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Giftige Rauchgase aufgrund eines Brandes in einem Störfallbetrieb - Berlin - Lichterfelde
Aufgrund eines Brandes in einem Störfallbetrieb kommt es zu einer Rauchausbreitung der entstehenden Brandgase. Nach Auswertung der Wetterlage und der entsprechenden Windrichtung, ziehen die Rauchgase von der Einsatzstelle in nördliche Richtung. Auch wenn keine Rauchwolken zu sehen sind, beachten Sie die Hinweise.
Leitstelle der Berliner Feuerwehr
BBK-ISC-001 BBK-ISC-004 BBK-ISC-009 BBK-ISC-087 shortCode:BBK-ISC-001
03.05.2024 13:05

Giftige Rauchgase aufgrund eines Brandes in einem Störfallbetrieb - Berlin - Lichterfelde
Aufgrund eines Brandes in einem Störfallbetrieb kommt es zu einer Rauchausbreitung der entstehenden Brandgase. Nach Auswertung der Wetterlage und der entsprechenden Windrichtung, ziehen die Rauchgase von der Einsatzstelle in nördliche Richtung. Auch wenn keine Rauchwolken zu sehen sind, beachten Sie die Hinweise.
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03.05.2024 12:56

Entwarnung: Wasserverunreinigung - Gemeindegebiet Gärtringen Ortsteil Rohrau
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Wasserverunreinigung - Gemeindegebiet Gärtringen Ortsteil Rohrau" vom 30.04.2024 02:09:31 gesendet durch LS Reutlingen, Land BW Red. (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Gefahr durch eine Wasserverunreinigung.
Amtliche Gefahrenmitteilung des Landkreises Böblingen.
In Gärtringen ist der Ortsteil Rohrau von einer Wasserverunreinigung betroffen.
Bis auf weiteres muss das Wasser in Rohrau abgekocht werden.
Gemeinde Gärtringen, Tel.: 07034/923-0
Gemeinde Gärtringen
07034/923-0
Die Wasserwerke fordern die Bevölkerung von Rohrau auf das Wasser abzukochen.
03.05.2024 10:49

Entwarnung: Überschwemmungen durch Hochwasser von Bächen und Flüssen - Rheinbach, Swistal, Meckenheim
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Überschwemmungen durch Hochwasser von Bächen und Flüssen - Rheinbach, Swistal, Meckenheim" vom 02.05.2024 22:53:32 gesendet durch LS Rhein-Sieg-Kreis (DEU, NW, Siegburg). Die Warnung ist aufgehoben.
Aufhebung der Warnung vor Hochwasser im Bereich der Swist und der zulaufenden Bäche! Meiden Sie diese Bereiche und Keller! Lebensgefahr!
Über die Internetseiten der betroffenen Kommunen können Sie das Bürgertelefon erreichen.
Rufen Sie die 112 und 110 nur in dringenden Fällen an.
03.05.2024 10:31

Entwarnung: Hochwasser im Bereich der Stadt Neckarsteinach / Landkreis Bergstraße - Neckarsteinach
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Hochwasser im Bereich der Stadt Neckarsteinach / Landkreis Bergstraße - Neckarsteinach" vom 02.05.2024 21:00:02 gesendet durch LS Bergstraße vS/E, Kreis (DEU, HE, Heppenheim). Die Warnung ist aufgehoben.
In Neckarsteinach, Landkreis Bergstraße kommt es aktuell zu einer Hochwasserlage im Bereich der Steinach. Es ist mit schnell steigenden Pegeln im gesamten Bach-/Flussverlauf zu rechnen. Meiden Sie zwingend den Bereich des Flus sufers. Dort besteht Lebensgefahr. Bringen Sie wichtige Güter und Tiere in Sicherheit. Halten Sie die Zufahrtsstraßen für Einsatzkräfte frei.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
03.05.2024 08:58

Probealarm der Stadt Koblenz - Stadtgebiet Koblenz
Probealarm aller Warnmittel der Stadt Koblenz, keine Gefahr, Probealarm
Rückmeldungen zum Probealarm per Mail
27
09.03.2023 11:05


