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Warnmeldungen
Ausfall der Trinkwasserversorgung in mehreren Stadtteilen - Hildesheim Stadt
14.09.2025 13:45 Uhr Aktuelle Lagemeldung zur Trinkwasserversorgung der Stadt Hildesheim
Seit dem heutigen Sonntag sind alle Stadtteile der Stadt Hildesheim wieder mit Trinkwasser versorgt. In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt der Stadt Hildesheim und der EVI gilt ab sofort vorsorglich für alle betroffenen Haushalte die Empfehlung, das Trinkwasser, welches für die Zubereitung von Speisen, zum Trinken oder zur Mundhygiene verwendet wird, an den drei darauffolgenden Tagen abzukochen.
Mit betroffenen Haushalten sind alle Haushalte gemeint, die entweder kein Trinkwasser oder eine stark eingeschränkte Trinkwasserversorgung hatten (tröpfelndes Wasser). Das Trinkwasser sollte mindestens drei Minuten sprudelnd abgekocht werden. Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der EVI (https://www.evi-hildesheim.de/wasserrohrbruch) sowie auf den sozialen Medien der EVI, der Berufsfeuerwehr Hildesheim und der Stadt Hildesheim.
Ebenso wichtig: Um Schäden zu vermeiden, ist es wichtig, dass alle Wasserhähne (auch im Keller) geschlossen sind.
EVI Hildesheim
+49 (0) 5121 508-301
Stadt Hildesheim An der Feuerwache 4-7 31135 Hildesheim
14.09.2025 13:39

Trinkwasserverunreinigung - Ortsteile Hassenroth und Hummetroth
Bei der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Höchst i. Odw. wurden im Rahmen der regelmäßigen Beprobung in den Ortsteilen Hassenroth und Hummetroth Auffälligkeiten festgestellt.
Eine Beprobung des Ortsnetzes ergab eine mikrobiologische Belastung.
Betroffen ist das komplette Ortsnetz von Hassenroth und Hummetroth.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Odenwaldkreises wurden bereits Gegenmaßnahmen eingeleitet.
Aus Vorsorgegründen muss das entnommene Trinkwasser bis auf Weiteres abgekocht werden.
Die Gemeinde Höchst i. Odw. wird zeitnah informieren, sobald das Abkochen des Trinkwassers nicht mehr notwendig ist.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Wasserversorgung unter 0170/2254396 zur Verfügung.
Kreissausschuss des Odenwaldkreises Michelstädter Straße 12 64711 Erbach
14.09.2025 12:19

Warnung Großbrand - Stadtteile Gartenstadt, Mundenheim sowie in Süd das "Herder-Viertel"
Durch einen Großbrand im Stadtteil Rheingönheim in den Morgenstunden des 13.09.2025 kam es zu Rußniederschlägen im Stadtgebiet. Durch die Feuerwehr wurden Wischproben genommen. Die Analyseergebnisse liegen in der kommenden Woche vor.
Gefahreninformationstelefon der Stadt Ludwigshafen am Rhein.
Zeitnah können weitere Informationen auf der Internetseite der Stadt Ludwigshafen am Rhein unter http://www.ludwigshafen.de eingesehen werden.

0621 5708 6000
Stadtverwaltung Ludwigshafen, Berufsfeuerwehr Kaiserwörthdamm 1 67065 Ludwigshafen
13.09.2025 16:26

