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Warnmeldungen
Schadenereignis - Niendorf/ Ostsee Gemeinde Timmendorfer Strand
Die örtliche Gefahrenabwehrbehörde der Gemeinde Timmendorfer Strand gibt bekannt:
In -Niendorf /Ostsee-, Kreis -Ostholstein- ist der Bereich um den Hafen in der Strandstraße
aufgrund eines Schadenereignisses großräumig abgesperrt.
Bitte umfahren Sie den Bereich weiträumig und begeben Sie sich nicht in den abgesperrten Bereich.
Integrierte Regionalleitstelle Süd Mommsenstraße 13 23843 Bad Oldesloe
01.05.2025 14:16

Waldbrand - Tennenloher Forst östlich von Erlangen-Tennenlohe
Im Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Tennenlohe besteht ein größerer Waldbrand. Die Feuerwehren haben den Brand unter Kontrolle. Die Bekämpfung des Brandes wird allerdings noch andauern. Im Stadtgebiet Erlangen ist deutlicher Rauchgeruch wahrnehmbar. Eine Gefahr für die Bevölkerung besteht allerdings nicht. Bitte meiden Sie den Bereich des Seebalder Reichswaldes, insbesonders das Wildgehege im Tennenloher Forst.
Leitstelle Nürnberg
01.05.2025 09:35

Entwarnung: Sirenen Probealarm Waldbrandübung Feuerwehr Ubstadt-Weiher - Ubstadt Weiher Ortsteil Weiher
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Sirenen Probealarm Waldbrandübung Feuerwehr Ubstadt-Weiher - Ubstadt Weiher Ortsteil Weiher " vom 01.05.2025 08:55:55 gesendet durch LS Karlsruhe vS/E, Kreis (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Es wird eine Einsatzübung " Waldbrand " in Ubstadt- Weiher Ortsteil Weiher durchgeführt !!!! Es besteht keine Gefahr für die Bevölkerung !!!!
Gemeinde Ubstadt Weiher
07251 6170
Integrierte Leitstelle Karlsruhe Zimmerstraße 1 76137 Karlsruhe
01.05.2025 09:17

Hohe Waldbrandgefahr; Verbot von Daxenfeuern - Landkreis Miesbach und Landkreis Rosenheim, sowie die Stadt Rosenheim
Die Landkreise Miesbach und Rosenheim informieren:
Der Deutsche Wetterdienst hat die Waldbrandindexkarte übersandt. Demnach herrscht in den kommenden Tagen sehr hohe Waldbrandgefahr.
Wir weisen darauf hin, dass daher gem. § 3 Abs. 1 der VVB (Verordnung über die Verhütung von Bränden) ein Anzünden von Daxenfeuern bis zu einer Herabsetzung der amtlichen Ge-fahrenstufe verboten ist.
Ferner ist zu beachten, dass keine offenen Feuer in Wäldern erlaubt sind sowie bei offenem Feuer in der Nähe von Wäldern ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Meter einzuhalten ist. Zudem sind offene Feuerstätten ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstätte erloschen sein. Wegen des Brennglaseffekts sollte auch kein Glas in Wäldern oder auf Freiflächen zurückgelassen werden. Ausflügler sollten überdies die Zufahrten zu den Wäldern freihalten und nur ausgewiesene Parkplätze benutzen. Grasflächen können sich durch heiße Katalysatoren entzünden.
Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung
08031/392-0
Leitstellenbereich Rosenheim Wittelsbacherstraße 53 83022 Rosenheim
30.04.2025 18:33

Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau - Landkreis Groß-Gerau
Informationen über die Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau finden Sie unter www.kreisgg.de
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
06152 989-0
BBK-ISC-131 shortCode:BBK-ISC-011
17.04.2025 12:52

Betrieb Infotelefon im Rahmen des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest - Stadt Darmstadt
Zentrale Leitstelle Stadt Darmstadt meldet: Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
06151 / 115
Melden Sie Funde von toten Wildschweinen der Veterinärbehörde (Mail an: asp@darmstadt.de). In den R
23.07.2024 14:28


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Landesfeuerwehrverband Hessen

Land Hessen lehnt verbesserten Versicherungsschutz ab

Sozialminister verweigert verbesserten Versicherungsschutz bei tödlichen Unfällen und für dauerhaft Schwerstverletzte.

