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Entwarnung: Hochwasser im Bereich der Stadt Neckarsteinach / Landkreis Bergstraße - Neckarsteinach
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Hochwasser im Bereich der Stadt Neckarsteinach / Landkreis Bergstraße - Neckarsteinach" vom 02.05.2024 21:00:02 gesendet durch LS Bergstraße vS/E, Kreis (DEU, HE, Heppenheim). Die Warnung ist aufgehoben.
In Neckarsteinach, Landkreis Bergstraße kommt es aktuell zu einer Hochwasserlage im Bereich der Steinach. Es ist mit schnell steigenden Pegeln im gesamten Bach-/Flussverlauf zu rechnen. Meiden Sie zwingend den Bereich des Flussufers. Dort besteht Lebensgefahr. Bringen Sie wichtige Güter und Tiere in Sicherheit. Halten Sie die Zufahrtsstraßen für Einsatzkräfte frei.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
03.05.2024 08:58

Überschwemmungen durch Hochwasser von Bächen und Flüssen - Rheinbach, Swistal, Meckenheim
Warnung vor Hochwasser im Bereich der Swist und der zulaufenden Bäche! Meiden Sie diese Bereiche und Keller! Lebensgefahr!
Über die Internetseiten der betroffenen Kommunen können Sie das Bürgertelefon erreichen.
Rufen Sie die 112 und 110 nur in dringenden Fällen an.
02.05.2024 22:53

Wasserverunreinigung - Gemeindegebiet Gärtringen Ortsteil Rohrau
Gefahr durch eine Wasserverunreinigung.
Amtliche Gefahrenmitteilung des Landkreises Böblingen.
In Gärtringen ist der Ortsteil Rohrau von einer Wasserverunreinigung betroffen.
Bis auf weiteres muss das Wasser in Rohrau abgekocht werden.
Gemeinde Gärtringen, Tel.: 07034/923-0
Gemeinde Gärtringen
07034/923-0
Die Wasserwerke fordern die Bevölkerung von Rohrau auf das Wasser abzukochen.
30.04.2024 02:09

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Feuerwehrstiefelkrieg

Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln vorläufig bestätigt

Die Antragstellerin, eine in Heinsberg ansässige GmbH, produziert seit über 40 Jahren Feuerwehrstiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Antragstellerin auf, alle Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren. Eine Klage dagegen wurde vom Gericht mit Urteil vom 10. März 2009 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 24. März 2009).

Gegenstand des Eilverfahrens ist eine weitere Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln. Sie untersagt der Antragstellerin, Feuerwehrstiefel auszustellen, es sei denn, es werde deutlich darauf hingewiesen, dass bestimmte Sicherheitsanforderungen noch nicht erfüllt sind. Außerdem gab sie der Firma auf, die seit Januar 2003 in den Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel zurückzurufen und zu beseitigen. Dazu muss sie die Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich über die gravierenden Sicherheitsmängel der Stiefel und die damit verbundenen Gefahren informieren. Eine entsprechende Bekanntmachung ist in den Verkaufsräumen der Firma anzubringen. Die Bezirksregierung hat angeordnet, dass diese Verfügung sofort vollzogen werden kann. Einen Eilantrag dagegen hat die 3. Kammer abgelehnt.

Zur Begründung hat sie in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2009 ausgeführt: Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz dürfe die Behörde bei begründetem Verdacht von Sicherheitsmängel das Ausstellen eines Produkts untersagen. Hier lägen hinreichende Verdachtsmomente vor. Es komme im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen. Hierzu verweist die Kammer auf die Ausführungen in ihrem Urteil vom 10. März 2009. Das Verbot sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Bezirksregierung hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, einen Nachweis über die Sicherheit der Feuerwehrstiefel zu erbringen. Dem sei die Firma jahrelang nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten seien. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genüge und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet werde, gebiete das Ausstellungsverbot.

Auf dieser Grundlage sei auch der im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Rückruf nicht zu beanstanden. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, sei es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen.

Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel sei wegen der massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen würden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 113/09 - nicht rechtskräftig.

Inzwischen wurde das Urteil mit interessanten Details auf www.nrwe.de veröffentlicht:
 

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 113/09
Datum:     18.05.2009
Gericht:     Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:     3. Kammer
Entscheidungsart:     Beschluss
Aktenzeichen:     3 L 113/09

Tenor:      Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

G r ü n d e:

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 456/09 gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet.

Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 1. Rechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009, mit der der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Ausstellen der Feuerwehrstiefel der Typen Profi Plus, Profi, Spark und 865 U untersagt worden ist, sofern sie nicht mit einem bestimmten Hinweis versehen sind, ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, das Ausstellen eines Produkts untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GPSG nicht erfüllt sind.

Gemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.

Die Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem technische Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel sind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden.

Die Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser Vorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8.GPSGV und unterfallen damit dem Anwendungsbereich der 8. GPSG.