2. Aktualisierung! - Beeinträchtigung des Trinkwassers - Abkochgebot aufgehoben! - Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, und Oberesch der Gde. Rehlingen-Siersburg
UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025 bzw. 18.08.2025:
21.08.2025 | Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers
Abkochgebot für die betroffenen Ortsteile der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben.
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
In Trinkwassernetzen der betroffenen Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch konnte die Schutzchlorung nachgewiesen werden. Somit ist das Abkochgebot, in Absprache mit dem Gesundheitsamt Saarlouis, aufgehoben worden. Für Hemmersdorf wurde das Abkochgebot bereits am 18.08.2025 aufgehoben.
Infolge der Schutzchlorung kann das Trinkwasser in den betroffenen Ortsteilen leicht nach Chlor riechen. Von dem Chlorgehalt geht jedoch keine Gesundheitsgefährdung aus – das Wasser kann uneingeschränkt genutzt werden.
Die Babynahrung sollte bis zum Ende der Schutzchlorung weiterhin mit abgepacktem Wasser zubereitet werden.
Da weiterhin – u. a. in den Nachtstunden – Spülvorgänge im Netz stattfinden, kann insbesondere im Ortsteil Biringen mit dem Auftreten von Trübung im Trinkwasser gerechnet werden.
Die Trübung des Trinkwassers ist gesundheitlich unbedenklich.
Mit Aufheben des Abkochgebotes bittet die TWRS heute nochmals um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen, welche vorsorglich zum Schutze der Gesundheit der angeschlossenen Kunden, ergriffen wurden.
Die TWRS möchte an dieser Stelle ihren Dank ausdrücken, wie besonnen die Kunden auf die nachvollziehbaren Unannehmlichkeiten, die in den vergangenen Tagen entstanden sind, reagiert haben.
Als lokale Wasserversorger verfolgt die TWRS das Ziel, zu jederzeit Wasser in ausreichender Menge und guter Qualität für die Kunden zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund dieser hohen Ansprüche – auch an die Beprobung – konnte frühzeitig reagiert und gehandelt werden und die Wasserversorgung im gesamten Versorgungsgebiet der TWRS zu jedem Zeitpunkt aufrechterhalten werden.
Es erfolgt eine erneute Information an die Bevölkerung, sobald die vorsorgliche Schutzchlorung beendet wird.
Für Rückfragen erreichen Sie uns jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025:
Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers:
Abkochgebot für den Ortsteil Hemmersdorf der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen,
Hemmersdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
Für den Ortsteil Hemmersdorf konnte eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch eine Nachprobe ausgeschlossen werden: Für den Ortsteil Hemmersdorf sind daher alle Maßnahmen aufgehoben.
Für die Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch bleibt das Abkochgebot bestehen.
Die Ursache der Verunreinigung wird geklärt und Maßnahmen zur Behebung der Störung sind eingeleitet. Unter anderem werden engmaschige bakteriologische Kontrollen durchgeführt.
Für Rückfragen erreichen Sie die TWRS jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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Frühere Meldung vom 14.08.2025
Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers
Abkochgebot für die Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf und Oberesch der Gemeinde Rehlingen-Siersburg

Im Bereich d er Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmerasdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
Es sind nur die genannten Ortsteile betroffen!
Diese mikrobiologische Verunreinigung kann unter Umständen Ihre Gesundheit beeinträchtigen.
Die Ursache der Verunreinigung wird geklärt und Maßnahmen zur Behebung der Störung sind eingeleitet. Unter anderem werden engmaschige bakteriologische Kontrollen durchgeführt.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Saarlouis wurde, gemäß dem bestehenden Maßnahmenplan nach Trinkwasserverordnung, ab dem 14.08.2025 eine Schutzchlorung angeordnet.
Mit der Wirkung der Schutzchlorung ist zu Beginn der KW 34 zu rechnen. Von nun an gilt ein Abkochgebot!

Dies bedeutet, dass Sie das Wasser für die nachfolgend aufgeführten Zwecke mindestens 3 Minuten sprudelnd kochen lassen müssen:
• Zubereitung von Nahrung, insbesondere für Säuglinge, Kleinkinder, Alte und Kranke
• Abwaschen von Salaten, Gemüse und Obst
• Herstellen von Eiswürfeln zur Kühlung von Getränken
• Zähneputzen
• medizinische Zwecke (Reinigung von Wunden, Nasenspülung etc.)
Das gekochte und soweit wie nötig abgekühlte Wasser können Sie wie bisher verwenden. Die Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden) kann mit nicht abgekochtem Wasser erfolgen, sofern darauf geachtet wird, dass das Wasser nicht getrunken wird bzw. auf offene Wunden kommt. Für die Toilettenspülung benötigen Sie kein abgekochtes Wasser.
Für Haustiere und Vieh benötigen Sie kein abgekochtes Wasser. Bitte informieren Sie auch Ihre Mitbewohner und Nachbarn über diese Maßnahmen! Wir werden Sie umgehend informieren, wenn das Wasser wieder uneingeschränkt genutzt werden kann oder das Abkochgebot aufgehoben werden kann.
TWRS Technische Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg GmbH
06835 501933
Katastrophenschutzbehörde LK Saarlouis Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6 66740 Saarlouis
21.08.2025 15:31

Sirenentest der Städte Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach - Weinheim, Hemsbach, Laudenbach
Sirenentest in den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach.
In den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach ein Sirenentest durchgeführt. Es besteht keine Gefahr und es ist keine Handlung erforderlich!
Freiwillige Feuerwehr Weinheim / Freiwillige Feuerwehr Hemsbach / Freiwillige Feuerwehr Laudenbach
Innenministerium Baden-Württemberg durch Auslösestelle Lagezentrum der Landesregierung Willy-Brandt-
11.07.2025 18:08

Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau - Landkreis Groß-Gerau
Informationen über die Afrikanische Schweinepest im Landkreis Groß-Gerau finden Sie unter www.kreisgg.de
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau
06152 989-0
BBK-ISC-131 shortCode:BBK-ISC-011
17.04.2025 12:52

Betrieb Infotelefon im Rahmen des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest - Stadt Darmstadt
Zentrale Leitstelle Stadt Darmstadt meldet: Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
Das Infotelefon der Stadt Darmstadt ist ab sofort täglich von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 115 erreichbar.
06151 / 115
Melden Sie Funde von toten Wildschweinen der Veterinärbehörde (Mail an: asp@darmstadt.de). In den R
23.07.2024 14:28


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Feuerwehr Fernwald

Ausschluss aus der Feuerwehr war rechtswidrig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute in zwei Berufungsverfahren den Ausschluss zweier Feuerwehrleute aus der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fernwald für rechtswidrig erklärt.

