Feuerwehr: Kein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung

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Warnmeldungen
Entwarnung: Brand mit starker Rauchentwicklung in Oberhausen - (Lirich) - Oberhausen
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brand mit starker Rauchentwicklung in Oberhausen - (Lirich) - Oberhausen" vom 10.03.2026 18:20:34 gesendet durch Feuerwehr Oberhausen. Die Warnung ist aufgehoben.
Die Feuerwehr Oberhausen warnt.
Im Stadtgebiet von Oberhausen ist es in (Lirich) zu einen Brand mit starker Rauchentwicklung gekommen.
Dabei werden Schadstoffe freigesetzt, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können.
Blockieren Sie nicht den Notruf von Feuerwehr und Polizei durch Nachfragen.
Wenn keine Gefahr mehr besteht, werden Sie benachrichtigt.
Prüfen !!!!!! sonst löschen !!!!

https://www.oberhausen.de/
https://www.facebook.com/Feuerwehr.Oberhausen/
https://twitter.com/fw_oberhausen
https://www.radiooberhausen.de
Feuerwehr Essen Brücktorstraße 30 46047 Oberhausen
11.03.2026 16:33

Rauchentwicklung durch Brand - Leipzig, Zentrum-West
Es folgt eine Information der Stadt Leipzig:
Durch einen Brand im Bereich Leipzig Zentrum West kommt es zu einer starken Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung. Eine Gefahr für die eigene Gesundheit kann aktuell nicht ausgeschlossen werden.
Die Feuerwehr ist im Einsatz. Wir informieren Sie erneut, sobald weitere Informationen vorliegen.
Integrierte Regionalleitstelle Leipzig Gerhard-Ellrodt-Straße 29c 04249 Leipzig
11.03.2026 16:32

Gefahreninformation Feuerwehreinsatz - Kronshagen und Ottendorf im Kreis Rendsburg-Eckerförde
In Kronshagen und Ottendorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde werden die Bewohner aufgrund eines Feuerwehreinsatzes gebeten, Fenster und Türen geschlossen zu halten sowie Lüftungs- und Klimaanlagen abzuschalten.
Bitte halten Sie sich nicht in der unmittelbaren Nähe zum Einsatzort auf, um die Einsatzkräfte nicht zu behindern.
Integrierte Regionalleitstelle Mitte (Kiel) Westring 325 24116 Kiel
11.03.2026 16:10

Entwarnung: Bombenfund in Dresden – Entschärfung erfolgreich – Dresden - Dresden
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Bombenfund in Dresden – Entschärfung läuft – Dresden - Dresden" vom 11.03.2026 14:09:12 gesendet durch Integrierte Regionalleitstelle Dresden. Die Warnung ist aufgehoben.
Dies ist die Entwarnung zur Warnung „Bombenfund in Dresden – Evakuierung erforderlich – Dresden“ vom 10. März 2026
Die Warnung ist aufgehoben.
Die Entschärfung war erfolgreich. der Sperrbereich wird aufgehoben. Alle Personen können zurückkehren.
Integrierte Regionalleitstelle Dresden Scharfenberger Straße 47 01139 Dresden
11.03.2026 15:46

Wichtige Information der Stadt Duisburg Sprengung einer Weltkriegsbombe - Duisburg-Neudorf
In Duisburg-Neudorf im Bereich des Hauptbahnhofs wurde ein Bombenblindgänger aus dem 2. Welkrieg gefunden. Die notwendige Sprengung findet heute, den 11.03.2026 um 21:00 Uhr statt.
Währden der Sprengung können Gefahren nicht ausgeschlossen werden. Der Bereich um den Hauptbahnhof wird weiträumig gesperrt werden.
Rufen Sie nur in dringenden Fällen Feuerwehr oder Polizei an.
Weitere Informationen werden über diese Rufnummer, bei Call Duisburg unter: 0203 / 283 2000, bei Radio Duisburg (Antenne 92,2) und im Internet unter www.duisburg.de bekannt gegeben.
Das Ende der Maßnahmen wird unter anderem über das Sirenensignal mitgeteilt.
Leitstelle Feuerwehr Duisburg Wintgensstraße 111 47058 Duisburg
11.03.2026 15:40