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hinreichende Verdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 GPSG dafür vor, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährden werden.

Die Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung ergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.

Wie die Kammer im Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - und im Urteil vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - im einzelnen ausgeführt hat, haben sowohl die von der Antragstellerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der Antragsgegnerin mit der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln aus diversen Produktionsreihen beauftragte Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: BGIA) hinsichtlich unterschiedlicher Parameter Normabweichungen festgestellt, die nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen und hinreichende Verdachtsmomente dafür liefern, dass es im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen kommt. Nach den dem Gericht vorliegenden Prüfberichten vom 22. Oktober 2008, 05. November 2008 und 21. November 2008 hat keiner der geprüften Stiefel alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Richtigkeit und Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen hat die Antragstellerin nicht erfolgreich in Frage stellen können. Die im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Verfahrens- und Prüffehler sind identisch mit denjenigen, die sie im Klageverfahren 3 K 1729/08 geltend gemacht hat. Diese Einwendungen und Behauptungen werden nach Anhörung und Stellungnahme der Prüfer des BGIA sowie Inaugenscheinnahme der geprüften Stiefel im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 entweder von der Antragstellerin ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten oder werden - wie im Urteil vom 10. März 2009 ausführlich begründet - vom Gericht als widerlegt bewertet.

Diese Risikoeinschätzung wird weder durch die von der Antragstellerin selbst eingeholten, nur einzelne Parameter betreffenden Prüfergebnisse der SATRA noch durch die neuen EG-Baumusterprüfbescheinigungen der Intertek vom 06. Februar 2009 oder den Nachweis der Qualitätssicherung durch die TNO vom 27. Februar 2009 vollständig entkräftet und ausgeräumt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - verwiesen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass offenbar auch die TNO im Rahmen der von ihr durchgeführten Qualitätssicherung nach Art. 11 A RL 89/686/EWG bei der Feuerfestigkeit des Reissverschlusses eine Beanstandung festgestellt hat. So heisst es im Originalbericht auf Seite 3/3 in der Tabelle unter Punkt 6.3.3 "Zipper is locally melted ...", d.h. dass der Reissverschluss jedenfalls teilweise geschmolzen ist.

Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, war die Antragsgegnerin befugt, gemäß Ziffer 1 der Vorschrift zum Schutz der Käufer und Verwender zu verbieten, die im einzelnen bezeichneten Feuerwehrstiefelmodelle ohne den Hinweis gemäß § 4 Abs. 5 GPSG auszustellen. Danach darf ein Produkt, das den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist.

Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im Hinblick auf den hiermit einhergehenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, ihre Produkte zertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung nach Art. 11 Buchstabe A der Richtlinien 89/686/EWG nachzuweisen. Dem ist die Antragstellerin über Jahre hinweg nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet wird, gebietet das hier streitgegenständliche Ausstellungsverbot, nachdem viele Prüfberichte unabhängiger Stellen, insbesondere auch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung beauftragten Stellen sowie das BGIA, den Verdacht bestätigt haben, dass die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel den Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden.

2. Die unter Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009 angeordneten Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen und möglichst vollständigen Rückruf der seit dem 01. Januar 2003 verkauften Feuerwehrstiefel sicherstellen sollen, finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 GPSG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anordnen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung veranlassen.

Wie bereits ausgeführt, besteht der begründete Verdacht, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entsprechen. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die Käufer in der geforderten Form über die bestehenden Sicherheitsmängel und die Rückgabemöglichkeit zu informieren. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, erscheint es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen. Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel ist im Hinblick auf die massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Art und Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen werden. Ermessensfehler sind weder von der Antragstellerin gerügt noch sonst ersichtlich. Die getroffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Insoweit gelten sinngemäß dieselben Ausführungen wie unter Ziffer 1.

3. Die in Ziffern III. und IV. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009 getroffene Anordnung, binnen eines Monats nach Zustellung eine Kunden- und Zwischenhändlerliste, die in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 10. Februar 2009 beliefert worden sind, - Kopien der in der Ordnungsverfügung geforderten Informationsschreiben, Bekanntmachungen und Zeitungsannoncen sowie - eine Auflistung über Typ und Anzahl der ausgelieferten und zurückge- nommenen Feuerwehrstiefel sowie eine Information über den Verbleib bzw. die Beseitigung der zurückgenommenen Stiefel vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG. Danach ist der Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf die von der Antragstellerin geforderten Angaben ist die Antragsgegnerin bei der Überwachung angewiesen, ob die Antragstellerin den ihr auferlegten Verpflichtungen auch tatsächlich nachgekommen ist. Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit sind im übrigen auch nicht ersichtlich.

4. Die Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der Ordnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht im Hauptsacheverfahren mit 20.000,- EUR der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, wobei wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte anzusetzen war.

Quelle: Veröffentlichung auf www.nrwe.de 

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