Feuerwehr: Kein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung

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Warnmeldungen
Rauchentwicklung durch Wald-/Flächenbrand - LK Sonneberg
Auf Grund eines Wald-/ Flächenbrandes im Landkreis Saalfeld- Rudolstadt kommt es zu starker Rauchentwicklung. Der Rauch zieht Richtung Süden, besonders betroffen ist der Bereich um Neuhaus-Schierschnitz. Die Feuerwehr ist im Einsatz.
Rettungsdienstzweckverband Südthüringen Rennsteigstraße 10 98544 Zella-Mehlis
03.07.2025 03:14

Rauchgase aufgrund eines Waldbrandes in Thüringen - Landkreis Kronach
Es folgt eine wichtige Information der Kreisbrandinspektion Kronach und der ILS Coburg
Im Landkreis Kronach kommt es durch einen Waldbrand in Thüringen zu Geruchsbelästigung und Rauchniederschlag. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Integrierte Leitstelle (ILS) Coburg
Integrierte Leitstelle Coburg Frankenring 3 96237 Ebersdorf b. Coburg
03.07.2025 02:52

Geruchsbelästigung im Landkreis Kulmbach durch einen Waldbrand in Thüringen - Landkreis Kulmbach
Im Landkreis Kulmbach kommt es durch einen größeren Waldbrand im Landkreis Saalfeld Thüringen zu Geruchsbelästigung. Nach derzeitigen Stand kann eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden. Besondere Schutzmaßnahmen sind zurzeit nicht erforderlich.
Leitstelle Bayreuth/Kulmbach (ILS) An der Feuerwache 6 95445 Bayreuth
03.07.2025 02:49

Entwarnung: Brand auf einem Industriegelände - Braunschweig
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brand auf einem Industriegelände - Braunschweig" vom 02.07.2025 23:24:51 gesendet durch LS Braunschweig, Kreis (DEU, NI). Die Warnung ist aufgehoben.
Durch ein Brandereignis in einem Industriegebäude könnten Gefahrstoffe freigesetzt werden.
Bitte halten Sie Fenster und Türen geschlossen, schalten Sie Klima- und Lüftungsanlagen aus.
Stadt Braunschweig Fachbereich Feuerwehr Integrierte Regionalleitstelle BS-PE-WF Postfach 3309 38028
03.07.2025 02:46

Entwarnung: Feuerwehreinsatz - Heide
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Feuerwehreinsatz - Heide" vom 02.07.2025 20:39:19 gesendet durch LS Elmshorn, Land SH Red. (DEU, SH). Die Warnung ist aufgehoben.
Die örtliche Gefahrenabwehr der Stadt Heide gibt bekannt:
In Heide, Kreis Dithmarschen, kommt es in der Straße Ostroher Weg derzeit zu einem Feuerwehreinsatz.
Die Bevölkerung wird gebeten im Warnbereich Fenster und Türen geschlossen zu halten sowie Lüftungs- und Klimaanlagen abzuschalten!
i.A. Kooperative Regionalleitstelle West
25337 Elmshorn
Kooperative Regionalleitstelle West, Elmshorn Agnes-Karll-Allee 19a 25337 Elmshorn
03.07.2025 02:11

Entwarnung: Flächenbrand - Niederkrossen
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Flächenbrand - Niederkrossen" vom 02.07.2025 20:35:29 gesendet durch LS Jena vS/E, Kreis (DEU, TH). Die Warnung ist aufgehoben.
Wegen eines Flächenbrandes im Bereich Niederkrossen kommt es in der Umgebung zu Beeinträchtigungen durch Brandrauch.
Zentrale Leitstelle Jena Am Anger 28 07743 Jena
03.07.2025 02:09

