Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln vorläufig bestätigt

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Warnmeldungen
Entwarnung: Scheunenbrand - Steinheim am Albuch
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Scheunenbrand - Steinheim am Albuch" vom 18.09.2025 09:14:04 gesendet durch LS Ostwürttemberg vS/E, Kreis (DEU, BW, Aalen). Die Warnung ist aufgehoben.
Aufgrund des Brandes in Steinheim besteht weiterhin eine Geruchs- und Rauchbelästigung, auch für das Stadtgebiet Heidenheim, Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
ILS Ostwürttemberg im Auftrag der Landkreise Heidenheim und Ostalbkreis Bischof-Fischer-Str. 121 734
18.09.2025 18:36

Entwarnung: Ausfall Stromversorgung in der Stadt Ahlen - Innenstadt
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Ausfall Stromversorgung in der Stadt Ahlen - Innenstadt" vom 18.09.2025 17:34:08 gesendet durch LS Warendorf, Kreis (DEU, NW). Die Warnung ist aufgehoben.
Es folgt eine wichtige Information des Kreises Warendorf.
In Teilen der Innenstadt Ahlen ist der Strom ausgefallen. Die zuständigen Behörden sind informiert.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Leitstelle Kreis Warendorf Waldenburgerstraße 2 48231 Warendorf
18.09.2025 17:56

Rauchgase durch Containerbrand - Blankenhagen
Es folgt eine wichtige Information des Bevölkerungsschutzes des Landkreises Northeim:
In Blankenhagen im Bereich der Mülldeponie kommt es durch einen Containerbrand zu Geruchsbelästigung und Rauchniederschlag. Schließen Sie vorsorglich Fenster und Türen und schalten Sie Klima- und Lüftungsanlagen ab. Informieren Sie bei Bedarf Ihre Nachbarn.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.kfv-nom.de sowie auf den Social-Media-Kanälen der Kreisfeuerwehr Northeim.
Landkreis Northeim Medenheimer Str. 6/8 37154 Northeim
18.09.2025 17:50

Abkochanordnung für Horsdorf - Bad Staffelstein - OT Horsdorf
Bei der routinemäßig durchgeführten Trinkwasseruntersuchung der zentralen Trinkwasserversorgung Horsdorf (Ortsteil von Bad Staffelstein) wurden im Trinkwasser bakteriologische Verunreinigungen festgestellt.
In Horsdorf darf das Leitungswasser ab sofort nur noch in abgekochtem Zustand verwendet werden.
Weitere Sofortmaßnahmen wurden durch die Stadt Bad Staffelstein
eingeleitet.
http://www.lkr-lif.de/13578
Grosch
Pressesprecher
Landratsamt Lichtenfels
Integrierte Leitstelle Coburg Frankenring 3 96237 Ebersdorf b. Coburg
18.09.2025 14:02

Bombenfund - Köln Porz
Die Feuerwehr Köln informiert:
In Köln-Porz, Röntgenstraße 1-3 wurde eine Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden.
Diese Warnung erfolgt für das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln.
Internetseite der Stadt Köln
Radio Köln
Leitstelle Köln Scheibenstraße 13a 50737 Köln
18.09.2025 13:41

