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22.07.2014 17:45

Wülfrath Mettmann

Nordrhein-Westfalen

Brandentstehung in nicht geöffneter Gaststätte

Am frühen Montagabend des 21.07.2014, gegen 17.45 Uhr, bemerkten Nachbarn das Auslösen einer Alarmanlage an der Ernst-Moritz-Arndt-Straße in Wülfrath-Mitte. Auf der Suche nach der Quelle stellte man fest, dass es sich um die Alarmanlage einer Gaststätte im Haus Nr. 4 handelte, die akustisch und optisch ausgelöst hatte. Gleichzeitig mit dieser Feststellung bemerkte man, dass zwischen den Lamellen geschlossener Außenjalousien der Gaststätte dichter Brandrauch ins Freie drang. Die vorbildlichen Zeugen alarmierten sofort die örtliche Feuerwehr, welche Sirenenalarm auslöste und mit mehr als 35 Einsatzkräften, sechs Löschfahrzeugen, zwei Drehleitern sowie Notarzt- und Rettungswagen am gemeldeten Brandort erschien. Zum Freihalten der Rettungs- und Einsatzwege sperrte die ebenfalls alarmierte örtliche Polizei die Ernst-Moritz-Arndt-Straße komplett.

Die Feuerwehr Wülfrath, welche sich gewaltsam Zugang zu der zu dieser Zeit noch nicht geöffneten und komplett verschlossenen Gaststätte verschaffen musste, konnte den Brandort sehr schnell in einem Schankraum der Gaststätte lokalisieren, erfolgreich bekämpfen und auch sehr zeitnah löschen. Damit konnte eine weitere Ausbreitung des Feuers im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses sowie noch erheblich höherer Sach- und Gebäudeschaden erfolgreich verhindert werden. Personen kamen durch den Brand nicht zu Schaden. Der Einsatz von Feuerwehr und Polizei war nach rund zwei Stunden beendet.

Am heutigen Dienstag wurde der von der Mettmanner Kriminalwache sofort nach Ende der Löscharbeiten beschlagnahmte Brandort von Brandexperten des Kriminalkommissariat 11 in Mettmann sowie Sachverständigen der zuständigen Versicherer genau untersucht. Danach gehen die Experten zur Zeit von einem stromtechnischen Defekt aus, der zur Brandentwicklung führte und einen geschätzten Gesamtsachschaden von mindestens 60.000,- Euro verursachte. Hinweise auf einen Einbruch in die verschlossenen und gut gesicherten Räume der Gaststätte oder sonstiges Fremdverschulden an der Entstehung des Feuers ergaben sich nicht.


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