Entwarnung: Brandrauch durch Dachstuhlbrand - Neubehrend
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brandrauch durch Dachstuhlbrand - Neubehrend" vom 02.07.2025 23:12:21 gesendet durch LS Harrislee, Kreis (DEU, SH). Die Warnung ist aufgehoben.
Brandrauch durch Dachstuhlbrand
Kooperative Regionalleitstelle Nord Am Oxer 40 24955 Harrislee
03.07.2025 00:43

mögliche Geruchsbelästigung in Lkr Hof und Stadt Hof durch Waldbrand in Thüringen - Landkreis Hof und Stadt Hof
Im Bereich von Stadt und Landkreis Hof könnte es aufgrund von einem größeren Waldbrand in Thüringen zu einer Geruchsbelästigung kommen. Nach derzeitigen vorliegenden Informationen kann eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden. Besondere Schutzmaßnahmen sind zurzeit nicht erforderlich.
Integrierte Leitstelle Hochfranken Alsenberg 4 95032 Hof
03.07.2025 00:19

Waldbrand Gohrisch Heide - Kosilenzien, Neuburxdorf und Burxdorf (gesamte Ortslage)
Es besteht eine extreme Rauchbelastung mit unklarer Prognose von aktuell noch unbekannter Dauer. Halten Sie Fenster und Türen geschlossen und schalten Sie Lüftungsanlagen ab.
Bürgertelefon: 035341 / 155-573
035341155573
Regionalleitstelle Lausitz Dresdener Straße 46 03050 Cottbus
03.07.2025 00:11

Entwarnung: Waldbrand Gohrischheide - Teilevakuierung Lichtensee - Teilevakuierung Ortslage Lichtensee
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Waldbrand Gohrischheide - Teilevakuierung Ortslage Lichtensee " vom 02.07.2025 22:40:49 gesendet durch LK Meißen vS/E, Kreis (DEU, SN). Die Warnung ist aufgehoben.
• Die Lage in Lichtensee ist unter Kontrolle gebracht. Die Warnung ist aufgehoben.
• Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Stab außergewöhnliche Ereignisse Landkreis Meißen

03522 521710
Landkreis Meißen Brauhausstraße 21 01662 Meißen
02.07.2025 23:57

Waldbrand - Quedlinburg, Lehof
Im Bereich Lehof in Quedlinburg ist es zu einem Waldbrand gekommen. Es kommt zu starker Rauchentwicklung. Aufgrund von starker Rauchentwicklung kommt es zu Sichtbehinderungen. Die Feuerwehr ist bereits im Einsatz und Brandbekämpfungsmassnahmen sind eingeleitet.
Integrierte Leitstelle Landkreis Harz Friedrich-Ebert Straße 42 38820 Halberstadt
02.07.2025 23:40

Starke Rauchentwicklung Waldbrand Gösselsdorf (LK Saalfeld-Rudolstadt) - Landkreis Saale-Orla Kreis
Aufgrund eines Waldbrandes in Gösselsdorf kommt es zu einer Geruchsbelästigung.
Zentrale Leitstelle Gera Berliner Straße 153 07546 Gera
02.07.2025 23:01

Entwarnung: Bevorstehende Kampfmittelentschärfung - München - Schwabing
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Bevorstehende Kampfmittelentschärfung - München - Schwabing " vom 02.07.2025 19:10:17 gesendet durch LS München 2 (DEU, BY). Die Warnung ist aufgehoben.
Die Bombe wurde erfolgreich entschärft. Es besteht keine Gefahr mehr.
Integrierte Leitstelle München
02.07.2025 22:03

Waldbrand Gohrischheide - Mühlber/E., Fichtenberg, Altenau, Weinberge, Burxdorf, Neuburxdorf
Es kommt zu einem Waldbrand in der Gohrischheide. Von einer direkten Gefährdung der Bevölkerung ist derzeit nicht auszugehen.
Halten Sie unbedingt alle Straßen und Wege in der Umgebung der Gohrischheide zur ungehinderten Befahrung durch Rettungskräfte frei. Umfahren Sie das Gebiet weiträumig.
Lassen Sie am Rand liegende Verkehrsleitkegel unbedingt unverändert liegen. Sie dienen den Einsatzkräften der Orientierung.
Aktuell ist eine verstärkte Rauch- und Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Schließen SIe Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen möglichst aus
Regionalleitstelle Lausitz Dresdener Straße 46 03050 Cottbus
02.07.2025 19:47