Entschärfung einer Weltkriegsbombe - Berlin-Hakenfelde
Am Freitag, 19.09.2025, ist die Entschärfung einer bei Bauarbeiten in der Neuendorfer Str. 39, 13585 Berlin, aufgefundenen 100kg-Weltkriegsbombe geplant. Daher ist es zu Ihrer Sicherheit notwendig, innerhalb des abgebildeten Sperrbereiches alle Häuser und Gebäude zu evakuieren und die Straßen zu sperren. Sie sind aufgefordert, diesen Bereich bis Freitag, 19.09.2025, 08:00 Uhr, zu verlassen. Wer sich in dieser Zeit innerhalb des Sperrkreises aufhält, begibt sich in Lebensgefahr! Rechnen Sie bitte damit, dass die Sperrmaßnahmen mehrere Stunden aufrechterhalten werden müssen und folgen Sie dazu bitte den Anweisungen der Polizei und der Ordnungsdienste.
Aufgrund der polizeilichen Maßnahmen kann es zu starken Beeinträchtigungen des ÖPNV sowie zu Verkehrsbehinderungen kommen. Das Bezirksamt Spandau, Abteilung Katastrophenschutz, stellt für die Dauer der polizeilichen Maßnahmen folgende Notunterkünfte zur Verfügung:
- Turnhalle Kant-Gymnasium, Bismarckstraße 54, 13585 Berlin
- Bei zusätzlichem Bedarf: Turnhalle Birkengrundschule, Hügelschanze 8, 13585 Berlin
Wenn Sie Ihre Wohnung nicht alleine verlassen und die Notunterkunft ohne fremde Hilfe nicht aufsuchen können, stehen Ihnen seitens des Bezirksamts Spandau folgende Rufnummern zur Verfügung:
• 030 90279-2891,
• 030/90279-2892 oder
• 01520 927 1234 (auch SMS, keine Messenger)
Wir informieren Sie über die Medien und die WarnApps, sobald die Sperrung aufgehoben wurde. Über den Fortgang der Maßnahmen informiert die Polizei Berlin über:
X: https://twitter.com/PolizeiBerlin_e
Instagram-Story: https://www.instagram.com/polizeiberlin/
WhatsApp: https://www.whatsapp.com/channel/0029Vad7JbMKwqSTgWn3mp20
Ersteller: Der Polizeipräsident in Berlin Platz der Luftbrücke 6 12101 Berlin Versender: Land Berlin
18.09.2025 12:35

Rauch und Geruchsbelästigung nach Brand - Löhnberg, B49
In Folge eines Brandes kommt es weiterhin im Bereich Löhnberg und angrenzenden Bereichen zu Geruchsbelästigungen und möglicherweise zu Rauch in Bodennähe.
Kreissausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg Gefahrenabwehrzentrum, Gartenstr. 1, 65549 Limburg
17.09.2025 11:05

Trinkwasserverunreinigung - Ortsteile Hassenroth und Hummetroth
Bei der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Höchst i. Odw. wurden im Rahmen der regelmäßigen Beprobung in den Ortsteilen Hassenroth und Hummetroth Auffälligkeiten festgestellt.
Eine Beprobung des Ortsnetzes ergab eine mikrobiologische Belastung.
Betroffen ist das komplette Ortsnetz von Hassenroth und Hummetroth.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Odenwaldkreises wurden bereits Gegenmaßnahmen eingeleitet.
Aus Vorsorgegründen muss das entnommene Trinkwasser bis auf Weiteres abgekocht werden.
Die Gemeinde Höchst i. Odw. wird zeitnah informieren, sobald das Abkochen des Trinkwassers nicht mehr notwendig ist.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Wasserversorgung unter 0170/2254396 zur Verfügung.
Kreissausschuss des Odenwaldkreises Michelstädter Straße 12 64711 Erbach
14.09.2025 12:19

