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Sozialversicherungsrecht

Feuerwehr: Kein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung

Das Sozialgericht Aachen hatte über den Versicherungschutz eines Feuerwehrangehörigen der bei der Beerdigung eines Feuerwehrkameraden gestürtzt ist zu entscheiden. Die Frage war ob die Teilnahme an der Beerdigung eine versicherte Tätigkeit ist. 

Sozialgericht Aachen, S 6 U 139/11

Datum: 16.03.2012

Spruchkörper: 6. Kammer

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: S 6 U 139/11
 
Nachinstanz: Landessozialgericht NRW, L 15 U 277/12

Sachgebiet: Unfallversicherung

Rechtskraft: rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr N. und Löschgruppenführer für den Stadtteil N.-L ... Am 30.01.2010 fanden anlässlich der Beerdigung eines Mitglieds der Ehrenabteilung der freiwilligen Feuerwehr N. Feierlichkeiten in der Kirche und auf dem Friedhof in N.-L. statt. Auf Bitten der Witwe des verstorbenen Mitglieds nahmen auch der Kläger sowie drei weitere Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr N. an der Beerdigung teil. Nachdem der Kläger am 30.01.2010 sein privates Kraftfahrzeug auf dem Parkplatz der Kirche in N.-L. abgestellt hatte, stürzte er beim Verlassen des PKW aufgrund von Schnee- und Eisglätte und schlug mit dem Hinterkopf auf. Die am 02.02.2010 erstellte Unfallanzeige spricht von einer Steißbein- und Kopfprellung sowie einem Trauma der Halswirbelsäule. Der Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. I. vom 03.02.2010 spricht von einer Schädelprellung. Die Beklagte lehnte nach Durchführung von Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts eine Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 07.06.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gewährung eines letzten Geleits bei einer Beerdigung eines verstorbenen Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr diene gesellschaftlichen Zwecken und nicht dem Unternehmenszweck der Feuerwehr. Auch habe es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gehandelt. Es fehle daher an einer versicherten Tätigkeit. Der Kläger legte am 14.06.2010 Widerspruch ein und führte aus, die Teilnahme an der Beerdigung eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr diene dem Unternehmen der Feuerwehr. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.

Hiergegen richtet sich die am 01.07.2011 erhobene Klage.

Der Kläger verweist auf eine generelle Anordnung des Wehrführers der freiwilligen Feuerwehr N., wonach der jeweilige Löschgruppenführer über die Teilnahme an Beerdigungen von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr entscheidet. Die Teilnahme an der Beerdigung diene gerade in einer Kleinstadt mit dörflichem Charakter wesentlich der Darstellung und Akzeptanz der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, zumal die Mitglieder auf der Beerdigung am 30.01.2010 in Feuerwehreinsatzuniform erschienen seien.

Der Kläger beantragt zuletzt noch, den Bescheid vom 07.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 30.01.2010 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ausführlicher Weise zu den Gegebenheiten vor Ort am 30.01.2010 angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Bei der gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellten Klage handelt es sich nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht um eine Klageänderung.

Die so verstandene Feststellungsklage ist statthaft im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG (dazu, dass über den Wortlaut der Norm hinaus auch eine Klage auf Feststellung statthaft ist, dass ein Unfall ein Arbeitsunfall ist, etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 55 Rdnr. 13b m.w.N.) und zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Sturz des Klägers am 30.01.2010 erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Zwar erfüllt der Sturz des Klägers am 30.01.2010 die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne dieser Vorschrift. Es fehlt indessen an einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Insbesondere war der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit am 30.01.2010 nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII versichert. Danach sind kraft Gesetzes Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglückfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.

