Abbrucharbeiten am Feuerwehrgerätehaus können im Einzelfall Feuerwehrdienst sein

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Warnmeldungen
Lagerhallenbrand - Bollendorf Weilerbach
Die Feuerwehr der Verbandsgemeinde Südeifel Informiert:
Aufgrund eines Großbrandes in Bollendorf Weilerbach kommt es aktuell zu einer starken Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung.
Die Feuerwehr ist vor Ort und hat erste Maßnahmen eingeleitet.
Integrierte Leitstelle Trier (Rheinland-Pfalz) Sankt-Barbara-Ufer 40 54290 Trier Tel: 0651 - 824 96-
13.05.2026 17:52

Kampfmittelfund in Pforzheim - Pforzheim
In der Pforzheimer Oststadt im Bereich der Dammstraße wurde eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden.
Während der Entschärfung am Sonntag besteht in der unmittelbaren Umgebung Lebensgefahr!
Im Umkreis von 1.500 Metern werden die Bewohner deshalb aufgefordert, ihre Häuser und Wohnungen bis spätestens Sonntag, 17.05.2026 um 08.00 Uhr zu verlassen. Der genaue Evakuierungsbereich kann unter www.pforzheim.de eingesehen werden.
Für Bürger, die während der Evakuierung nicht im privaten Umfeld unterkommen können, werden Notunterkünfte eingerichtet. Die Adressen werden rechtzeitig bekanntgegeben. Sollten Sie die Notunterkunft nicht selbständig erreichen können, wird ein Transportmittel für Sie organisiert.
Weitere Informationen erhalten Sie weiter über die NINA Warnapp, die Medien, unter www.pforzheim.de oder über das Infotelefon der Stadt Pforzheim unter 07231/39-1000. Das Infotelefon ist erreichbar am Freitag von 12-22 Uhr sowie am Samstag und am Sonntag von 8-22 Uhr.
07231/39-1000
Integrierte Leitstelle Pforzheim-Enzkreis Am Mühlkanal 16 75172 Pforzheim
13.05.2026 17:48

Entwarnung: Gefahreninformation Feuerwehreinsatz - Kaköhl
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Gefahreninformation Feuerwehreinsatz - Kaköhl" vom 13.05.2026 16:02:02 gesendet durch Integrierte Regionalleitstelle Mitte (Kiel). Die Warnung ist aufgehoben.
In Kaköhl Kreis Plön werden die Bewohner gebeten, Fenster und Türen geschlossen zu halten sowie Lüftungs- und Klimaanlagen abzuschalten.
Bitte halten Sie sich nicht in der unmittelbaren Nähe zum Einsatzort auf, um die Einsatzkräfte nicht zu behindern.
Integrierte Regionalleitstelle Mitte (Kiel) Westring 325 24116 Kiel
13.05.2026 16:02

Entwarnung: Abkochgebot für Trinkwasser in Gössenheim, inkl. OT Sachsenheim (MSP) - Gössenheim inkl. OT Sachsenheim, Lkr MSP
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Abkochgebot für Trinkwasser in Gössenheim, inkl. OT Sachsenheim (MSP) - Gössenheim inkl. OT Sachsenheim, Lkr MSP" vom 08.05.2026 13:57:43 gesendet durch Zweckverband für Rettungsdienst- und Feuerwehr. Die Warnung ist aufgehoben.
Das Abkochgebot für die Haushalte in Gössenheim, inklusive des Ortsteils Sachsenheim, ist wieder aufgehoben, da im Ortsnetz eine wirksame Chlorkonzentration angekommen ist. Diese Chlordesinfektionsmaßnahmen werden bis auf weiteres fortgeführt. Die Beendigung dieser Maßnahme ist von den Ergebnissen der mikrobiologischen Beprobungen abhängig, die fortlaufend durchgeführt werden.
Hinweise für Verbraucher:
• Grundsätzlich ist gechlortes Wasser gesundheitlich unbedenklich.
• Die Chlorung ist ein amtlich zugelassenes Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser. Bei Konzentrationen von 0,1 bis 0,3 mg Chlor/Liter Wasser ist mit keinen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit zu rechnen.
• Schwangere und Säuglinge können bei einer länger andauernden Chlorung auf Mineralwasser umsteigen, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung völlig auszuschließen.
• Kaffee und Tee kann mit gechlortem Wasser gekocht werden, allerdings ist der Chlorgeruch bei warmem Wasser eher wahrnehmbar und der Geschmack der Getränke kann verändert sein.
• Tiere können das gechlorte Wasser unbedenklich trinken.
• Für Fische ist Chlor auch in geringen Konzentrationen schädlich. Daran müssen nicht nur Besitzer von Aquarien, sondern auch von Fischteichen denken.
Bitte geben Sie die Information auch an Ihre Mitbewohner und Nachbarn weiter.
Integrierte Leitstelle Würzburg Hofstallstr. 3 97070 Würzburg
13.05.2026 13:03