2. Aktualisierung! - Beeinträchtigung des Trinkwassers - Abkochgebot aufgehoben! - Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, und Oberesch der Gde. Rehlingen-Siersburg
UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025 bzw. 18.08.2025:
21.08.2025 | Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers
Abkochgebot für die betroffenen Ortsteile der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben.
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
In Trinkwassernetzen der betroffenen Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch konnte die Schutzchlorung nachgewiesen werden. Somit ist das Abkochgebot, in Absprache mit dem Gesundheitsamt Saarlouis, aufgehoben worden. Für Hemmersdorf wurde das Abkochgebot bereits am 18.08.2025 aufgehoben.
Infolge der Schutzchlorung kann das Trinkwasser in den betroffenen Ortsteilen leicht nach Chlor riechen. Von dem Chlorgehalt geht jedoch keine Gesundheitsgefährdung aus – das Wasser kann uneingeschränkt genutzt werden.
Die Babynahrung sollte bis zum Ende der Schutzchlorung weiterhin mit abgepacktem Wasser zubereitet werden.
Da weiterhin – u. a. in den Nachtstunden – Spülvorgänge im Netz stattfinden, kann insbesondere im Ortsteil Biringen mit dem Auftreten von Trübung im Trinkwasser gerechnet werden.
Die Trübung des Trinkwassers ist gesundheitlich unbedenklich.
Mit Aufheben des Abkochgebotes bittet die TWRS heute nochmals um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen, welche vorsorglich zum Schutze der Gesundheit der angeschlossenen Kunden, ergriffen wurden.
Die TWRS möchte an dieser Stelle ihren Dank ausdrücken, wie besonnen die Kunden auf die nachvollziehbaren Unannehmlichkeiten, die in den vergangenen Tagen entstanden sind, reagiert haben.
Als lokale Wasserversorger verfolgt die TWRS das Ziel, zu jederzeit Wasser in ausreichender Menge und guter Qualität für die Kunden zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund dieser hohen Ansprüche – auch an die Beprobung – konnte frühzeitig reagiert und gehandelt werden und die Wasserversorgung im gesamten Versorgungsgebiet der TWRS zu jedem Zeitpunkt aufrechterhalten werden.
Es erfolgt eine erneute Information an die Bevölkerung, sobald die vorsorgliche Schutzchlorung beendet wird.
Für Rückfragen erreichen Sie uns jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025:
Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers:
Abkochgebot für den Ortsteil Hemmersdorf der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen,
Hemmersdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
Für den Ortsteil Hemmersdorf konnte eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch eine Nachprobe ausgeschlossen werden: Für den Ortsteil Hemmersdorf sind daher alle Maßnahmen aufgehoben.
Für die Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch bleibt das Abkochgebot bestehen.
Die Ursache der Verunreinigung wird geklärt und Maßnahmen zur Behebung der Störung sind eingeleitet. Unter anderem werden engmaschige bakteriologische Kontrollen durchgeführt.
Für Rückfragen erreichen Sie die TWRS jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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Frühere Meldung vom 14.08.2025
Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers
Abkochgebot für die Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf und Oberesch der Gemeinde Rehlingen-Siersburg

Im Bereich der Gem einde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmerasdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
Es sind nur die genannten Ortsteile betroffen!
Diese mikrobiologische Verunreinigung kann unter Umständen Ihre Gesundheit beeinträchtigen.
Die Ursache der Verunreinigung wird geklärt und Maßnahmen zur Behebung der Störung sind eingeleitet. Unter anderem werden engmaschige bakteriologische Kontrollen durchgeführt.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Saarlouis wurde, gemäß dem bestehenden Maßnahmenplan nach Trinkwasserverordnung, ab dem 14.08.2025 eine Schutzchlorung angeordnet.
Mit der Wirkung der Schutzchlorung ist zu Beginn der KW 34 zu rechnen. Von nun an gilt ein Abkochgebot!

Dies bedeutet, dass Sie das Wasser für die nachfolgend aufgeführten Zwecke mindestens 3 Minuten sprudelnd kochen lassen müssen:
• Zubereitung von Nahrung, insbesondere für Säuglinge, Kleinkinder, Alte und Kranke
• Abwaschen von Salaten, Gemüse und Obst
• Herstellen von Eiswürfeln zur Kühlung von Getränken
• Zähneputzen
• medizinische Zwecke (Reinigung von Wunden, Nasenspülung etc.)
Das gekochte und soweit wie nötig abgekühlte Wasser können Sie wie bisher verwenden. Die Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden) kann mit nicht abgekochtem Wasser erfolgen, sofern darauf geachtet wird, dass das Wasser nicht getrunken wird bzw. auf offene Wunden kommt. Für die Toilettenspülung benötigen Sie kein abgekochtes Wasser.
Für Haustiere und Vieh benötigen Sie kein abgekochtes Wasser. Bitte informieren Sie auch Ihre Mitbewohner und Nachbarn über diese Maßnahmen! Wir werden Sie umgehend informieren, wenn das Wasser wieder uneingeschränkt genutzt werden kann oder das Abkochgebot aufgehoben werden kann.
TWRS Technische Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg GmbH
06835 501933
Katastrophenschutzbehörde LK Saarlouis Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6 66740 Saarlouis
21.08.2025 15:31

Sirenentest der Städte Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach - Weinheim, Hemsbach, Laudenbach
Sirenentest in den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach.
In den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach ein Sirenentest durchgeführt. Es besteht keine Gefahr und es ist keine Handlung erforderlich!
Freiwillige Feuerwehr Weinheim / Freiwillige Feuerwehr Hemsbach / Freiwillige Feuerwehr Laudenbach
Innenministerium Baden-Württemberg durch Auslösestelle Lagezentrum der Landesregierung Willy-Brandt-
11.07.2025 18:08

Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau - Landkreis Groß-Gerau
Informationen über die Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau finden Sie unter www.kreisgg.de
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
06152 989-0
BBK-ISC-131 shortCode:BBK-ISC-011
17.04.2025 12:52

Betrieb Infotelefon im Rahmen des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest - Stadt Darmstadt
Zentrale Leitstelle Stadt Darmstadt meldet: Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
06151 / 115
Melden Sie Funde von toten Wildschweinen der Veterinärbehörde (Mail an: asp@darmstadt.de). In den R
23.07.2024 14:28


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Feuerwehrstiefelkrieg

Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln vorläufig bestätigt

Die Antragstellerin, eine in Heinsberg ansässige GmbH, produziert seit über 40 Jahren Feuerwehrstiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Antragstellerin auf, alle Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren. Eine Klage dagegen wurde vom Gericht mit Urteil vom 10. März 2009 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 24. März 2009).

Gegenstand des Eilverfahrens ist eine weitere Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln. Sie untersagt der Antragstellerin, Feuerwehrstiefel auszustellen, es sei denn, es werde deutlich darauf hingewiesen, dass bestimmte Sicherheitsanforderungen noch nicht erfüllt sind. Außerdem gab sie der Firma auf, die seit Januar 2003 in den Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel zurückzurufen und zu beseitigen. Dazu muss sie die Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich über die gravierenden Sicherheitsmängel der Stiefel und die damit verbundenen Gefahren informieren. Eine entsprechende Bekanntmachung ist in den Verkaufsräumen der Firma anzubringen. Die Bezirksregierung hat angeordnet, dass diese Verfügung sofort vollzogen werden kann. Einen Eilantrag dagegen hat die 3. Kammer abgelehnt.

Zur Begründung hat sie in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2009 ausgeführt: Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz dürfe die Behörde bei begründetem Verdacht von Sicherheitsmängel das Ausstellen eines Produkts untersagen. Hier lägen hinreichende Verdachtsmomente vor. Es komme im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen. Hierzu verweist die Kammer auf die Ausführungen in ihrem Urteil vom 10. März 2009. Das Verbot sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Bezirksregierung hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, einen Nachweis über die Sicherheit der Feuerwehrstiefel zu erbringen. Dem sei die Firma jahrelang nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten seien. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genüge und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet werde, gebiete das Ausstellungsverbot.

Auf dieser Grundlage sei auch der im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Rückruf nicht zu beanstanden. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, sei es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen.

Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel sei wegen der massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen würden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 113/09 - nicht rechtskräftig.

Inzwischen wurde das Urteil mit interessanten Details auf www.nrwe.de veröffentlicht:
 

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 113/09
Datum:     18.05.2009
Gericht:     Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:     3. Kammer
Entscheidungsart:     Beschluss
Aktenzeichen:     3 L 113/09

Tenor:      Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

G r ü n d e:

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 456/09 gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet.

Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 1. Rechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009, mit der der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Ausstellen der Feuerwehrstiefel der Typen Profi Plus, Profi, Spark und 865 U untersagt worden ist, sofern sie nicht mit einem bestimmten Hinweis versehen sind, ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, das Ausstellen eines Produkts untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GPSG nicht erfüllt sind.

Gemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.

Die Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem technische Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel sind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden.

Die Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser Vorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8.GPSGV und unterfallen damit dem Anwendungsbereich der 8. GPSG.

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hinreichende Verdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 GPSG dafür vor, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährden werden.

Die Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung ergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.

Wie die Kammer im Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - und im Urteil vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - im einzelnen ausgeführt hat, haben sowohl die von der Antragstellerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der Antragsgegnerin mit der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln aus diversen Produktionsreihen beauftragte Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: BGIA) hinsichtlich unterschiedlicher Parameter Normabweichungen festgestellt, die nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen und hinreichende Verdachtsmomente dafür liefern, dass es im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen kommt. Nach den dem Gericht vorliegenden Prüfberichten vom 22. Oktober 2008, 05. November 2008 und 21. November 2008 hat keiner der geprüften Stiefel alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Richtigkeit und Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen hat die Antragstellerin nicht erfolgreich in Frage stellen können. Die im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Verfahrens- und Prüffehler sind identisch mit denjenigen, die sie im Klageverfahren 3 K 1729/08 geltend gemacht hat. Diese Einwendungen und Behauptungen werden nach Anhörung und Stellungnahme der Prüfer des BGIA sowie Inaugenscheinnahme der geprüften Stiefel im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 entweder von der Antragstellerin ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten oder werden - wie im Urteil vom 10. März 2009 ausführlich begründet - vom Gericht als widerlegt bewertet.