Starke Rauchentwicklung Waldbrand Gösselsdorf - Saalfeld - Teile LK Saalfeld-Rudolstadt - Neuhaus am Rennweg
Auf Grund eines Waldbrandes in Gösselsdorf kommt es im Gebiet Stadt Saalfeld, in Teilen des Landkreises SLF-RU und der Stadt Neuhaus am Rennweg zu Rauchausbreitung und Asche-Niederschlag.
Zentrale Leitstelle Jena Am Anger 28 07743 Jena
02.07.2025 18:58

Waldbrand Gohrischheide - Evakuierung Heidehäuser
Aktualisierung zum Waldbrand in der Gohrischheide. Der Waldbrand dehnt sich schnell in Richtung Heidehäuser aus.
Halten Sie unbedingt alle Straßen und Wege in der Umgebung der Gohrischheide zur ungehinderten Befahrung durch die Rettungskräfte frei. Umfahren Sie das Gebiet weiträumig.
Das Wohnheim Heidehäuser wird evakuiert. Bitte verlassen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit ebenfalls alle Gebäude in der Ortslage Heidehäuser umgehend in Richtung Lichtensee. Nehmen Sie nur das Notwendigste mit.
Stab außergewöhnliche Ereignisse Landkreis Meißen

03522 521710
Landkreis Meißen Brauhausstraße 21 01662 Meißen
02.07.2025 17:49

Rauchentwicklung durch Waldbrand - Truppenübungsplatz Jüterbog West - Stadt Jüterbog und angrenzende Gemeinden
Im Bereich des Truppenübungsplatz Jüterbog West kommt es zu einer Rauchentwicklung bei einem ausgedehnten Brand.
Die Feuerwehr ist bereits im Einsatz!
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Regionalleitstelle Brandenburg Fontanestraße 1 14770 Brandenburg
02.07.2025 16:55

Waldbrand Gohrischheide - Gemeinden Zeithain und Wülknitz
Aktualisierung zum Waldbrand in der Gohrischheide. Die betroffene Fläche beträgt insgesamt ca. 150 Hektar in den Gemeinden Zeithain und Wülknitz. Von einer Gefährdung der Bevölkerung ist derzeit nicht auszugehen.
Halten Sie unbedingt alle Straßen und Wege in der Umgebung der Gohrischheide zur ungehinderten Befahrung durch die Rettungskräfte frei. Umfahren Sie das Gebiet weiträumig.
Lassen Sie am Rand liegende Verkehrsleitkegel unbedingt unverändert liegen. Sie dienen den Einsatzkräften der Orientierung.
Aktuell ist eine verstärkte Rauch- und Geruchsbelästigung auch im Landkreis Elbe-Elster wahrnehmbar. Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen möglichst aus.
Gemeindeverwaltungen Zeithain und Wülknitz

03525 76620 oder 035263 67689
Landkreis Meißen Brauhausstraße 21 01662 Meißen
02.07.2025 16:28

Hitzewelle - Tübingen
Es tritt eine anhaltende Wärmebelastung auf.
Integrierte Leitstelle Tübingen Steinlachwasen 26 72072 Tübingen
28.06.2025 07:47

