Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln vorläufig bestätigt

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Warnmeldungen
Entwarnung: Brand in Dorf Zechlin - 16837 Dorf Zechlin
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brand in Dorf Zechlin - 16837 Dorf Zechlin" vom 04.07.2025 17:11:30 gesendet durch LS Nordwest, Land BB Red. 2 (DEU, Potsdam). Die Warnung ist aufgehoben.
In / Im Bereich Dorf Zechlin kommt es zu einer Rauchentwicklung bei einem ausgedehnten Brand.
Die Feuerwehr ist bereits im Einsatz!
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Leitstelle Potsdam Holzmarktstraße 6 14467 Potsdam
04.07.2025 19:09

Waldbrand Gohrischheide - Gemeinden Zeithain und Wülknitz, Stadt Gröditz
Aktualisierung zum Waldbrand in der Gohrischheide. Die Ortschaft Heidehäuser bleibt weiterhin evakuiert. Wir informieren Sie über die Warn Apps NINA und BIWAPP, wenn die Evakuierung aufgehoben werden kann. Weitere Ortschaften im Landkreis Meißen sind nicht mehr von Evakuierungsmaßnahmen betroffen.
Eine Rauch- und Geruchsbelästigung in weiterhin auch über die Grenzen des Landkreises wahrnehmbar. Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie gegebenenfalls Lüftungen und Klimaanlagen aus.
Für Bürgerfragen wurde von 08:00 bis 20:00 Uhr ein Telefon geschalten: 03521 725-7251
Verwaltungsstab Landkreis Meißen

03521 725-7251
Landkreis Meißen Brauhausstraße 21 01662 Meißen
04.07.2025 16:24

Entwarnung: Rauchgase in Hörstel-Dreierwalde - Hörstel-Dreierwalde
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Rauchgase in Hörstel-Dreierwalde - Hörstel-Dreierwalde" vom 04.07.2025 13:56:19 gesendet durch LS Steinfurt, Land NW Red. 2 (DEU, NW, Rheine). Die Warnung ist aufgehoben.
Es folgt eine wichtige Information der Feuerwehr Hörstel
Im Bereich Hörstel-Dreierwalde kommt es durch einen Brand zu Geruchsbelästigung und Rauchniederschlag. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden.
Bitte begeben Sie sich im betroffenen Bereich sofort in geschlossene Räume. Schließen Sie vorsorglich Fenster und Türen und schalten Sie Klima- und Lüftungsanlagen ab.
Lassen Sie das Radio eingeschaltet und achten Sie auf Durchsagen.
Informieren Sie bei Bedarf Ihre Nachbarn.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Leitstelle Steinfurt Tecklenburger Strasse 10 48565 Steinfurt
04.07.2025 16:13

Entwarnung: starke Rauchentwicklung Flächenbrand - Weilar
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "starke Rauchentwicklung Flächenbrand - Weilar" vom 04.07.2025 14:33:00 gesendet durch LS Eisenach vS/E, Kreis (DEU, TH). Die Warnung ist aufgehoben.
Aufgrund eines größeren Flächenbrandes in der Ortslage Weilar kommt es derzeit zu einer massiven Rauchentwicklung.
Zentrale Leitstelle Wartburgkreis / Eisenach An der Feuerwache 6 99817 Eisenach
04.07.2025 15:33

Geruchsbelästigung durch Brandrauch - Dresden
Infolge eines Waldbrandes in der Gohrischheide im Landkreis Meißen in Verbindung mit auffrischendem Wind ist eine verstärkte Rauch- und Geruchsbelästigung in weiten Teilen von Dresden wahrnehmbar.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 112.
BBK-ISC-009 BBK-ISC-082 BBK-ISC-087 shortCode:BBK-ISC-082
04.07.2025 13:11