Diese Risikoeinschätzung wird weder durch die von der Antragstellerin selbst eingeholten, nur einzelne Parameter betreffenden Prüfergebnisse der SATRA noch durch die neuen EG-Baumusterprüfbescheinigungen der Intertek vom 06. Februar 2009 oder den Nachweis der Qualitätssicherung durch die TNO vom 27. Februar 2009 vollständig entkräftet und ausgeräumt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - verwiesen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass offenbar auch die TNO im Rahmen der von ihr durchgeführten Qualitätssicherung nach Art. 11 A RL 89/686/EWG bei der Feuerfestigkeit des Reissverschlusses eine Beanstandung festgestellt hat. So heisst es im Originalbericht auf Seite 3/3 in der Tabelle unter Punkt 6.3.3 "Zipper is locally melted ...", d.h. dass der Reissverschluss jedenfalls teilweise geschmolzen ist.

Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, war die Antragsgegnerin befugt, gemäß Ziffer 1 der Vorschrift zum Schutz der Käufer und Verwender zu verbieten, die im einzelnen bezeichneten Feuerwehrstiefelmodelle ohne den Hinweis gemäß § 4 Abs. 5 GPSG auszustellen. Danach darf ein Produkt, das den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist.

Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im Hinblick auf den hiermit einhergehenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, ihre Produkte zertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung nach Art. 11 Buchstabe A der Richtlinien 89/686/EWG nachzuweisen. Dem ist die Antragstellerin über Jahre hinweg nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet wird, gebietet das hier streitgegenständliche Ausstellungsverbot, nachdem viele Prüfberichte unabhängiger Stellen, insbesondere auch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung beauftragten Stellen sowie das BGIA, den Verdacht bestätigt haben, dass die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel den Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden.

2. Die unter Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009 angeordneten Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen und möglichst vollständigen Rückruf der seit dem 01. Januar 2003 verkauften Feuerwehrstiefel sicherstellen sollen, finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 GPSG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anordnen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung veranlassen.

Wie bereits ausgeführt, besteht der begründete Verdacht, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entsprechen. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die Käufer in der geforderten Form über die bestehenden Sicherheitsmängel und die Rückgabemöglichkeit zu informieren. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, erscheint es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen. Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel ist im Hinblick auf die massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Art und Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen werden. Ermessensfehler sind weder von der Antragstellerin gerügt noch sonst ersichtlich. Die getroffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Insoweit gelten sinngemäß dieselben Ausführungen wie unter Ziffer 1.

3. Die in Ziffern III. und IV. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009 getroffene Anordnung, binnen eines Monats nach Zustellung eine Kunden- und Zwischenhändlerliste, die in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 10. Februar 2009 beliefert worden sind, - Kopien der in der Ordnungsverfügung geforderten Informationsschreiben, Bekanntmachungen und Zeitungsannoncen sowie - eine Auflistung über Typ und Anzahl der ausgelieferten und zurückge- nommenen Feuerwehrstiefel sowie eine Information über den Verbleib bzw. die Beseitigung der zurückgenommenen Stiefel vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG. Danach ist der Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf die von der Antragstellerin geforderten Angaben ist die Antragsgegnerin bei der Überwachung angewiesen, ob die Antragstellerin den ihr auferlegten Verpflichtungen auch tatsächlich nachgekommen ist. Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit sind im übrigen auch nicht ersichtlich.

4. Die Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der Ordnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht im Hauptsacheverfahren mit 20.000,- EUR der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, wobei wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte anzusetzen war.