Entwarnung: Starke Rauchentwicklung durch Brand - Mörslingen
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Starke Rauchentwicklung durch Brand - Mörslingen" vom 11.03.2026 14:24:04 gesendet durch Integrierte Leitstelle Augsburg. Die Warnung ist aufgehoben.
Durch einen Vollbrand im Gemeindegebiet Mörslingen kommt es zu einer starken Rauchentwicklung.
Stadt Augsburg Amt für Brand- und Katastrophenschutz; Integrierte Leitstelle Berliner Allee 30 86153
11.03.2026 15:04

Entwarnung: Brand mit Geruchsbelästigung durch Brandrauch - Boppard - Auf der Zeil und Umgebung
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brand mit Geruchsbelästigung durch Brandrauch - Boppard - Auf der Zeil und Umgebung" vom 11.03.2026 13:35:07 gesendet durch Integrierte Leitstelle Bad Kreuznach Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis. Die Warnung ist aufgehoben.
Ursprüngliche Meldung:
Der Brand- und Katastrophenschutz des Rhein-Hunsrück-Kreises informiert:
• Infolge eines Brandes kann es zu Geruchsbelästigungen kommen.
• Eine Gesundheitsgefahr besteht nicht.
Betroffen ist/sind:
• die Straßen: Auf der Zeil, Andreas-Schüller-Straße, Peter-Josef-Kreuzberg-Straße
• sowie umliegende Bereiche.
Setzen Sie folgende Schutzmaßnahmen JETZT um:
• Schließen Sie Fenster und Türen,
• Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
• Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
• Achten Sie auf weitere Informationen / Durchsagen.
• Meiden Sie das Betroffene Gebiet
• Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Beachten Sie alle Handlungsanweisungen, bis die Warnung aufgehoben wird.
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis Ludwigstraße 3-5 55469 Simmern
11.03.2026 13:36

Entwarnung: starke Rauchentwicklung - Neusitz
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "starke Rauchentwicklung - Neusitz" vom 11.03.2026 11:25:55 gesendet durch Zentrale Leitstelle Jena. Die Warnung ist aufgehoben.
Starke Rauchentwicklung im Bereich Neusitz
Zentrale Leitstelle Jena Am Anger 28 07743 Jena
11.03.2026 12:45

Entwarnung: Kampfmittelfund - Köln-Neubrück
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Kampfmittelfund - Köln-Neubrück" vom 11.03.2026 11:58:21 gesendet durch Feuerwehr Köln. Die Warnung ist aufgehoben.
Die Feuerwehr Köln informiert:
In Köln-Neubrück, Neubrücker Ring wurde eine Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden.
Diese Warnung erfolgt für das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln.
Internetseite der Stadt Köln
Radio Köln
Leitstelle Köln Scheibenstraße 13a 50737 Köln
11.03.2026 12:21

Kampfmittelentschärfung im Kieler Stadtgebiet - Kiel-Suchsdorf und Teile von Kronshagen Kreis Rendsburg-Eckernförde
Am Sonntag, 15.03.2026 ab 10 Uhr wird in Kiel-Suchsdorf ein Bombenblindgänger entschärft. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kiel.de/entschaerfung oder am Freitag den 13.03.2026 8-16Uhr , am Samstag den 14.03.2026 10-14Uhr sowie am Sonntag den 15.03.2026 ab 8Uhr bis Evakuierungsende über das Bürgertelefon 0431 5905 555.
0431 5905-555
Integrierte Regionalleitstelle Mitte (Kiel) Westring 325 24116 Kiel
11.03.2026 10:06

Einrichtung von Schutzzonen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) - Süd-westlicher Bereich des Landkreises Waldeck-Frankenberg
Informationen über die Afrikanische Schweinepest und der Schutzzonen finden Sie unter https://www.landkreis-waldeck-frankenberg.de/schweinepest/
Leitstelle Waldeck-Frankenberg Südring 2 34497 Korbach
04.03.2026 10:32