Kampfmittelentschärfung im Kieler Stadtgebiet - Kiel - Wik
Am Sonntag, den 06. Juli 2025 ab 11 Uhr wird in Kiel-Wik ein Bombenblindgänger entschärft. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kiel.de/entschaerfung oder am Sonnabend, 05. Juli von 8 Uhr bis 16 Uhr und am Sonntag, 06. Juli von 8 Uhr bis Evakuierungsende über das Bürgertelefon 0431 5905 555.
0431 5905-555
Integrierte Regionalleitstelle Mitte (Kiel) Westring 325 24116 Kiel
04.07.2025 09:04

Abkochgebot - Langeringen, Gennach, Schwabmühlhausen, Schwabaich und Falkenberg
Wichtige Mitteilung an alle Haushalte!
Abkochgebot!
Das Trinkwasser im Bereich Langeringen, Gennach, Schwabmühlhausen, Schwabaich und Falkenberg weist bakterielle Verunreinigungen auf. Befolgen Sie unbedingt die folgenden Anweisungen des Gesundheitsamtes:
- Trinken Sie Leitungswasser nur abgekocht.
- Lassen Sie das Wasser einmalig sprudelnd Aufkochen und dann langsam über mindestens 10 Minuten abkühlen. Die Verwendung eines Wasserkochers ist aus praktischen Gründen zu empfehlen.
- Nehmen Sie für die Zubereitung von Nahrung, zum Zähneputzen und zum Reinigen offener Wunden ausschließlich abgekochtes Leitungswasser.
- Sie können das Leitungswasser zum Duschen, Baden und Waschen nutzen.
- Sie können das Leitungswasser für die Toilettenspülung nutzen.
Wir informieren Sie, sobald das Trinkwasser wieder einwandfrei ist.
Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns an:
08232/9603-33
Stadt Augsburg Amt für Brand- und Katastrophenschutz; Integrierte Leitstelle Berliner Allee 30 86153
03.07.2025 22:57

Abkochempfehlung, Vorsorgliche Empfehlung zur Trinkwasserqualität - Stadt Wörrstadt und Ortsgemeinde Sulzheim
Die Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH hat bei einer Routineuntersuchung des Trinkwassers im Hochbehälter in Wörrstadt jeweils einen coliformen und einenE-Coli festgestellt.
In Absprache mit dem Gesundheitsamt Alzey-Worms wurde nun eine Vorsorgliche Abkochempfehlung vereinbart. Dies gilt für die Kundinnen und Kunden der Stadt Wörrstadt sowie der Ortsgemeinde Sulheim.
Weitere Infos und eine FAQ-Fragenkatalog finden Sie unter www.wvr.de
Homepage: Wasserversorgung
061356500
Berufsfeuerwehr Mainz Jakob-Leischner-Straße 11 55128 Mainz Tel.: +49 6131 12458-0
03.07.2025 21:05

Waldbrand Gohrischheide - Evakuierung Heidehäuser
Die Anordnung zur Evakuierung bleibt aufgrund der anhaltenden Gefährdung für die Ortslage Heidehäuser weiter bestehen. Wir informieren Sie wenn die Gefahr vorüber ist.
Verwaltungsstab Landkreis Meißen

03522 521710
Landkreis Meißen Brauhausstraße 21 01662 Meißen
03.07.2025 16:33

Rauchgase aufgrund eines Waldbrandes in Thüringen - Landkreis Kronach
Die wichtige Information der Kreisbrandinspektion Kronach wurde von der Regierung von Ofr aktualisiert:
In den Landkreisen Kulmbach, Kronach, Coburg, Lichtenfels, im nördlichen Teil von Bayreuth, im
nordöstlichen Teil von Bamberg, im nordwestlichen Teil von Hof sowie in der Stadt Coburg kommt es
aufgrund eines größeren Waldbrandes im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Thüringen) zu
Geruchsbelästigungen. Aktuell kann eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden, besonderen
Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die Bevölkerung wird jedoch gebeten, auf mögliche
Veränderungen der Luftqualität zu achten und gegebenenfalls Fenster und Türen geschlossen zu halten.
Bei einer Veränderung der Lage wird die Regierung von Oberfranken weiter informieren.
Ansprechstelle der Originalwarnung: Regierung von Ofr
Integrierte Leitstelle Coburg Frankenring 3 96237 Ebersdorf b. Coburg
03.07.2025 12:43