Abkochgebot für Trinkwasser im Versorgungsgebiet des Marktes Wolnzach - Wolnzach, Thongräben, Jebertshausen (teilweise)
Bei Trinkwasseruntersuchungen durch die Wasserversorgung des Marktes Wolnzach (Wasserwerk Wolnzach) wurden in den Hochbehältern geringfügige bakterielle Verunreinigungen mit Enterokokken festgestellt. Deshalb wird als Sicherheitsmaßnahme zum Schutz der Bevölkerung ein sofortiges Abkochgebot erlassen. In der Zwischenzeit laufen weitere umfangreiche Untersuchungen zur Ursachenfindung durch die Wasserversorgung Wolnzach in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt Pfaffenhofen.
Betroffen ist das gesamte Versorgungsgebiet des Wasserversorgers „Wasserwerk Wolnzach“. Dazu zählt das gesamte Marktgebiet mit Thongräben und Teilen von Jebertshausen.
Der Nachweis von Enterokokken stellt immer eine unerwünschte Belastung des Trinkwassers dar. Enterokokken selbst können sich nicht im Trinkwasser, sondern nur im menschlichen oder tierischen System vermehren. Aber sie können relativ lange außerhalb des Körpers überleben. Die fäkalen Verunreinigungen kommen also von außen ins Trinkwasser.
Enterokokken selbst gelten als „fakultativ pathogen“. Das heißt, dass sie in der Regel bei gesunden Menschen keine Infektionen auslösen.
Hinweis zum Abkochgebot:
Lassen Sie das Wasser einmalig sprudelnd aufkochen und dann langsam über mindestens 10 Minuten abkühlen. Die Verwendung eines Wasserkochers ist aus praktischen Gründen zu empfehlen.
Nehmen Sie für die Zubereitung von Nahrung, zum Zähneputzen und zum Reinigen offener Wunden ausschließlich abgekochtes Leitungswasser.
Sie können das Leitungswasser für die Toilettenspülung und andere Zwecke ohne Einschränkungen nutzen. Körperpflege kann mit nicht abgekochtem Wasser erfolgen, sofern darauf geachtet wird, dass das Wasser nicht getrunken wird bzw. auf offene Wunden gelangt.
Bei weiteren Fragen zu gesundheitlichen Belangen können Sie sich an das Gesundheitsamt Pfaffenhofen: hygiene@landratsamt-paf.de oder gesundheitsamt@landratsamt-paf.de oder den Wasserversorger wenden.
Wir informieren, sobald das Trinkwasser wieder einwandfrei ist. Bitte geben Sie die Information auch an Ihre Mitbewohner und Nachbarn weiter.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
08441 27-0
Integrierte Leitstelle Ingolstadt Dreizehnerstraße 1 85049 Ingolstadt
10.06.2025 10:54

Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau - Landkreis Groß-Gerau
Informationen über die Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau finden Sie unter www.kreisgg.de
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
06152 989-0
BBK-ISC-131 shortCode:BBK-ISC-011
17.04.2025 12:52

Betrieb Infotelefon im Rahmen des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest - Stadt Darmstadt
Zentrale Leitstelle Stadt Darmstadt meldet: Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
06151 / 115
Melden Sie Funde von toten Wildschweinen der Veterinärbehörde (Mail an: asp@darmstadt.de). In den R
23.07.2024 14:28


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Sozialversicherungsrecht

Feuerwehr: Kein Versicherungsschutz bei einem Sturz bei einer Beerdigung

Das Sozialgericht Aachen hatte über den Versicherungschutz eines Feuerwehrangehörigen der bei der Beerdigung eines Feuerwehrkameraden gestürtzt ist zu entscheiden. Die Frage war ob die Teilnahme an der Beerdigung eine versicherte Tätigkeit ist. 