Quelle: Veröffentlichung auf www.nrwe.de 

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Feuerwehrauto während Einsatz mit Sprühfarbe beschmiert

Rekordsumme für Feuerwehren

CTIF-Wettbewerbe 2026 in Berlin abgesagt

Großbrand - ehemalige Staatsoperette steht in Flammen

Leverkusen übergibt Feuerwehrfahrzeuge an Ukraine

Feuerwehrmann im Einsatz attackiert: Zahn abgebrochen

Verdacht auf radioaktiven Fund - Feuerwehren und ABC-Zug im Gefahrguteinsatz

Schwerer Arbeitsunfall in Wohnhochhaus - Arbeiter von Betonteil eingeklemmt und reanimiert

Modellflugzeug abgestürzt - Brand und Schäden an Autos und Hausfassade

Sehr hoher Sachschaden nach Unfall mit Drehleiter bei Einsatzfahrt

Unfall zwischen Fahrzeug der Feuerwehr und Mercedes

Brand bei der Polizeiinspektion Reiterstaffel

Orangene Kugel sorgt für nächtlichen Feuerwehreinsatz

Vandalismus an Feuerwehrhaus

Neue Möglichkeiten im Rettungsdienst: Start eines Telenotarztsystems

Einbruch in Gerätehaus der Feuerwehr

Oldtimer verunfallt und geht in Flammen auf - eine verletzte Person Bleicherode

Sachbeschädigung an einem Fahrzeug des Feuerwehrmuseums Hermeskeil

Neue „Fahrübungsstrecke Forst“ für die Feuerwehren im Landkreis Bad Dürkheim

Feuer zerstört Wohnhaus

Großbrand verursacht hohen Sachschaden

Feuerwehrauto nach Einsatz mit Steinen beworfen

Diebstahl einer Gastherme

Liebhaberstück geht in Flammen auf

Kurioser Unfall

Scheunenbrand

Einbruchsversuch in Feuerwehrgerätehaus - Polizei sucht Zeugen

Jugendliche dringen in Feuerwehrgerätehaus ein

Feuerwehr-Gebäude mit Paintballkugeln beschossen

Auf der Kippe ...

Gestohlener Außenbordmotor gefunden

Bei Einsatzfahrt: Feuerwehrwagen zu spät bemerkt

Brand in Kernkraftwerk - Keine Gefahr für die Bevölkerung

Zivil und Militär kooperieren beim Schutz gegen Gefahrstoffe

Fahrer eines Feuerwehrfahrzeuges muss aufgrund von Gegenverkehr ausweichen - Verursacher flüchtet

Mann entwendet Feuerwehrfahrzeug - Polizei stoppt Tatverdächtigen nach Verfolgung

Feuerwehr rettet zwei Kinder bei Hochhausbrand

Einbruch in Feuerwehrgerätehaus

„Wir müssen Feuerwehren und Katastrophenschutz schnellstmöglich technisch ertüchtigen“

Feuerwehrfahrzeug stößt auf Einsatzfahrt in Karlsruhe mit Auto zusammen

Tausende Spenden für krebskranken Karlsruher

Sicherheitslücke bei Feuerwehr-Verwaltungssoftware?

200 Jahre Conrad Dietrich Magirus & 160 Jahre Magirus

Änderung des Strafgesetzbuches erfüllt DFV-Forderungen

Entwendung und unbefugte Ingebrauchnahme eines Einsatzleitwagens der Feuerwehr

Dachstuhlbrand

Brennendes Benzin auf Gartenpool

Diebstahl aus dem Umkleideraum der Feuerwehr

Lebenswichtiges Know-how für Feuerwehr und THW: Spannungswarner für überflutete Keller & Co. richtig einsetzen!

Rettungswagen mit Stein beworfen

Gewalt gegen Einsatzkräfte muss härter bestraft werden

Feuer im Feuerwehrhaus

Zur richtigen Zeit am richtigen Ort

Feuer in Kfz-Werkstatt führt zu Explosionen und NINA-Warnung

Versuchter Einbruch in die Feuerwehr in Brohm

Tätlicher Angriff auf Feuerwehrmann

Grossbrand: mehr als 100 Einsatzkräfte löschten das Feuer

Feuerwehr fängt Bienenschwarm in der MHP-Arena ein

Land erteilt Zuschlag für den Bau von 71 neue Feuerwehrfahrzeugen

Feuerwehr entleert tausende Sandsäcke mit freiwilliger Unterstützung von Asylsuchenden

Brennende S-Bahn: Großeinsatz von Feuerwehr und Polizei

Einbruch in Feuerwehrgerätehaus

Explosion und Brand in einem Wohnhaus / 67-jährige Frau erlitt schwerste Verletzungen