Geruchsbelästigung durch Brandrauch - Nördlicher Teil Regierungsbezirk Oberfranken
In den Landkreisen Kulmbach, Kronach, Coburg, Lichtenfels, im nördlichen Teil von Bayreuth, im nordöstlichen Teil von Bamberg, im nordwestlichen Teil von Hof sowie in der Stadt Coburg kommt es aufgrund eines größeren Waldbrandes im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Thüringen) zu Geruchsbelästigungen. Aktuell kann eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden, besonderen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die Bevölkerung wird jedoch gebeten, auf mögliche Veränderungen der Luftqualität zu achten und gegebenenfalls Fenster und Türen geschlossen zu halten. Bei einer Veränderung der Lage wird die Regierung von Oberfranken weiter informieren.
Regierung von Oberfranken - Katastrophenschutz Ludwigstraße 20 95444 Bayreuth
03.07.2025 11:29

Geruchsbelästigung durch Brandrauch - Landkreis Bautzen + Landkreis Görlitz
Infolge von Waldbränden in der Gohrischer Heide im Landkreis Meißen in Verbindung mit auffrischenden Wind ist eine verstärkte Rauch- und Geruchsbelästigung in weiten Teilen der Landkreise Bautzen und Görlitz wahrnehmbar.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 112.
Stab für außergewöhnliche Ereignisse Landkreis Meißen
03522 521710
Integrierte Regionalleitstelle Ostsachsen Liselotte-Hermann-Straße 89a 02977 Hoyerswerda
03.07.2025 06:54

Rauchentwicklung durch Wald-/Flächenbrand - LK Sonneberg
Auf Grund eines Wald-/ Flächenbrandes im Landkreis Saalfeld- Rudolstadt kommt es zu starker Rauchentwicklung. Der Rauch zieht Richtung Süden, besonders betroffen ist der Bereich um Neuhaus-Schierschnitz. Die Feuerwehr ist im Einsatz.
Rettungsdienstzweckverband Südthüringen Rennsteigstraße 10 98544 Zella-Mehlis
03.07.2025 04:11

Geruchsbelästigung im Landkreis Kulmbach durch einen Waldbrand in Thüringen - Landkreis Kulmbach
Im Landkreis Kulmbach kommt es durch einen größeren Waldbrand im Landkreis Saalfeld Thüringen zu Geruchsbelästigung. Nach derzeitigen Stand kann eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden. Besondere Schutzmaßnahmen sind zurzeit nicht erforderlich.
Leitstelle Bayreuth/Kulmbach (ILS) An der Feuerwache 6 95445 Bayreuth
03.07.2025 02:49

mögliche Geruchsbelästigung in Lkr Hof und Stadt Hof durch Waldbrand in Thüringen - Landkreis Hof und Stadt Hof
Im Bereich von Stadt und Landkreis Hof könnte es aufgrund von einem größeren Waldbrand in Thüringen zu einer Geruchsbelästigung kommen. Nach derzeitigen vorliegenden Informationen kann eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden. Besondere Schutzmaßnahmen sind zurzeit nicht erforderlich.
Integrierte Leitstelle Hochfranken Alsenberg 4 95032 Hof
03.07.2025 00:19

Starke Rauchentwicklung Waldbrand Gösselsdorf (LK Saalfeld-Rudolstadt) - Landkreis Saale-Orla Kreis
Aufgrund eines Waldbrandes in Gösselsdorf kommt es zu einer Geruchsbelästigung.
Zentrale Leitstelle Gera Berliner Straße 153 07546 Gera
02.07.2025 23:01

Waldbrand Gohrischheide - Mühlber/E., Fichtenberg, Altenau, Weinberge, Burxdorf, Neuburxdorf
Es kommt zu einem Waldbrand in der Gohrischheide. Von einer direkten Gefährdung der Bevölkerung ist derzeit nicht auszugehen.
Halten Sie unbedingt alle Straßen und Wege in der Umgebung der Gohrischheide zur ungehinderten Befahrung durch Rettungskräfte frei. Umfahren Sie das Gebiet weiträumig.
Lassen Sie am Rand liegende Verkehrsleitkegel unbedingt unverändert liegen. Sie dienen den Einsatzkräften der Orientierung.
Aktuell ist eine verstärkte Rauch- und Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Schließen SIe Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen möglichst aus
Regionalleitstelle Lausitz Dresdener Straße 46 03050 Cottbus
02.07.2025 19:47

