23.12.2009

Verwaltungsgericht lehnt Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoß gegen Verbot des Inverkehrbringens von Feuerwehrstiefeln ab

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 18. November 2009 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Feuerwehrstiefeln abgelehnt. Dem Rechtsstreit ist vorangegangen eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln gegen die Antragstellerin, einer in Heinsberg ansässigen GmbH, Feuerwehrstiefel in Verkehr zu bringen. Die hiergegen gerichtete Klage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit – noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 10. März 2009 (3 K 1729/08) abgewiesen. Auf die Pressemitteilung vom 24. März 2009 wird Bezug genommen.

Bereits mit Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2009 hat die Bezirksregierung Köln gegen die Antragstellerin zuvor angedrohte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 25.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin gegen das Verbot, u.a. Feuerwehrstiefel des Typs Ultra in Verkehr zu bringen, verstoßen habe, indem sie bereits im November 2008 Feuerwehrstiefel veräußert habe. Gleichzeitig drohte sie weitere Zwangsgelder in Höhe jeweils 50.000,00 € an.

Mit Beschluss vom 18. November 2009 lehnte das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz hiergegen ab. Die Kammer begründet ihre Entscheidung damit, dass der Verkauf zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, indem die Antragstellerin nicht im Besitz der erforderlichen Mängelfreiheitsbescheinigung einer zugelassenen Stelle gewesen sei. Für die Rechtmäßigkeit der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin – wie von ihr geltend gemacht - zwischenzeitlich über die erforderliche Mängelfreiheitsbescheinigung und die für ein Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel erforderlichen Voraussetzungen verfüge. Wenn – wie hier – mit einer Ordnungsverfügung ein Unterlassen (des Inverkehrbringens) angeordnet worden sei, so sei das Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden sei.


Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen VG Aachen: 3 L 397/09 - nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Themengruppe: Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel

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