Störung Wasserversorgung - Landau-Mörzheim
Trinkwasserdesinfektion Rohrbach: Auch Wasser für Mörzheim wird aktuell gechlort.
Rohrbach wird aktuell über die Verbandsgemeindewerke Landau-Land mit Trinkwasser versorgt, das durch den Ort Göcklingen und Mörzheim geleitet wird. Auch das in Mörzheim bezogene Wasser wird bereits durch die Verbandsgemeindewerke Landau-Land mit Chlor desinfiziert. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verbraucher jederzeit mit hygienisch einwandfreiem Wasser versorg werden. Die Chlordosierung wird so vorgenommen, dass Restgehalte von maximal 0,3 mg/l Chlor erreicht werden. Diese Konzentration entspricht dem in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwert und ist nicht gesundheitsschädlich. Für Aquarien ist das gechlorte Wasser ungeeignet. Sobald der Wasserbezug aus Göcklingen für Rohrbach und somit die Chlorung wiedereingestellt wird, werden wir dies bekannt geben.

Bei weiteren Fragen gibt Ihnen die EnergieSüdwest Netz GmbH unter Telefon 06341/ 289 0 gerne Auskunft.
06341 / 289-0
Integrierte Leitstelle Landau Haardtstraße 4a 76829 Landau in der Pfalz Tel.: +49 6341 549 50 - 0
02.02.2026 13:12

4. Aktualisierung! - Beeinträchtigung des Trinkwassers - Chlorungsmaßnahmen - Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, und Oberesch der Gde. Rehlingen-Siersburg
UPDATE vom 13.01.2026
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch - finden auch weiterhin Chlorungsmaßnahmen des Trinkwassers statt.
Infolge der Schutzchlorung kann das Trinkwasser in den betroffenen Ortsteilen leicht nach Chlor riechen. Von dem Chlorgehalt geht jedoch keine Gesundheitsgefährdung aus –
das Wasser kann uneingeschränkt genutzt werden.
Die Babynahrung sollte bis zum Ende der Schutzchlorung weiterhin mit abgepacktem Wasser zubereitet werden.
Es erfolgt eine erneute Information an die Bevölkerung, sobald die vorsorgliche Schutzchlorung beendet wird.
Für Rückfragen erreichen Sie uns jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025 bzw. 18.08.2025:
21.08.2025 | Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers
Abkochgebot für die betroffenen Ortsteile der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben.
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
In Trinkwassernetzen der betroffenen Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch konnte die Schutzchlorung nachgewiesen werden. Somit ist das Abkochgebot, in Absprache mit dem Gesundheitsamt Saarlouis, aufgehoben worden. Für Hemmersdorf wurde das Abkochgebot bereits am 18.08.2025 aufgehoben.
Infolge der Schutzchlorung kann das Trinkwasser in den betroffenen Ortsteilen leicht nach Chlor riechen. Von dem Chlorgehalt geht jedoch keine Gesundheitsgefährdung aus – das Wasser kann uneingeschränkt genutzt werden.
Die Babynahrung sollte bis zum Ende der Schutzchlorung weiterhin mit abgepacktem Wasser zubereitet werden.
Da weiterhin – u. a. in den Nachtstunden – Spülvorgänge im Netz stattfinden, kann insbesondere im Ortsteil Biringen mit dem Auftreten von Trübung im Trinkwasser gerechnet werden.
Die Trübung des Trinkwassers ist gesundheitlich unbedenklich.
Mit Aufheben des Abkochgebotes bittet die TWRS heute nochmals um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen, welche vorsorglich zum Schutze der Gesundheit der angeschlossenen Kunden, ergriffen wurden.
Die TWRS möchte an dieser Stelle ihren Dank ausdrücken, wie besonnen die Kunden auf die nachvollziehbaren Unannehmlichkeiten, die in den vergangenen Tagen entstanden sind, reagiert haben.
Als lokale Wasserversorger verfolgt die TWRS das Ziel, zu jederzeit Wasser in ausreichender Menge und guter Qualität für die Kunden zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund dieser hohen Ansprüche – auch an die Beprobung – konnte frühzeitig reagiert und gehandelt werden und die Wasserversorgung im gesamten Versorgungsgebiet der TWRS zu jedem Zeitpunkt aufrechterhalten werden.
Es erfolgt eine erneute Information an die Bevölkerung, sobald die vorsorgliche Schutzchlorung beendet wird.
Für Rückfragen erreichen Sie uns jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025:
Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers:
Abkochgebot für den Ortsteil Hemmersdorf der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen,
Hemmersdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
Für den Ortsteil Hemmersdorf konnte eine Beeinträchtigung des Trinkwa ssers durch eine Nachprobe ausgeschlossen werden: Für den Ortsteil Hemmersdorf sind daher alle Maßnahmen aufgehoben.
Für die Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch bleibt das Abkochgebot bestehen.
Die Ursache der Verunreinigung wird geklärt und Maßnahmen zur Behebung der Störung sind eingeleitet. Unter anderem werden engmaschige bakteriologische Kontrollen durchgeführt.
Für Rückfragen erreichen Sie die TWRS jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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Frühere Meldung vom 14.08.2025
Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers
Abkochgebot für die Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf und Oberesch der Gemeinde Rehlingen-Siersburg

Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmerasdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
Es sind nur die genannten Ortsteile betroffen!
Diese mikrobiologische Verunreinigung kann unter Umständen Ihre Gesundheit beeinträchtigen.
Die Ursache der Verunreinigung wird geklärt und Maßnahmen zur Behebung der Störung sind eingeleitet. Unter anderem werden engmaschige bakteriologische Kontrollen durchgeführt.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Saarlouis wurde, gemäß dem bestehenden Maßnahmenplan nach Trinkwasserverordnung, ab dem 14.08.2025 eine Schutzchlorung angeordnet.
Mit der Wirkung der Schutzchlorung ist zu Beginn der KW 34 zu rechnen. Von nun an gilt ein Abkochgebot!

Dies bedeutet, dass Sie das Wasser für die nachfolgend aufgeführten Zwecke mindestens 3 Minuten sprudelnd kochen lassen müssen:
• Zubereitung von Nahrung, insbesondere für Säuglinge, Kleinkinder, Alte und Kranke
• Abwaschen von Salaten, Gemüse und Obst
• Herstellen von Eiswürfeln zur Kühlung von Getränken
• Zähneputzen
• medizinische Zwecke (Reinigung von Wunden, Nasenspülung etc.)
Das gekochte und soweit wie nötig abgekühlte Wasser können Sie wie bisher verwenden. Die Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden) kann mit nicht abgekochtem Wasser erfolgen, sofern darauf geachtet wird, dass das Wasser nicht getrunken wird bzw. auf offene Wunden kommt. Für die Toilettenspülung benötigen Sie kein abgekochtes Wasser.
Für Haustiere und Vieh benötigen Sie kein abgekochtes Wasser. Bitte informieren Sie auch Ihre Mitbewohner und Nachbarn über diese Maßnahmen! Wir werden Sie umgehend informieren, wenn das Wasser wieder uneingeschränkt genutzt werden kann oder das Abkochgebot aufgehoben werden kann.
TWRS Technische Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg GmbH
06835 501933
Katastrophenschutzbehörde LK Saarlouis Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6 66740 Saarlouis
13.01.2026 12:09