Starke Rauchentwicklung Waldbrand Gösselsdorf - Saalfeld - Teile LK Saalfeld-Rudolstadt - Neuhaus am Rennweg
Auf Grund eines Waldbrandes in Gösselsdorf kommt es im Gebiet Stadt Saalfeld, in Teilen des Landkreises SLF-RU und der Stadt Neuhaus am Rennweg zu Rauchausbreitung und Asche-Niederschlag.
Zentrale Leitstelle Jena Am Anger 28 07743 Jena
02.07.2025 18:58

Hitzewelle - Tübingen
Es tritt eine anhaltende Wärmebelastung auf.
Integrierte Leitstelle Tübingen Steinlachwasen 26 72072 Tübingen
28.06.2025 07:47

Abkochgebot für Trinkwasser im Versorgungsgebiet des Marktes Wolnzach - Wolnzach, Thongräben, Jebertshausen (teilweise)
Bei Trinkwasseruntersuchungen durch die Wasserversorgung des Marktes Wolnzach (Wasserwerk Wolnzach) wurden in den Hochbehältern geringfügige bakterielle Verunreinigungen mit Enterokokken festgestellt. Deshalb wird als Sicherheitsmaßnahme zum Schutz der Bevölkerung ein sofortiges Abkochgebot erlassen. In der Zwischenzeit laufen weitere umfangreiche Untersuchungen zur Ursachenfindung durch die Wasserversorgung Wolnzach in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt Pfaffenhofen.
Betroffen ist das gesamte Versorgungsgebiet des Wasserversorgers „Wasserwerk Wolnzach“. Dazu zählt das gesamte Marktgebiet mit Thongräben und Teilen von Jebertshausen.
Der Nachweis von Enterokokken stellt immer eine unerwünschte Belastung des Trinkwassers dar. Enterokokken selbst können sich nicht im Trinkwasser, sondern nur im menschlichen oder tierischen System vermehren. Aber sie können relativ lange außerhalb des Körpers überleben. Die fäkalen Verunreinigungen kommen also von außen ins Trinkwasser.
Enterokokken selbst gelten als „fakultativ pathogen“. Das heißt, dass sie in der Regel bei gesunden Menschen keine Infektionen auslösen.
Hinweis zum Abkochgebot:
Lassen Sie das Wasser einmalig sprudelnd aufkochen und dann langsam über mindestens 10 Minuten abkühlen. Die Verwendung eines Wasserkochers ist aus praktischen Gründen zu empfehlen.
Nehmen Sie für die Zubereitung von Nahrung, zum Zähneputzen und zum Reinigen offener Wunden ausschließlich abgekochtes Leitungswasser.
Sie können das Leitungswasser für die Toilettenspülung und andere Zwecke ohne Einschränkungen nutzen. Körperpflege kann mit nicht abgekochtem Wasser erfolgen, sofern darauf geachtet wird, dass das Wasser nicht getrunken wird bzw. auf offene Wunden gelangt.
Bei weiteren Fragen zu gesundheitlichen Belangen können Sie sich an das Gesundheitsamt Pfaffenhofen: hygiene@landratsamt-paf.de oder gesundheitsamt@landratsamt-paf.de oder den Wasserversorger wenden.
Wir informieren, sobald das Trinkwasser wieder einwandfrei ist. Bitte geben Sie die Information auch an Ihre Mitbewohner und Nachbarn weiter.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
08441 27-0
Integrierte Leitstelle Ingolstadt Dreizehnerstraße 1 85049 Ingolstadt
10.06.2025 10:54

Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau - Landkreis Groß-Gerau
Informationen über die Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau finden Sie unter www.kreisgg.de
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
06152 989-0
BBK-ISC-131 shortCode:BBK-ISC-011
17.04.2025 12:52