Sozialgericht Aachen, S 6 U 139/11

Datum: 16.03.2012

Spruchkörper: 6. Kammer

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: S 6 U 139/11
 
Nachinstanz: Landessozialgericht NRW, L 15 U 277/12

Sachgebiet: Unfallversicherung

Rechtskraft: rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr N. und Löschgruppenführer für den Stadtteil N.-L ... Am 30.01.2010 fanden anlässlich der Beerdigung eines Mitglieds der Ehrenabteilung der freiwilligen Feuerwehr N. Feierlichkeiten in der Kirche und auf dem Friedhof in N.-L. statt. Auf Bitten der Witwe des verstorbenen Mitglieds nahmen auch der Kläger sowie drei weitere Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr N. an der Beerdigung teil. Nachdem der Kläger am 30.01.2010 sein privates Kraftfahrzeug auf dem Parkplatz der Kirche in N.-L. abgestellt hatte, stürzte er beim Verlassen des PKW aufgrund von Schnee- und Eisglätte und schlug mit dem Hinterkopf auf. Die am 02.02.2010 erstellte Unfallanzeige spricht von einer Steißbein- und Kopfprellung sowie einem Trauma der Halswirbelsäule. Der Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. I. vom 03.02.2010 spricht von einer Schädelprellung. Die Beklagte lehnte nach Durchführung von Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts eine Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 07.06.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gewährung eines letzten Geleits bei einer Beerdigung eines verstorbenen Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr diene gesellschaftlichen Zwecken und nicht dem Unternehmenszweck der Feuerwehr. Auch habe es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gehandelt. Es fehle daher an einer versicherten Tätigkeit. Der Kläger legte am 14.06.2010 Widerspruch ein und führte aus, die Teilnahme an der Beerdigung eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr diene dem Unternehmen der Feuerwehr. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.

Hiergegen richtet sich die am 01.07.2011 erhobene Klage.

Der Kläger verweist auf eine generelle Anordnung des Wehrführers der freiwilligen Feuerwehr N., wonach der jeweilige Löschgruppenführer über die Teilnahme an Beerdigungen von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr entscheidet. Die Teilnahme an der Beerdigung diene gerade in einer Kleinstadt mit dörflichem Charakter wesentlich der Darstellung und Akzeptanz der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, zumal die Mitglieder auf der Beerdigung am 30.01.2010 in Feuerwehreinsatzuniform erschienen seien.

Der Kläger beantragt zuletzt noch, den Bescheid vom 07.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 30.01.2010 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ausführlicher Weise zu den Gegebenheiten vor Ort am 30.01.2010 angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Bei der gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellten Klage handelt es sich nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht um eine Klageänderung.

Die so verstandene Feststellungsklage ist statthaft im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG (dazu, dass über den Wortlaut der Norm hinaus auch eine Klage auf Feststellung statthaft ist, dass ein Unfall ein Arbeitsunfall ist, etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 55 Rdnr. 13b m.w.N.) und zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Sturz des Klägers am 30.01.2010 erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Zwar erfüllt der Sturz des Klägers am 30.01.2010 die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne dieser Vorschrift. Es fehlt indessen an einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Insbesondere war der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit am 30.01.2010 nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII versichert. Danach sind kraft Gesetzes Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglückfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.