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Feuerwehrstiefelkrieg

DGUV: Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath Schuh GmbH

Nach wie vor besteht unter Feuerwehrleuten Unsicherheit darüber, wie mit der Warnung vor den Feuerwehrstiefeln der Firma Hanrath (siehe Pressemitteilung vom 12.01.09 ) umzugehen ist. Vor diesem Hintergrund teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Folgendes mit:

Die Bezirksregierung Köln hat der Firma Hanrath Schuh GmbH das Inverkehrbringen der Stiefel des Typs Profi Plus, Profi, Spark und Ultra mit Wirkung vom 14. August 2008 untersagt. Gegen diese Untersagungsverfügung hat die Hanrath Schuh GmbH beim Verwaltungsgericht (VG) Aachen geklagt (Aktenzeichen: 3 K 1729/08). Am 10. März 2009 haben die Richter die Klage abgewiesen. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es zur Begründung:

"Die Feuerwehrstiefel entsprächen nicht den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Stiefel seien sowohl von den in- und ausländischen Stellen, die die Klägerin beauftragt habe, als auch vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung untersucht worden. Bei sämtlichen Stiefeln hätten sie - allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache - Mängel festgestellt. Betroffen seien die Rutschhemmung, die Trennkraft der Sohle, die Durchtrittsicherheit, die Zehenkappenbelastung, die Antistatik, der Steilfrontabsatz sowie das Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel."

Pressemitteilung des VG Aachen

Urteil des VG Aachen (3 K 1729/08)

Anhaltspunkte für eine - wie von der Hanrath Schuh GmbH behauptet - Manipulation der Untersuchungen sahen die Richter nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG Aachen hat die Berufung nicht zugelassen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ist möglich. Lehnt das OVG Münster die Zulassung der Berufung ab, wird das Urteil des VG Aachen rechtskräftig.

Was bedeutet dies für Feuerwehrleute?

Die DGUV hält ihre Empfehlung aufrecht, die betroffenen Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath nicht beim Einsatz, zu Ausbildungs- und Übungszwecken zu verwenden. Feuerwehrleute sollten sich zudem informieren, ob ihr zuständiger Unfallversicherungsträger die Nutzung der Stiefel untersagt hat. Die Kontaktdaten der Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände finden sich nach Bundesländern sortiert auf der Website der DGUV unter http://www.dguv.de/inhalt/BGuUK/unfallkassen/index.jsp. Werksfeuerwehren sollten sich bei der für ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft rückversichern. Die Kontaktdaten stehen unter http://www.dguv.de/inhalt/BGuUK/bgen/index.jsp zur Verfügung.

Wir weisen zudem darauf hin, dass die Nutzung nicht normgerechter Schutzschuhe gegen die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53) verstößt. Diese besagt: Schutzschuhe müssen mindestens der DIN EN 15090, in der Regel Typ 2 IIA (Nachfolgenorm der DIN EN 345-2) entsprechen. Schutzschuhe, die nicht dieser Norm entsprechen, dürfen bei Ausbildung, Übung und Einsatz nicht getragen werden.

Werden die bemängelten Stiefel außer bei der Feuerwehr auch in Hilfeleistungsorganisationen (z. B. Rettungsdienste, Katastrophenschutz, Wasserrettung, Technisches Hilfswerk) eingesetzt, deren Tätigkeiten vergleichbare Gefährdungen  wie der Feuerwehrdienst

beinhalten, sind die beanstandeten Schuhe hier ebenfalls nicht zu verwenden. Unter vergleichbaren Tätigkeiten sind zum Beispiel Arbeiten auf rutschigem Untergrund, Besteigen von Leitern, Möglichkeit von Zehenverletzungen durch herabfallende Teile, Möglichkeit des Tretens auf spitze oder scharfkantige Gegenstände zu verstehen.

Die Nutzung nicht normgerechter Feuerwehrstiefel gefährdet zwar grundsätzlich nicht den Unfallversicherungsschutz, aber bei schuldhaftem Verhalten kann der Unfallversicherungsträger den Verursacher des Schadens in Regress nehmen.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)


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