Betrieb Infotelefon im Rahmen des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest - Stadt Darmstadt
Zentrale Leitstelle Stadt Darmstadt meldet: Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
06151 / 115
Melden Sie Funde von toten Wildschweinen der Veterinärbehörde (Mail an: asp@darmstadt.de). In den R
23.07.2024 14:28


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Feuerwehrstiefelkrieg

Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln vorläufig bestätigt

Die Antragstellerin, eine in Heinsberg ansässige GmbH, produziert seit über 40 Jahren Feuerwehrstiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Antragstellerin auf, alle Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren. Eine Klage dagegen wurde vom Gericht mit Urteil vom 10. März 2009 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 24. März 2009).

Gegenstand des Eilverfahrens ist eine weitere Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln. Sie untersagt der Antragstellerin, Feuerwehrstiefel auszustellen, es sei denn, es werde deutlich darauf hingewiesen, dass bestimmte Sicherheitsanforderungen noch nicht erfüllt sind. Außerdem gab sie der Firma auf, die seit Januar 2003 in den Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel zurückzurufen und zu beseitigen. Dazu muss sie die Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich über die gravierenden Sicherheitsmängel der Stiefel und die damit verbundenen Gefahren informieren. Eine entsprechende Bekanntmachung ist in den Verkaufsräumen der Firma anzubringen. Die Bezirksregierung hat angeordnet, dass diese Verfügung sofort vollzogen werden kann. Einen Eilantrag dagegen hat die 3. Kammer abgelehnt.

Zur Begründung hat sie in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2009 ausgeführt: Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz dürfe die Behörde bei begründetem Verdacht von Sicherheitsmängel das Ausstellen eines Produkts untersagen. Hier lägen hinreichende Verdachtsmomente vor. Es komme im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen. Hierzu verweist die Kammer auf die Ausführungen in ihrem Urteil vom 10. März 2009. Das Verbot sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Bezirksregierung hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, einen Nachweis über die Sicherheit der Feuerwehrstiefel zu erbringen. Dem sei die Firma jahrelang nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten seien. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genüge und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet werde, gebiete das Ausstellungsverbot.

Auf dieser Grundlage sei auch der im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Rückruf nicht zu beanstanden. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, sei es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen.

Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel sei wegen der massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen würden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 113/09 - nicht rechtskräftig.

Inzwischen wurde das Urteil mit interessanten Details auf www.nrwe.de veröffentlicht:
 

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 113/09
Datum:     18.05.2009
Gericht:     Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:     3. Kammer
Entscheidungsart:     Beschluss
Aktenzeichen:     3 L 113/09

Tenor:      Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

G r ü n d e:

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 456/09 gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet.

Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 1. Rechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009, mit der der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Ausstellen der Feuerwehrstiefel der Typen Profi Plus, Profi, Spark und 865 U untersagt worden ist, sofern sie nicht mit einem bestimmten Hinweis versehen sind, ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, das Ausstellen eines Produkts untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GPSG nicht erfüllt sind.

Gemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.

Die Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem technische Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel sind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden.

Die Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser Vorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8.GPSGV und unterfallen damit dem Anwendungsbereich der 8. GPSG.

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hinreichende Verdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 GPSG dafür vor, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährden werden.

Die Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung ergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.

Wie die Kammer im Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - und im Urteil vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - im einzelnen ausgeführt hat, haben sowohl die von der Antragstellerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der Antragsgegnerin mit der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln aus diversen Produktionsreihen beauftragte Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: BGIA) hinsichtlich unterschiedlicher Parameter Normabweichungen festgestellt, die nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen und hinreichende Verdachtsmomente dafür liefern, dass es im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen kommt. Nach den dem Gericht vorliegenden Prüfberichten vom 22. Oktober 2008, 05. November 2008 und 21. November 2008 hat keiner der geprüften Stiefel alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Richtigkeit und Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen hat die Antragstellerin nicht erfolgreich in Frage stellen können. Die im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Verfahrens- und Prüffehler sind identisch mit denjenigen, die sie im Klageverfahren 3 K 1729/08 geltend gemacht hat. Diese Einwendungen und Behauptungen werden nach Anhörung und Stellungnahme der Prüfer des BGIA sowie Inaugenscheinnahme der geprüften Stiefel im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 entweder von der Antragstellerin ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten oder werden - wie im Urteil vom 10. März 2009 ausführlich begründet - vom Gericht als widerlegt bewertet.

