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Warnmeldungen
Entwarnung: starke Rauchentwicklung - Pessin
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "starke Rauchentwicklung - Pessin" vom 27.08.2026 18:08:41 gesendet durch Brandenburg, Integrierte Regionalleitstelle Nordwest. Die Warnung ist aufgehoben.
Im Bereich Pessin gibt es eine starke Rauchentwicklung auf Grund eines Brandes.
Integrierte Regionalleitstelle Nordwest Holzmarktstraße 6 14467 Potsdam
27.08.2026 19:06

Wichtiger Hinweis zur Trinkwassernutzung für Neugeborene und immungeschwächte Pers - Gemeinde Weilerswist
Wichtige Mitteilung an alle Haushalte mit vulnerablen Personen
Bei einer routinemäßigen Untersuchung des Trinkwassers wurde eine mikrobiologische Verunreinigung mit coliformen Baketerien in geringen Konzentrationen festgestellt.
Das Trinkwasser kann im Bereich
Weilerswist
Groß-Vernich
Klein-Vernich
Horchheim
Hausweiler
Derkum
Ottenheim
Schneppenheim
Lommersum
Bodenheim
Müggenhausen
Schwarzmaar
Metternich
Verunreinigungen aufweisen.
Eine Gesundsheitsgefährdung ist bei gesunden Menschen in der Regel nicht zu erwarten.
Bei abwehrgeschwächten Personen und Neugeborenen kann beim Nachweis von coliformen Bakterien eine gesundheitliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden.
Um jeglichen Schaden für diesen vulnerablen Personenkreis zu vermeiden, befolgen Sie nitte die folgenden Anweisungen des Gesundheitsamts:
Trinken Sie Leitungswasser nur abgekocht. Lassen SIe das Leitungswasser einmalig sprudelnd aufkochen und dann langsam über mindestens 10 Minuten abkühlen. DIe Verwendung eines Wasserkochers ist aus praktischen Gründen zu empfehlen.
Nehmen Sie für die Zubereitung von Nahrung, zum Zähneputzen und zum Säubern von offener Wunden ausschließlich abgekochtes Wasser oder Mineralwasser.
Sie können das Leitungswasser für die Toilettenspülung und andere Zwecke sonst ohne Einschränkung nutzen.
Spül- und Desinfektionmaßnahmen wurden unmittelbar eingeleitet. Aktuell arbeitet e-regio als Betriebsführerin des Verbandswasserwerks daran, die Ursache zu ermitteln und abzustellen.
Das Gesundheitsamt des Kreises Euskirchen ist informiert und in die weiteren Maßnahmen eingebunden.
Wir informieren Sie, sobald das Trinkwasser wieder einwandfrei ist.
Bitte geben Sie die Informationen auch an Ihre Mitbewohner und Nachbarn weiter.
Einheitliche Leitstelle Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen
26.08.2026 18:56

Personensuche - Alsfeld und Umgebung
Aktuell läuft im Großraum Alsfeld eine Personensuche. Hierbei wird die Bevölkerung um Mithilfe gebeten:
Seit Montag (24.08.), 16.30 Uhr, ist die 88-jährige Brunhilde S. aus einem Seniorenheim in Alsfeld abgängig. Frau S. ist leicht orientierungslos. Es könnte sein, dass sie versucht, nach Reiskirchen zu gelangen.
Sie kann wie folgt beschrieben werden:
circa 175cm groß, normale Statur, dunkelbraune Haare mit auffällig hoher Stirn. Frau S. ist mit einer dunklen, langen Hose sowie einem schwarz-weinroten langärmeligen Oberteil mit aufgedruckten Blumenmotiven bekleidet.
Personen, die Hinweise zum Aufenthaltsort der Vermissten geben können, wenden sich bitte an die Polizeistation Alsfeld unter der 06631-974-0 oder jede andere Polizeidienststelle.
Absender: Leitstelle des Vogelsbergkreises in Kooperation mit der Polizei Alsfeld
Datum: 25.08.2026
Uhrzeit: 13:45
Weitere Informationen:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/43558/6339160
Polizei Alsfeld
06631-974-0
Kreissausschuss des Vogelsbergkreises Goldhelg 20 36341 Lauterbach
25.08.2026 13:57

