auf Zulassung
der Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ist möglich. Lehnt das OVG Münster die Zulassung der Berufung ab,
wird das Urteil des VG Aachen rechtskräftig.
Was bedeutet dies für Feuerwehrleute?
Die DGUV hält ihre Empfehlung aufrecht, die betroffenen Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath nicht beim Einsatz, zu
Ausbildungs- und Übungszwecken zu verwenden. Feuerwehrleute sollten sich zudem informieren, ob ihr zuständiger
Unfallversicherungsträger die Nutzung der Stiefel untersagt hat. Die Kontaktdaten der Unfallkassen und
Gemeindeunfallversicherungsverbände finden sich nach Bundesländern sortiert auf der Website der DGUV unter http://www.dguv.de/inhalt/BGuUK/unfallkassen/index.jsp.
Werksfeuerwehren sollten sich bei der für ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft rückversichern. Die
Kontaktdaten stehen unter http://www.dguv.de/inhalt/BGuUK/bgen/index.jsp zur
Verfügung.
Wir weisen zudem darauf hin, dass die Nutzung nicht normgerechter Schutzschuhe gegen die Unfallverhütungsvorschrift
"Feuerwehren" (GUV-V C53) verstößt. Diese besagt: Schutzschuhe müssen mindestens der DIN EN 15090, in der Regel Typ 2
IIA (Nachfolgenorm der DIN EN 345-2) entsprechen. Schutzschuhe, die nicht dieser Norm entsprechen, dürfen bei
Ausbildung, Übung und Einsatz nicht getragen werden.
Werden die bemängelten Stiefel außer bei der Feuerwehr auch in Hilfeleistungsorganisationen (z. B. Rettungsdienste,
Katastrophenschutz, Wasserrettung, Technisches Hilfswerk) eingesetzt, deren Tätigkeiten vergleichbare
Gefährdungen wie der Feuerwehrdienst
beinhalten, sind die beanstandeten Schuhe hier ebenfalls nicht zu verwenden. Unter vergleichbaren Tätigkeiten sind
zum Beispiel Arbeiten auf rutschigem Untergrund, Besteigen von Leitern, Möglichkeit von Zehenverletzungen durch
herabfallende Teile, Möglichkeit des Tretens auf spitze oder scharfkantige Gegenstände zu verstehen.
Die Nutzung nicht normgerechter Feuerwehrstiefel gefährdet zwar grundsätzlich nicht den Unfallversicherungsschutz,
aber bei schuldhaftem Verhalten kann der Unfallversicherungsträger den Verursacher des Schadens in Regress nehmen.