Diese Risikoeinschätzung wird weder durch die von der Antragstellerin selbst eingeholten, nur einzelne Parameter betreffenden Prüfergebnisse der SATRA noch durch die neuen EG-Baumusterprüfbescheinigungen der Intertek vom 06. Februar 2009 oder den Nachweis der Qualitätssicherung durch die TNO vom 27. Februar 2009 vollständig entkräftet und ausgeräumt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - verwiesen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass offenbar auch die TNO im Rahmen der von ihr durchgeführten Qualitätssicherung nach Art. 11 A RL 89/686/EWG bei der Feuerfestigkeit des Reissverschlusses eine Beanstandung festgestellt hat. So heisst es im Originalbericht auf Seite 3/3 in der Tabelle unter Punkt 6.3.3 "Zipper is locally melted ...", d.h. dass der Reissverschluss jedenfalls teilweise geschmolzen ist.

Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, war die Antragsgegnerin befugt, gemäß Ziffer 1 der Vorschrift zum Schutz der Käufer und Verwender zu verbieten, die im einzelnen bezeichneten Feuerwehrstiefelmodelle ohne den Hinweis gemäß § 4 Abs. 5 GPSG auszustellen. Danach darf ein Produkt, das den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist.

Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im Hinblick auf den hiermit einhergehenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, ihre Produkte zertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung nach Art. 11 Buchstabe A der Richtlinien 89/686/EWG nachzuweisen. Dem ist die Antragstellerin über Jahre hinweg nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet wird, gebietet das hier streitgegenständliche Ausstellungsverbot, nachdem viele Prüfberichte unabhängiger Stellen, insbesondere auch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung beauftragten Stellen sowie das BGIA, den Verdacht bestätigt haben, dass die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel den Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden.

2. Die unter Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009 angeordneten Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen und möglichst vollständigen Rückruf der seit dem 01. Januar 2003 verkauften Feuerwehrstiefel sicherstellen sollen, finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 GPSG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anordnen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung veranlassen.

Wie bereits ausgeführt, besteht der begründete Verdacht, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entsprechen. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die Käufer in der geforderten Form über die bestehenden Sicherheitsmängel und die Rückgabemöglichkeit zu informieren. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, erscheint es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen. Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel ist im Hinblick auf die massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Art und Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen werden. Ermessensfehler sind weder von der Antragstellerin gerügt noch sonst ersichtlich. Die getroffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Insoweit gelten sinngemäß dieselben Ausführungen wie unter Ziffer 1.

3. Die in Ziffern III. und IV. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009 getroffene Anordnung, binnen eines Monats nach Zustellung eine Kunden- und Zwischenhändlerliste, die in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 10. Februar 2009 beliefert worden sind, - Kopien der in der Ordnungsverfügung geforderten Informationsschreiben, Bekanntmachungen und Zeitungsannoncen sowie - eine Auflistung über Typ und Anzahl der ausgelieferten und zurückge- nommenen Feuerwehrstiefel sowie eine Information über den Verbleib bzw. die Beseitigung der zurückgenommenen Stiefel vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG. Danach ist der Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf die von der Antragstellerin geforderten Angaben ist die Antragsgegnerin bei der Überwachung angewiesen, ob die Antragstellerin den ihr auferlegten Verpflichtungen auch tatsächlich nachgekommen ist. Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit sind im übrigen auch nicht ersichtlich.

4. Die Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der Ordnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht im Hauptsacheverfahren mit 20.000,- EUR der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, wobei wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte anzusetzen war.