Abkochgebot Trinkwasser - Ehrenberg-Wüstensachsen und Melperts
Die Gemeinde Ehrenberg (Rhön) teilt mit, dass bei Kontrollen der Trinkwasseranlagen im Versorgungsbereich Wüstensachsen und Melperts Überschreitungen des Grenzwertes für Coliforme Bakterien festgestellt worden sind. Die Untersuchungen haben ergeben, dass es sich um einen umwelt-coliformen Keim handelt.
Es gilt für die normal gesunde Bevölkerung als unwahrscheinlich, dass er eine Krankheit hervorruft.
Als Vorsorgemaßnahme wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Fulda das Abkochen des Wassers empfohlen.
Wir bitten darum das Trinkwasser vorsorglich einmal sprudelnd aufzukochen (~100°C). Anschließend ist eine Abkühlzeit von ca. 10 Minuten vor der weiteren Verwendung des Trinkwassers einzuhalten. Handelsübliche Wasserkocher sind für die Durchführung dieser Maßnahme gut geeignet. Über die Aufhebung des Abkochgebotes werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Kurzfristig umsetzbare Lösungen zur Ursachenbehebung werden derzeit bereits erarbeitet.
Wir werden umgehend bekannt geben, sobald die Abkochempfehlung aufgehoben werden kann.
Bei Rückfragen können Sie sich an das Rathaus unter der Telefonnummer 06683/9601-10 oder per E-Mail an info@ehrenberg-rhoen.de wenden.
Weitere Informationen und Updates erhalten Sie auf www.ehrenberg-rhoen.de
06683/9601-10
Kreissausschuss des Landkreises Fulda Otfrid-von-Weißenburg-Straße 3 36043 Fulda
24.08.2026 18:52

Fischsterben am Naherholungsgebiet Mainaue Kulmbach - Kulmbach
Am Naherholungsgebiet Mainaue in Kulmbach ist es zu einem akuten Fischsterben gekommen.
Es wird gebeten vom Baden und sonstigen Aktivitäten im und am Wasser abzusehen, da eine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier nicht ausgeschlossen werden kann.
Leitstelle Bayreuth/Kulmbach (ILS) An der Feuerwache 6 95445 Bayreuth
23.08.2026 11:23

Trinkwasserverschmutzung - Waldsolms-Weiperfelden
Der Lahn-Dill-Kreis informiert über eine Trinkwasserverschmutzung durch Bakterien im Einzugsgebiet der Wasserversorgung Waldsolms-Weiperfelden. Weitere Ortsteile sind nicht betroffen. Die Bevölkerung wird dazu aufgerufen, das Wasser sprudelnd aufzukochen und 10 Minuten abzukühlen, bevor Sie es zum Trinken, Kochen, Zähneputzen oder für die Zubereitung von Speisen verwenden.
Das Wasser wird derzeit gechlort. Dadurch kann es zu einer geringen Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigung kommen.
Dies gilt bis auf Widerruf. Wir informieren Sie bei einer Änderungen der Situation.
Duschen und Händewaschen sind unbedenklich!
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung 22 Franz-Schubert-Str. 4 35578 Wetzlar
19.08.2026 16:17

Das Trinkwasser in Langgöns-Cleeberg muss abgekocht werden - Langgöns-Cleeberg
Das Trinkwasser in Langgöns-Cleeberg muss abgekocht werden. Bei einer Trinkwasseruntersuchung wurden Bakterien im Leitungsnetz festgestellt.
Für das betroffene Gebiet gilt: Abgekocht werden muss alles Wasser, das zum Trinken, Herstellen von Getränken, Reinigen von Obst, Gemüse oder anderen ungekochten Nahrungsmitteln verwendet wird.
Auch für die Herstellung von Eiswürfeln, zum Zähneputzen oder bei der Verwendung einer Munddusche muss abgekochtes Wasser verwendet werden. Abkochen bedeutet, das Wasser einmal sprudelnd aufkochen zu lassen, z.B. in einem handelsüblichen Wasserkocher.
Zur Körperpflege (Waschen, Duschen) kann das Wasser weiterhin ohne Abkochen uneingeschränkt genutzt werden.
Dabei sollten offene Wunden durch wasserundurchlässige Pflaster abgedeckt werden.
Die Aufforderung zum Abkochen gilt bis auf Widerruf.
Weitere Informationen gibt es unter www.langgoens.de.
Für Fragen stehen die Gemeindewerke Langgöns unter Telefon (06403) 9020-22 zur Verfügung.
Weitere Informationen gibt es unter www.langgoens.de.
Für Fragen stehen die Gemeindewerke Langgöns unter Telefon (06403) 9020-22 zur Verfügung.
(06403) 9020-22
Zentrale Leitstelle Landkreis Gießen Riversplatz 1-9 35394 Gießen
19.08.2026 14:42