Zu den Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, gehören auch die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr (vgl. etwa BSG, Urteil vom 26.03.1986 – 2 RU 77/84 = juris, Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 29.11.1990 – 2 RU 27/90 = juris, Rdnr. 23). Der Versicherungsschutz eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr umfasst hierbei nicht lediglich die zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehörenden Tätigkeiten (wie allgemeine Brandbekämpfung, Absperrungen, Übungen, Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen), sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1966 – 2 RU 92/63 = juris, Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 25). Hierzu rechnen etwa Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen oder sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr dienen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2008 – L 17 U 123/07 = juris, Rdnr. 22). Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammen hängt. Es muss ein innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Maßgebend ist damit die Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 26 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 22).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben war die Teilnahme des Klägers an der Beerdigung des Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr am 30.01.2010 keine Tätigkeit, die mit dem Unternehmen der freiwilligen Feuerwehr N. innerlich zusammen hängt. Es handelte sich nämlich nicht um eine Gelegenheit, die der Werbung der freiwilligen Feuerwehr N. als Institution diente und auch nicht um eine Veranstaltung, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr N. diente. Die Kammer hat bereits Bedenken, das Auftreten von vier Mitgliedern der Löschgruppe anlässlich einer Beerdigung als Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr zu werten. Denn die Teilnahme an einer Beerdigung geschieht in erster Linie, um dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Sie dient damit dem Verstorbenen und nicht dem Ansehen derjenigen, die an der Beerdigung teilnehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wenn der Verstorbene nicht Mitglied der freiwilligen Feuerwehr N. gewesen wäre, hätte er nicht an dessen Beerdigung teilgenommen, er habe dies allein für die Feuerwehr getan. Ausreichend ist nach Auffassung der Kammer für eine Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der genannten Definition des BSG nicht, ob ein Auftreten, zumal in einem kleinstädtischen Umfeld wie der Stadt N., gewissermaßen reflexartig Auswirkungen auf das Ansehen der freiwilligen Feuerwehr in der Bevölkerung hat. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Auftreten eine Präsentation des Unternehmens Feuerwehr als solchem in der Öffentlichkeit intendiert war, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die vier Teilnehmer der Löschgruppe am 30.01.2008 in Einsatzuniform an der Beerdigung ihres verstorbenen Kollegen teilgenommen haben. Denn bei wertender Betrachtung, in die alle Umstände des Einzelfalles einfließen, handelte es sich bei der Teilnahme nicht um eine Tätigkeit, die mit dem Unternehmen Feuerwehr innerlich zusammen hängt. Dies gilt umso mehr, als neben den vier Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr N. auch zahlreiche andere, nicht der Feuerwehr zugehörige Personen an der Beerdigung teilgenommen haben. Die Kammer verkennt damit nicht, dass die Abgrenzung, wann eine ehrenamtliche Tätigkeit dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, im Einzelfall schwierig sein kann. Auch hält sie es nicht für von vornherein ausgeschlossen, dass das Auftreten von Mitgliedern einer freiwilligen Feuerwehr anlässlich des Todes eines Mitglieds dieser Feuerwehr grundsätzlich § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unterfällt. Hierfür wäre indessen zu fordern, dass es sich entweder um eine Veranstaltung handelt, die von der Feuerwehr organisiert bzw. durchgeführt wird (wie etwa eine feuerwehreigene Gedenkveranstaltung) oder die Feuerwehr anlässlich einer privaten Gelegenheit einen nicht lediglich untergeordneten Beitrag erbringt, welcher die Veranstaltung (mit-)prägt. Beides indessen ist im vorliegenden Fall bei der geforderten wertenden Gesamtbetrachtung zu verneinen. Es handelte sich um eine private Veranstaltung, an der vier Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr N. zwar teilgenommen, aber insgesamt lediglich einen untergeordneten Beitrag erbracht haben.

Ein Versicherungsschutz des Klägers bei der Teilnahme an der Beerdigung seines verstorbenen Feuerwehrkollegen lässt sich auch nicht unter dem Aspekt begründen, dass der Kläger subjektiv davon ausgegangen sein mag, das Auftreten von vier Mitgliedern der Löschgruppe der freiwilligen Feuerwehr N. in Einsatzuniformen stelle einen inneren Zusammenhang zum Unternehmen Feuerwehr her. Denn allein die subjektive Auffassung des Betroffenen ist nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Betroffene von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Unternehmens freiwillige Feuerwehr zu dienen und dass – weitergehend – diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 23 mit umfangreichen Nachweisen; Bieresborn, in: jurisPK, 1. Auflage 2009, § 2 SGB VII Rdnr. 177). In den am 30.01.2010 objektiv gegebenen Verhältnissen aber fände eine solche Auffassung des Klägers keine Stütze. Denn im Rahmen der Beerdigung war die Teilnahme der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr N. insgesamt von untergeordneter Bedeutung, so dass die Tätigkeit nicht dem Unter-nehmen Feuerwehr als solchem diente. Hinzu kommt, dass nicht etwa eine geschlossene Teilnahme der gesamten Löschgruppe an der Beerdigung angeordnet worden war, sondern von der Witwe des verstorbenen lediglich sämtliche Mitglieder der Löschgruppe L. eingeladen worden waren, der Einladung aber lediglich vier Mitglieder gefolgt sind.

Andere den Versicherungsschutz des Klägers begründende Tatbestände sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 



Sozialgericht Aachen

Dazu auch die Diskussion im Feuerwehr-Forum:
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