Zu den Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, gehören auch die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr (vgl. etwa BSG, Urteil vom 26.03.1986 – 2 RU 77/84 = juris, Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 29.11.1990 – 2 RU 27/90 = juris, Rdnr. 23). Der Versicherungsschutz eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr umfasst hierbei nicht lediglich die zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehörenden Tätigkeiten (wie allgemeine Brandbekämpfung, Absperrungen, Übungen, Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen), sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1966 – 2 RU 92/63 = juris, Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 25). Hierzu rechnen etwa Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen oder sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr dienen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2008 – L 17 U 123/07 = juris, Rdnr. 22). Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammen hängt. Es muss ein innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Maßgebend ist damit die Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 26 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 22).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben war die Teilnahme des Klägers an der Beerdigung des Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr am 30.01.2010 keine Tätigkeit, die mit dem Unternehmen der freiwilligen Feuerwehr N. innerlich zusammen hängt. Es handelte sich nämlich nicht um eine Gelegenheit, die der Werbung der freiwilligen Feuerwehr N. als Institution diente und auch nicht um eine Veranstaltung, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr N. diente. Die Kammer hat bereits Bedenken, das Auftreten von vier Mitgliedern der Löschgruppe anlässlich einer Beerdigung als Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr zu werten. Denn die Teilnahme an einer Beerdigung geschieht in erster Linie, um dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Sie dient damit dem Verstorbenen und nicht dem Ansehen derjenigen, die an der Beerdigung teilnehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wenn der Verstorbene nicht Mitglied der freiwilligen Feuerwehr N. gewesen wäre, hätte er nicht an dessen Beerdigung teilgenommen, er habe dies allein für die Feuerwehr getan. Ausreichend ist nach Auffassung der Kammer für eine Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der genannten Definition des BSG nicht, ob ein Auftreten, zumal in einem kleinstädtischen Umfeld wie der Stadt N., gewissermaßen reflexartig Auswirkungen auf das Ansehen der freiwilligen Feuerwehr in der Bevölkerung hat. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Auftreten eine Präsentation des Unternehmens Feuerwehr als solchem in der Öffentlichkeit intendiert war, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die vier Teilnehmer der Löschgruppe am 30.01.2008 in Einsatzuniform an der Beerdigung ihres verstorbenen Kollegen teilgenommen haben. Denn bei wertender Betrachtung, in die alle Umstände des Einzelfalles einfließen, handelte es sich bei der Teilnahme nicht um eine Tätigkeit, die mit dem Unternehmen Feuerwehr innerlich zusammen hängt. Dies gilt umso mehr, als neben den vier Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr N. auch zahlreiche andere, nicht der Feuerwehr zugehörige Personen an der Beerdigung teilgenommen haben. Die Kammer verkennt damit nicht, dass die Abgrenzung, wann eine ehrenamtliche Tätigkeit dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, im Einzelfall schwierig sein kann. Auch hält sie es nicht für von vornherein ausgeschlossen, dass das Auftreten von Mitgliedern einer freiwilligen Feuerwehr anlässlich des Todes eines Mitglieds dieser Feuerwehr grundsätzlich § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unterfällt. Hierfür wäre indessen zu fordern, dass es sich entweder um eine Veranstaltung handelt, die von der Feuerwehr organisiert bzw. durchgeführt wird (wie etwa eine feuerwehreigene Gedenkveranstaltung) oder die Feuerwehr anlässlich einer privaten Gelegenheit einen nicht lediglich untergeordneten Beitrag erbringt, welcher die Veranstaltung (mit-)prägt. Beides indessen ist im vorliegenden Fall bei der geforderten wertenden Gesamtbetrachtung zu verneinen. Es handelte sich um eine private Veranstaltung, an der vier Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr N. zwar teilgenommen, aber insgesamt lediglich einen untergeordneten Beitrag erbracht haben.

Ein Versicherungsschutz des Klägers bei der Teilnahme an der Beerdigung seines verstorbenen Feuerwehrkollegen lässt sich auch nicht unter dem Aspekt begründen, dass der Kläger subjektiv davon ausgegangen sein mag, das Auftreten von vier Mitgliedern der Löschgruppe der freiwilligen Feuerwehr N. in Einsatzuniformen stelle einen inneren Zusammenhang zum Unternehmen Feuerwehr her. Denn allein die subjektive Auffassung des Betroffenen ist nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Betroffene von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Unternehmens freiwillige Feuerwehr zu dienen und dass – weitergehend – diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 23 mit umfangreichen Nachweisen; Bieresborn, in: jurisPK, 1. Auflage 2009, § 2 SGB VII Rdnr. 177). In den am 30.01.2010 objektiv gegebenen Verhältnissen aber fände eine solche Auffassung des Klägers keine Stütze. Denn im Rahmen der Beerdigung war die Teilnahme der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr N. insgesamt von untergeordneter Bedeutung, so dass die Tätigkeit nicht dem Unter-nehmen Feuerwehr als solchem diente. Hinzu kommt, dass nicht etwa eine geschlossene Teilnahme der gesamten Löschgruppe an der Beerdigung angeordnet worden war, sondern von der Witwe des verstorbenen lediglich sämtliche Mitglieder der Löschgruppe L. eingeladen worden waren, der Einladung aber lediglich vier Mitglieder gefolgt sind.

Andere den Versicherungsschutz des Klägers begründende Tatbestände sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 



Sozialgericht Aachen

Dazu auch die Diskussion im Feuerwehr-Forum:
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