Geflügelpest - Vorsorgliche Aufstallung im Landkreis Cuxhaven - Landkreis Cuxhaven
Der Landkreis Cuxhaven hat aufgrund des aktuellen Gefügelpestgeschehens und zahlreicher positiver Nachweise bei Wildvögeln gestern eine Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung herausgegeben.
Damit sind alle Geflügelhaltungen mit mehr 50 Tieren im Landkreis Cuxhaven verpflichtet, ihr Geflügel aufzustallen. Ziel ist der Schutz vor einer Einschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände. Auch Kleinstgeflügelhaltungen mit bis zu 50 Tieren sind angehalten, auf Grundlage einer eigenen Risikobewertung geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu kann auch die Aufstallung des Geflügels gehören.
Die Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 02/2025 CUX zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen Aviäre Influenza wurde am 29.10.2025 auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven veröffentlicht.
Verhalten im Umgang mit Hausgeflügel:
Über die Allgemeinverfügung hinaus sind Tierhalterinnen und Tierhalter aufgefordert, die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen in ihren Beständen und Tierhaltungen zu überprüfen und konsequent einzuhalten.
Hausgeflügelbestände, auch Hobbyhaltungen, werden dringend gebeten, bereits einen ersten verdacht von Vogelgrippe in der Geflügelhaltung unverzüglich dem Bereich Veterinärwesen des Landkreises unter der Telefonnummer 04721 66-2132 zu melden. Nachts sowie an den Wochenend- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft des Bereichs Veterinärwesens für Notfälle über die Leitstelle unter der Notrufnummer 112 erreichbar.
Verhalten im Umgang mit Wildvögeln:
In der Natur verhaltensauffällig erscheinende Wildvögel (Kopfkreisen, einseitiger Flügelschlag, Fluchtunfähigkeit, etc.) sollen auf keinen Fall berührt oder gar eingefangen und mitgenommen werden, um so zusätzlichen Stress für die betroffenen Tiere zu vermeiden.
Der Landkreis bittet darum, Funde von toten oder verhaltensauffälligen Wildvögeln über das Formular auf der Internetseite des Landkreises (in der Kopfseite der Seite) zu melden. Das Virus ist in der Natur verbreitet und hoch ansteckend. Es gibt keine Möglichkeit, infizierten Vögeln zu helfen oder sie zu retten. Da es für infizierte Vögel nachweislich keine Heilungschancen gibt, werden sie zunächst in der Natur belassen. Die Meldungen über Totfunde werden täglich beim Bereich Veterinärwesen erfasst und die Tiere zeitnah von Mitarbeitenden des Bereiches Veterinärwesen eingesammelt sowie fachgerecht entsorgt.
Feuerwehr- und Rettungsleitstelle Stade Ohle Kamp 3 21684 Stade
30.10.2025 20:28

giftige Rauchwolke duch brennenden LKW mit Batterieschrott - Rastplatz Marienborn Süd
durch den Brand eines LKW, beladen mit Batterien, zoieht eine Rauchwolke in Rtg Westen
Feuerwehr und Rettungsleitstelle Helmstedt Dieselstrasse 24 38440 Wolfsburg
26.09.2025 04:14

Sirenentest der Städte Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach - Weinheim, Hemsbach, Laudenbach
Sirenentest in den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach.
In den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach ein Sirenentest durchgeführt. Es besteht keine Gefahr und es ist keine Handlung erforderlich!
Freiwillige Feuerwehr Weinheim / Freiwillige Feuerwehr Hemsbach / Freiwillige Feuerwehr Laudenbach
Innenministerium Baden-Württemberg durch Auslösestelle Lagezentrum der Landesregierung Willy-Brandt-
11.07.2025 18:08

Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau - Landkreis Groß-Gerau
Informationen über die Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau finden Sie unter www.kreisgg.de
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
06152 989-0
BBK-ISC-131 shortCode:BBK-ISC-011
17.04.2025 12:52

Betrieb Infotelefon im Rahmen des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest - Stadt Darmstadt
Zentrale Leitstelle Stadt Darmstadt meldet: Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
06151 / 115
Melden Sie Funde von toten Wildschweinen der Veterinärbehörde (Mail an: asp@darmstadt.de). In den R
23.07.2024 14:28


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Sozialversicherungsrecht

Feuerwehr: Kein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung

Das Sozialgericht Aachen hatte über den Versicherungschutz eines Feuerwehrangehörigen der bei der Beerdigung eines Feuerwehrkameraden gestürtzt ist zu entscheiden. Die Frage war ob die Teilnahme an der Beerdigung eine versicherte Tätigkeit ist. 