Die 72.000 hessischen Freiwilligen Feuerwehrleute stellen den Schutz für die hessische Bevölkerung bei Feuer, Technischen Hilfeleistungen, aber auch Hochwasser und bei Sturmschäden sicher. In 2.600 Feuerwehren wird die Einsatzbereitschaft, neben der Aus- und Fortbildung, sichergestellt.

Bei einem Unfallereignis sind die ehrenamtlich tätigen, Freiwilligen Feuerwehrleute bei der Unfallkasse Hessen (UKH) versichert. Die UKH ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlichen Hand und Teil der deutschen Sozialversicherung. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer Selbstverwaltung, bestehend aus Vertreter*innen der Versicherten und der Arbeitgeber*innen. Die zu erbringenden Leistungen sind im Gesetz und in Satzungen geregelt.

Die Unfallkasse Hessen hat die Aufgabe, bei Unfällen u.a. von Feuerwehrleuten, gleich ob körperlicher Schaden oder auch psychische Folgen, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (SGB VII). Dabei sind sie bei Todesfällen (z.B. Einmal- und Rentenzahlungen an Hinterbliebene) sowie auch bei Berentungen abgesichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für Ersthelfer*innen an Unfallstellen sowie für einige Hilfsorganisationen (z.B. JUH, MHD, DLRG).

Aufgrund von tödlichen Unfällen musste festgestellt werden, dass keine Entschädigungsleistungen für nicht eheliche Lebenspartner*innen geleistet werden. Bei einem dramatischen Einsatz in einem anderen Bundesland kam es bei einem Feuerwehrmann im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst zu einem Unfall mit Todesfolge, als dieser auf der Autobahn überfahren wurde. Der nichtverheiratete Feuerwehrmann hatte eine schwangere Partnerin, der keinerlei Leistungen aus der Unfallversicherung zustanden. Diese Absicherungslücke entspricht heute nicht der Lebenswirklichkeit und ist den Feuerwehrleuten nicht zu vermitteln.

Die Unfallkasse Hessen hatte hier eine Lösung gefunden, die durch ihre Selbstverwaltung einstimmig beschlossen wurde. Nun verweigert der Hessische Sozialminister die Zustimmung zur Einmalzahlung von 37.380 € (Bezugsgröße nach SGB IV 2019). Unverheiratete Partner*innen von Feuerwehrleuten sind somit in Hessen – im Gegensatz zu Niedersachsen – überhaupt nicht abgesichert.

Ebenso verweigert das Sozialministerium die Zustimmung zur angemessenen Erhöhung und Dynamisierung der Einmalzahlungen an dauerhaft Schwerstverletzte und an Hinterbliebene nach Tod des Versicherten am Maßstab der Bezugsgröße nach dem SGB IV. Hierbei geht es darum, dass Einmalzahlungen an der allgemeinen Preisentwicklung nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches automatisch angepasst werden (Maßstab ist die Entwicklung des Durchschnittsverdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung).

In der Stellungnahme teilt das Land Hessen als Begründung der Ablehnung mit, dass es die Leistungen „wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht genehmigen“ werde. Völlig unverständlich ist diese Argumentation vor dem Hintergrund, dass Feuerwehrleute zu Gunsten der Allgemeinheit zu jeder Tages- und Nachtzeit im Einsatz sind und dabei oftmals ihr Leben aufs Spiel setzen. Zehntausende von Einsätzen werden pro Jahr in Hessen geleistet – und das zu 90 % von Feuerwehrleuten, die das ehrenamtlich und freiwillig machen. Die Diskussion der Sparsamkeit im Zusammenhang mit der finanziellen Absicherung nach tödlichen Unfällen und dauerhaften Schwerstverletzungen zeigt den nicht vorhandenen Respekt des Sozialministers gegenüber den 72.000 Einsatzkräften.

LFV-Präsident Dr. h.c. Ralf Ackermann: „Es ist für unsere Feuerwehrleute unverständlich, dass seit Monaten diese Verbesserung des Versicherungsschutzes verweigert wird und sie mit ihrer Gesundheit und deren Familien dafür geradestehen. Sie stehen rund um die Uhr für die Allgemeinheit zur Verfügung in dem Bewusstsein, dass ihnen vom Sozialministerium die wichtige und notwendige Wertschätzung in Form existenzieller sozialer Absicherung vorenthalten wird.“



Landesfeuerwehrverband Hessen

Themengruppe: Unfallverhütung


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