Quelle: Veröffentlichung auf www.nrwe.de 

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Rekordsumme für Feuerwehren

CTIF-Wettbewerbe 2026 in Berlin abgesagt

Großbrand - ehemalige Staatsoperette steht in Flammen

Leverkusen übergibt Feuerwehrfahrzeuge an Ukraine

Feuerwehrmann im Einsatz attackiert: Zahn abgebrochen

Verdacht auf radioaktiven Fund - Feuerwehren und ABC-Zug im Gefahrguteinsatz

Schwerer Arbeitsunfall in Wohnhochhaus - Arbeiter von Betonteil eingeklemmt und reanimiert

Modellflugzeug abgestürzt - Brand und Schäden an Autos und Hausfassade

Sehr hoher Sachschaden nach Unfall mit Drehleiter bei Einsatzfahrt

Unfall zwischen Fahrzeug der Feuerwehr und Mercedes

Brand bei der Polizeiinspektion Reiterstaffel

Orangene Kugel sorgt für nächtlichen Feuerwehreinsatz

Vandalismus an Feuerwehrhaus

Neue Möglichkeiten im Rettungsdienst: Start eines Telenotarztsystems

Einbruch in Gerätehaus der Feuerwehr

Oldtimer verunfallt und geht in Flammen auf - eine verletzte Person Bleicherode

Sachbeschädigung an einem Fahrzeug des Feuerwehrmuseums Hermeskeil

Neue „Fahrübungsstrecke Forst“ für die Feuerwehren im Landkreis Bad Dürkheim

Feuer zerstört Wohnhaus

Großbrand verursacht hohen Sachschaden

Feuerwehrauto nach Einsatz mit Steinen beworfen

Diebstahl einer Gastherme

Liebhaberstück geht in Flammen auf

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Scheunenbrand

Einbruchsversuch in Feuerwehrgerätehaus - Polizei sucht Zeugen

Jugendliche dringen in Feuerwehrgerätehaus ein

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Gestohlener Außenbordmotor gefunden

Bei Einsatzfahrt: Feuerwehrwagen zu spät bemerkt

Brand in Kernkraftwerk - Keine Gefahr für die Bevölkerung

Zivil und Militär kooperieren beim Schutz gegen Gefahrstoffe

Fahrer eines Feuerwehrfahrzeuges muss aufgrund von Gegenverkehr ausweichen - Verursacher flüchtet

Mann entwendet Feuerwehrfahrzeug - Polizei stoppt Tatverdächtigen nach Verfolgung

Feuerwehr rettet zwei Kinder bei Hochhausbrand

Einbruch in Feuerwehrgerätehaus

„Wir müssen Feuerwehren und Katastrophenschutz schnellstmöglich technisch ertüchtigen“

Feuerwehrfahrzeug stößt auf Einsatzfahrt in Karlsruhe mit Auto zusammen

Tausende Spenden für krebskranken Karlsruher

Sicherheitslücke bei Feuerwehr-Verwaltungssoftware?

200 Jahre Conrad Dietrich Magirus & 160 Jahre Magirus

Änderung des Strafgesetzbuches erfüllt DFV-Forderungen

Entwendung und unbefugte Ingebrauchnahme eines Einsatzleitwagens der Feuerwehr

Dachstuhlbrand

Brennendes Benzin auf Gartenpool

Diebstahl aus dem Umkleideraum der Feuerwehr

Lebenswichtiges Know-how für Feuerwehr und THW: Spannungswarner für überflutete Keller & Co. richtig einsetzen!

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Gewalt gegen Einsatzkräfte muss härter bestraft werden

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Feuer in Kfz-Werkstatt führt zu Explosionen und NINA-Warnung

Versuchter Einbruch in die Feuerwehr in Brohm

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Grossbrand: mehr als 100 Einsatzkräfte löschten das Feuer

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Feuerwehr entleert tausende Sandsäcke mit freiwilliger Unterstützung von Asylsuchenden

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Explosion und Brand in einem Wohnhaus / 67-jährige Frau erlitt schwerste Verletzungen

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Dresdner Feuerwehr und Rettungsdienst wurden zu 174.496 Einsätzen gerufen

Rettungswagen steht in Vollbrand - keine Personen verletzt

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