Die Kläger, zwei Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fernwald, begehrten mit ihrer Berufung die vollständige Aufhebung des ihren unbefristeten Ausschluss aussprechenden Bescheides der Gemeinde, nachdem mit dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil das Verwaltungsgericht Gießen den Klagen nur insoweit stattgegeben hatte, als die beklagte Gemeinde den Ausschluss der Kläger über den 30. Juni 2020 hinaus angeordnet hatte.

Nachdem im Jahre 2016 Differenzen zwischen dem Kläger und der Führung der Feuerwehr über die Ausgestaltung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) aufgetreten waren, forderte der Wehrführerausschuss im März 2017 die Gemeinde auf, die Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Zur Begründung führte der Wehrführerausschuss aus, das Verhältnis zu den Klägern sei zerrüttet. Die Kläger hätten die Einsatzabteilung einer Ortsteilfeuerwehr der Gemeinde gegen den Bürgermeister, den Gemeindebrandinspektor und die damalige Wehrführung aufgewiegelt. ln diesem Zusammenhang hätten die Kläger den Gemeindebrandinspektor auch wiederholt öffentlich zum Rücktritt aufgefordert und ihm die fachliche und persönliche Eignung abgesprochen.

Mit Bescheiden vom 16. Juni 2017 schloss die Gemeinde die Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr aus. Den Ausschluss begründete die Gemeinde im Wesentlichen mit unkameradschaftlichem Verhalten der Kläger. Diese hätten u. a. interne Vorgänge öffentlich gemacht und die Führung der Freiwilligen Feuerwehr angezweifelt.

Mit Urteilen vom 18. Juni 2019 hob das Verwaltungsgericht Gießen den Bescheid der Gemeinde insoweit auf, als ein Ausschluss der Kläger über den 30. Juni 2020 hinaus ausgesprochen worden war und wies die Klage im Übrigen ab.
Der für das Feuerwehrrecht zuständige 5. Senat hob mit seinen heutigen Urteilen in den beiden von den Klägern angestrengten Berufungsverfahren den Ausschluss der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr vollständig auf und begründete dies wie folgt:

Mit ihrem Verhalten hätten die Kläger zwar ihre feuerwehrrechtlichen Pflichten nicht unerheblich verletzt. Auch sei der Gemeindevorstand grundsätzlich an einem sofortigen Ausschluss eines Mitglieds nicht gehindert, wenn nur so die Funktionsfähigkeit der Einrichtung sichergestellt werden könne. Allerdings sei insofern - wie bei allem staatlichen Handeln - der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebiete zu prüfen, ob gegenüber der betreffenden Verfehlung mildere Mittel mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung stünden. An dieser Stelle sei zu beachten, dass sich die Pflichtverletzungen der Kläger nicht auf ihr Einsatzverhalten bezögen, sondern sie vermeintlich im Interesse ihrer Ortsteil-Einsatzabteilung handeln wollten. Ohne die Schwere der Pflichtverletzungen zu relativieren, sei des Weiteren zu beachten, dass die Pflichtverletzungen auf steuerbarem Verhalten der Kläger beruhten, so dass angenommen werden könne, dass ihr künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde positiv beeinflusst werden könne. Vor diesem Hintergrund wäre nach Ansicht des Senats die Verhängung einer feuerwehrrechtlichen Ordnungsmaßnahme erforderlich und angemessen gewesen. Mit einer solchen Ordnungsmaßnahme - etwa einem schriftlichen Verweis - wäre dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan, wenn den Klägern nachdrücklich die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns und die Folgen weiterer Pflichtverletzungen vor Augen geführt worden wären.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 5 A 858/19 und 5 A 724/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 


31.03.2017  Feuerwehr Fernwald beendet Streit

03.12.2018  Albach – das Dorf mit dem Feuerwehr-Streit

03.12.2018  Feuerwehr Albach: Vier Retter für Neustart gesucht

15.12.2018  Schließung der Feuerwehr Albach "der einzig mögliche Schritt"

18.02.2019  Urteil: Feuerwehrleute nach Querelen auf Zeit ausgeschlossen

19.02.2019  Feuerwehr-Streit Albach: Ausschluss aus Einsatzabteilung war rechtens

 

 

 

 



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