Abkochgebot - Teile der Kernstadt Bad Krozingen
Amtliche Gefahreninformation des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald für die Gemeinde
Bad Krozingen
Gefahr durch Trinkwasserverunreinigung.
In Teilen von Bad Kozingen ist das Trinkwasser
mikrobiologisch verunreinigt und entspricht nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Das Trinkwasser muss abgekocht werden.
Eine Chlordesinfektion wird umgehend eingeleitet.
Betroffen ist das Gebiet innerhalb folgender Begrenzungen:
nördlicher Teil der Bundesbahnlinie, Bodelschwinghstraße, Belchenstraße, Münstertalbahnlinie,
Freiburger Straße inkl. McDonalds, Gewerbegebiet Krozinger Weg, Thermenallee bis Kreisel
Schlatt und K4939 bis zur B3 bzw. B3-Kreisel
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Stadt Bad Krozingen:
https://www.bad-krozingen.de/
Stadt Freiburg Eschholzstraße 118 79115 Freiburg
07.08.2026 13:13

Einrichtung von Schutzzonen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) - Süd-westlicher Bereich des Landkreises Waldeck-Frankenberg
Informationen über die Afrikanische Schweinepest und der Schutzzonen finden Sie unter https://www.landkreis-waldeck-frankenberg.de/schweinepest/
Leitstelle Waldeck-Frankenberg Südring 2 34497 Korbach
04.03.2026 10:32

giftige Rauchwolke duch brennenden LKW mit Batterieschrott - Rastplatz Marienborn Süd
durch den Brand eines LKW, beladen mit Batterien, zoieht eine Rauchwolke in Rtg Westen
Feuerwehr und Rettungsleitstelle Helmstedt Dieselstrasse 24 38440 Wolfsburg
26.09.2025 04:14

Sirenentest der Städte Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach - Weinheim, Hemsbach, Laudenbach
Sirenentest in den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach.
In den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach ein Sirenentest durchgeführt. Es besteht keine Gefahr und es ist keine Handlung erforderlich!
Freiwillige Feuerwehr Weinheim / Freiwillige Feuerwehr Hemsbach / Freiwillige Feuerwehr Laudenbach
Innenministerium Baden-Württemberg durch Auslösestelle Lagezentrum der Landesregierung Willy-Brandt-
11.07.2025 18:08


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Feuerwehrstiefelkrieg

Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln vorläufig bestätigt

Die Antragstellerin, eine in Heinsberg ansässige GmbH, produziert seit über 40 Jahren Feuerwehrstiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Antragstellerin auf, alle Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren. Eine Klage dagegen wurde vom Gericht mit Urteil vom 10. März 2009 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 24. März 2009).

Gegenstand des Eilverfahrens ist eine weitere Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln. Sie untersagt der Antragstellerin, Feuerwehrstiefel auszustellen, es sei denn, es werde deutlich darauf hingewiesen, dass bestimmte Sicherheitsanforderungen noch nicht erfüllt sind. Außerdem gab sie der Firma auf, die seit Januar 2003 in den Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel zurückzurufen und zu beseitigen. Dazu muss sie die Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich über die gravierenden Sicherheitsmängel der Stiefel und die damit verbundenen Gefahren informieren. Eine entsprechende Bekanntmachung ist in den Verkaufsräumen der Firma anzubringen. Die Bezirksregierung hat angeordnet, dass diese Verfügung sofort vollzogen werden kann. Einen Eilantrag dagegen hat die 3. Kammer abgelehnt.

Zur Begründung hat sie in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2009 ausgeführt: Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz dürfe die Behörde bei begründetem Verdacht von Sicherheitsmängel das Ausstellen eines Produkts untersagen. Hier lägen hinreichende Verdachtsmomente vor. Es komme im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen. Hierzu verweist die Kammer auf die Ausführungen in ihrem Urteil vom 10. März 2009. Das Verbot sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Bezirksregierung hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, einen Nachweis über die Sicherheit der Feuerwehrstiefel zu erbringen. Dem sei die Firma jahrelang nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten seien. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genüge und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet werde, gebiete das Ausstellungsverbot.

Auf dieser Grundlage sei auch der im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Rückruf nicht zu beanstanden. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, sei es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen.

Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel sei wegen der massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen würden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 113/09 - nicht rechtskräftig.

Inzwischen wurde das Urteil mit interessanten Details auf www.nrwe.de veröffentlicht:
 

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 113/09
Datum:     18.05.2009
Gericht:     Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:     3. Kammer
Entscheidungsart:     Beschluss
Aktenzeichen:     3 L 113/09

Tenor:      Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

G r ü n d e:

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 456/09 gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet.

Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 1. Rechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009, mit der der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Ausstellen der Feuerwehrstiefel der Typen Profi Plus, Profi, Spark und 865 U untersagt worden ist, sofern sie nicht mit einem bestimmten Hinweis versehen sind, ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, das Ausstellen eines Produkts untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GPSG nicht erfüllt sind.

Gemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.

Die Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem technische Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel sind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden.

Die Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser Vorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8.GPSGV und unterfallen damit dem Anwendungsbereich der 8. GPSG.

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hinreichende Verdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 GPSG dafür vor, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährden werden.