Sozialgericht Aachen, S 6 U 139/11

Datum: 16.03.2012

Spruchkörper: 6. Kammer

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: S 6 U 139/11
 
Nachinstanz: Landessozialgericht NRW, L 15 U 277/12

Sachgebiet: Unfallversicherung

Rechtskraft: rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr N. und Löschgruppenführer für den Stadtteil N.-L ... Am 30.01.2010 fanden anlässlich der Beerdigung eines Mitglieds der Ehrenabteilung der freiwilligen Feuerwehr N. Feierlichkeiten in der Kirche und auf dem Friedhof in N.-L. statt. Auf Bitten der Witwe des verstorbenen Mitglieds nahmen auch der Kläger sowie drei weitere Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr N. an der Beerdigung teil. Nachdem der Kläger am 30.01.2010 sein privates Kraftfahrzeug auf dem Parkplatz der Kirche in N.-L. abgestellt hatte, stürzte er beim Verlassen des PKW aufgrund von Schnee- und Eisglätte und schlug mit dem Hinterkopf auf. Die am 02.02.2010 erstellte Unfallanzeige spricht von einer Steißbein- und Kopfprellung sowie einem Trauma der Halswirbelsäule. Der Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. I. vom 03.02.2010 spricht von einer Schädelprellung. Die Beklagte lehnte nach Durchführung von Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts eine Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 07.06.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gewährung eines letzten Geleits bei einer Beerdigung eines verstorbenen Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr diene gesellschaftlichen Zwecken und nicht dem Unternehmenszweck der Feuerwehr. Auch habe es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gehandelt. Es fehle daher an einer versicherten Tätigkeit. Der Kläger legte am 14.06.2010 Widerspruch ein und führte aus, die Teilnahme an der Beerdigung eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr diene dem Unternehmen der Feuerwehr. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.

Hiergegen richtet sich die am 01.07.2011 erhobene Klage.

Der Kläger verweist auf eine generelle Anordnung des Wehrführers der freiwilligen Feuerwehr N., wonach der jeweilige Löschgruppenführer über die Teilnahme an Beerdigungen von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr entscheidet. Die Teilnahme an der Beerdigung diene gerade in einer Kleinstadt mit dörflichem Charakter wesentlich der Darstellung und Akzeptanz der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, zumal die Mitglieder auf der Beerdigung am 30.01.2010 in Feuerwehreinsatzuniform erschienen seien.

Der Kläger beantragt zuletzt noch, den Bescheid vom 07.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 30.01.2010 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ausführlicher Weise zu den Gegebenheiten vor Ort am 30.01.2010 angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Bei der gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellten Klage handelt es sich nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht um eine Klageänderung.

Die so verstandene Feststellungsklage ist statthaft im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG (dazu, dass über den Wortlaut der Norm hinaus auch eine Klage auf Feststellung statthaft ist, dass ein Unfall ein Arbeitsunfall ist, etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 55 Rdnr. 13b m.w.N.) und zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Sturz des Klägers am 30.01.2010 erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Zwar erfüllt der Sturz des Klägers am 30.01.2010 die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne dieser Vorschrift. Es fehlt indessen an einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Insbesondere war der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit am 30.01.2010 nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII versichert. Danach sind kraft Gesetzes Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglückfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.