Die Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung ergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.

Wie die Kammer im Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - und im Urteil vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - im einzelnen ausgeführt hat, haben sowohl die von der Antragstellerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der Antragsgegnerin mit der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln aus diversen Produktionsreihen beauftragte Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: BGIA) hinsichtlich unterschiedlicher Parameter Normabweichungen festgestellt, die nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen und hinreichende Verdachtsmomente dafür liefern, dass es im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen kommt. Nach den dem Gericht vorliegenden Prüfberichten vom 22. Oktober 2008, 05. November 2008 und 21. November 2008 hat keiner der geprüften Stiefel alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Richtigkeit und Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen hat die Antragstellerin nicht erfolgreich in Frage stellen können. Die im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Verfahrens- und Prüffehler sind identisch mit denjenigen, die sie im Klageverfahren 3 K 1729/08 geltend gemacht hat. Diese Einwendungen und Behauptungen werden nach Anhörung und Stellungnahme der Prüfer des BGIA sowie Inaugenscheinnahme der geprüften Stiefel im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 entweder von der Antragstellerin ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten oder werden - wie im Urteil vom 10. März 2009 ausführlich begründet - vom Gericht als widerlegt bewertet.

Diese Risikoeinschätzung wird weder durch die von der Antragstellerin selbst eingeholten, nur einzelne Parameter betreffenden Prüfergebnisse der SATRA noch durch die neuen EG-Baumusterprüfbescheinigungen der Intertek vom 06. Februar 2009 oder den Nachweis der Qualitätssicherung durch die TNO vom 27. Februar 2009 vollständig entkräftet und ausgeräumt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08 - verwiesen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass offenbar auch die TNO im Rahmen der von ihr durchgeführten Qualitätssicherung nach Art. 11 A RL 89/686/EWG bei der Feuerfestigkeit des Reissverschlusses eine Beanstandung festgestellt hat. So heisst es im Originalbericht auf Seite 3/3 in der Tabelle unter Punkt 6.3.3 "Zipper is locally melted ...", d.h. dass der Reissverschluss jedenfalls teilweise geschmolzen ist.

Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, war die Antragsgegnerin befugt, gemäß Ziffer 1 der Vorschrift zum Schutz der Käufer und Verwender zu verbieten, die im einzelnen bezeichneten Feuerwehrstiefelmodelle ohne den Hinweis gemäß § 4 Abs. 5 GPSG auszustellen. Danach darf ein Produkt, das den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist.

Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im Hinblick auf den hiermit einhergehenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, ihre Produkte zertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung nach Art. 11 Buchstabe A der Richtlinien 89/686/EWG nachzuweisen. Dem ist die Antragstellerin über Jahre hinweg nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet wird, gebietet das hier streitgegenständliche Ausstellungsverbot, nachdem viele Prüfberichte unabhängiger Stellen, insbesondere auch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung beauftragten Stellen sowie das BGIA, den Verdacht bestätigt haben, dass die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel den Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden.

2. Die unter Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009 angeordneten Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen und möglichst vollständigen Rückruf der seit dem 01. Januar 2003 verkauften Feuerwehrstiefel sicherstellen sollen, finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 GPSG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anordnen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung veranlassen.

Wie bereits ausgeführt, besteht der begründete Verdacht, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entsprechen. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die Käufer in der geforderten Form über die bestehenden Sicherheitsmängel und die Rückgabemöglichkeit zu informieren. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, erscheint es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen. Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel ist im Hinblick auf die massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Art und Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen werden. Ermessensfehler sind weder von der Antragstellerin gerügt noch sonst ersichtlich. Die getroffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Insoweit gelten sinngemäß dieselben Ausführungen wie unter Ziffer 1.

3. Die in Ziffern III. und IV. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009 getroffene Anordnung, binnen eines Monats nach Zustellung eine Kunden- und Zwischenhändlerliste, die in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 10. Februar 2009 beliefert worden sind, - Kopien der in der Ordnungsverfügung geforderten Informationsschreiben, Bekanntmachungen und Zeitungsannoncen sowie - eine Auflistung über Typ und Anzahl der ausgelieferten und zurückge- nommenen Feuerwehrstiefel sowie eine Information über den Verbleib bzw. die Beseitigung der zurückgenommenen Stiefel vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG. Danach ist der Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf die von der Antragstellerin geforderten Angaben ist die Antragsgegnerin bei der Überwachung angewiesen, ob die Antragstellerin den ihr auferlegten Verpflichtungen auch tatsächlich nachgekommen ist. Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit sind im übrigen auch nicht ersichtlich.

4. Die Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der Ordnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht im Hauptsacheverfahren mit 20.000,- EUR der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, wobei wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte anzusetzen war.

Quelle: Veröffentlichung auf www.nrwe.de 

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