Zu den Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, gehören auch die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr (vgl. etwa BSG, Urteil vom 26.03.1986 – 2 RU 77/84 = juris, Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 29.11.1990 – 2 RU 27/90 = juris, Rdnr. 23). Der Versicherungsschutz eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr umfasst hierbei nicht lediglich die zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehörenden Tätigkeiten (wie allgemeine Brandbekämpfung, Absperrungen, Übungen, Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen), sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1966 – 2 RU 92/63 = juris, Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 25). Hierzu rechnen etwa Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen oder sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr dienen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2008 – L 17 U 123/07 = juris, Rdnr. 22). Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammen hängt. Es muss ein innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Maßgebend ist damit die Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 26 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 22).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben war die Teilnahme des Klägers an der Beerdigung des Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr am 30.01.2010 keine Tätigkeit, die mit dem Unternehmen der freiwilligen Feuerwehr N. innerlich zusammen hängt. Es handelte sich nämlich nicht um eine Gelegenheit, die der Werbung der freiwilligen Feuerwehr N. als Institution diente und auch nicht um eine Veranstaltung, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr N. diente. Die Kammer hat bereits Bedenken, das Auftreten von vier Mitgliedern der Löschgruppe anlässlich einer Beerdigung als Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr zu werten. Denn die Teilnahme an einer Beerdigung geschieht in erster Linie, um dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Sie dient damit dem Verstorbenen und nicht dem Ansehen derjenigen, die an der Beerdigung teilnehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wenn der Verstorbene nicht Mitglied der freiwilligen Feuerwehr N. gewesen wäre, hätte er nicht an dessen Beerdigung teilgenommen, er habe dies allein für die Feuerwehr getan. Ausreichend ist nach Auffassung der Kammer für eine Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der genannten Definition des BSG nicht, ob ein Auftreten, zumal in einem kleinstädtischen Umfeld wie der Stadt N., gewissermaßen reflexartig Auswirkungen auf das Ansehen der freiwilligen Feuerwehr in der Bevölkerung hat. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Auftreten eine Präsentation des Unternehmens Feuerwehr als solchem in der Öffentlichkeit intendiert war, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die vier Teilnehmer der Löschgruppe am 30.01.2008 in Einsatzuniform an der Beerdigung ihres verstorbenen Kollegen teilgenommen haben. Denn bei wertender Betrachtung, in die alle Umstände des Einzelfalles einfließen, handelte es sich bei der Teilnahme nicht um eine Tätigkeit, die mit dem Unternehmen Feuerwehr innerlich zusammen hängt. Dies gilt umso mehr, als neben den vier Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr N. auch zahlreiche andere, nicht der Feuerwehr zugehörige Personen an der Beerdigung teilgenommen haben. Die Kammer verkennt damit nicht, dass die Abgrenzung, wann eine ehrenamtliche Tätigkeit dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, im Einzelfall schwierig sein kann. Auch hält sie es nicht für von vornherein ausgeschlossen, dass das Auftreten von Mitgliedern einer freiwilligen Feuerwehr anlässlich des Todes eines Mitglieds dieser Feuerwehr grundsätzlich § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unterfällt. Hierfür wäre indessen zu fordern, dass es sich entweder um eine Veranstaltung handelt, die von der Feuerwehr organisiert bzw. durchgeführt wird (wie etwa eine feuerwehreigene Gedenkveranstaltung) oder die Feuerwehr anlässlich einer privaten Gelegenheit einen nicht lediglich untergeordneten Beitrag erbringt, welcher die Veranstaltung (mit-)prägt. Beides indessen ist im vorliegenden Fall bei der geforderten wertenden Gesamtbetrachtung zu verneinen. Es handelte sich um eine private Veranstaltung, an der vier Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr N. zwar teilgenommen, aber insgesamt lediglich einen untergeordneten Beitrag erbracht haben.

Ein Versicherungsschutz des Klägers bei der Teilnahme an der Beerdigung seines verstorbenen Feuerwehrkollegen lässt sich auch nicht unter dem Aspekt begründen, dass der Kläger subjektiv davon ausgegangen sein mag, das Auftreten von vier Mitgliedern der Löschgruppe der freiwilligen Feuerwehr N. in Einsatzuniformen stelle einen inneren Zusammenhang zum Unternehmen Feuerwehr her. Denn allein die subjektive Auffassung des Betroffenen ist nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Betroffene von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Unternehmens freiwillige Feuerwehr zu dienen und dass – weitergehend – diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 23 mit umfangreichen Nachweisen; Bieresborn, in: jurisPK, 1. Auflage 2009, § 2 SGB VII Rdnr. 177). In den am 30.01.2010 objektiv gegebenen Verhältnissen aber fände eine solche Auffassung des Klägers keine Stütze. Denn im Rahmen der Beerdigung war die Teilnahme der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr N. insgesamt von untergeordneter Bedeutung, so dass die Tätigkeit nicht dem Unter-nehmen Feuerwehr als solchem diente. Hinzu kommt, dass nicht etwa eine geschlossene Teilnahme der gesamten Löschgruppe an der Beerdigung angeordnet worden war, sondern von der Witwe des verstorbenen lediglich sämtliche Mitglieder der Löschgruppe L. eingeladen worden waren, der Einladung aber lediglich vier Mitglieder gefolgt sind.

Andere den Versicherungsschutz des Klägers begründende Tatbestände sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 



Sozialgericht Aachen

Dazu auch die Diskussion im Feuerwehr-Forum:
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