Einrichtung von Schutzzonen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) - Süd-westlicher Bereich des Landkreises Waldeck-Frankenberg
Informationen über die Afrikanische Schweinepest und der Schutzzonen finden Sie unter https://www.landkreis-waldeck-frankenberg.de/schweinepest/
Leitstelle Waldeck-Frankenberg Südring 2 34497 Korbach
04.03.2026 10:32

4. Aktualisierung! - Beeinträchtigung des Trinkwassers - Chlorungsmaßnahmen - Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, und Oberesch der Gde. Rehlingen-Siersburg
UPDATE vom 13.01.2026
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch - finden auch weiterhin Chlorungsmaßnahmen des Trinkwassers statt.
Infolge der Schutzchlorung kann das Trinkwasser in den betroffenen Ortsteilen leicht nach Chlor riechen. Von dem Chlorgehalt geht jedoch keine Gesundheitsgefährdung aus –
das Wasser kann uneingeschränkt genutzt werden.
Die Babynahrung sollte bis zum Ende der Schutzchlorung weiterhin mit abgepacktem Wasser zubereitet werden.
Es erfolgt eine erneute Information an die Bevölkerung, sobald die vorsorgliche Schutzchlorung beendet wird.
Für Rückfragen erreichen Sie uns jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025 bzw. 18.08.2025:
21.08.2025 | Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers
Abkochgebot für die betroffenen Ortsteile der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben.
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
In Trinkwassernetzen der betroffenen Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch konnte die Schutzchlorung nachgewiesen werden. Somit ist das Abkochgebot, in Absprache mit dem Gesundheitsamt Saarlouis, aufgehoben worden. Für Hemmersdorf wurde das Abkochgebot bereits am 18.08.2025 aufgehoben.
Infolge der Schutzchlorung kann das Trinkwasser in den betroffenen Ortsteilen leicht nach Chlor riechen. Von dem Chlorgehalt geht jedoch keine Gesundheitsgefährdung aus – das Wasser kann uneingeschränkt genutzt werden.
Die Babynahrung sollte bis zum Ende der Schutzchlorung weiterhin mit abgepacktem Wasser zubereitet werden.
Da weiterhin – u. a. in den Nachtstunden – Spülvorgänge im Netz stattfinden, kann insbesondere im Ortsteil Biringen mit dem Auftreten von Trübung im Trinkwasser gerechnet werden.
Die Trübung des Trinkwassers ist gesundheitlich unbedenklich.
Mit Aufheben des Abkochgebotes bittet die TWRS heute nochmals um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen, welche vorsorglich zum Schutze der Gesundheit der angeschlossenen Kunden, ergriffen wurden.
Die TWRS möchte an dieser Stelle ihren Dank ausdrücken, wie besonnen die Kunden auf die nachvollziehbaren Unannehmlichkeiten, die in den vergangenen Tagen entstanden sind, reagiert haben.
Als lokale Wasserversorger verfolgt die TWRS das Ziel, zu jederzeit Wasser in ausreichender Menge und guter Qualität für die Kunden zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund dieser hohen Ansprüche – auch an die Beprobung – konnte frühzeitig reagiert und gehandelt werden und die Wasserversorgung im gesamten Versorgungsgebiet der TWRS zu jedem Zeitpunkt aufrechterhalten werden.
Es erfolgt eine erneute Information an die Bevölkerung, sobald die vorsorgliche Schutzchlorung beendet wird.
Für Rückfragen erreichen Sie uns jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025:
Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers:
Abkochgebot für den Ortsteil Hemmersdorf der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben
Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen,
Hemmersdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
Für den Ortsteil Hemmersdorf konnte eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch eine Nachprobe ausgeschlossen werden: Für den Ortsteil Hemmersdorf sind daher alle Maßnahmen aufgehoben.
Für die Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen und Oberesch bleibt das Abkochgebot bestehen.
Die Ursache der Verunreinigung wird geklärt und Maßnahmen zur Behebung der Störung sind eingeleitet. Unter anderem werden engmaschige bakteriologische Kontrollen durchgeführt.
Für Rückfragen erreichen Sie die TWRS jederzeit unter folgender Telefon-Notrufnummer:
06835 501933
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Frühere Meldung vom 14.08.2025
Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers
Abkochgebot für die Ortsteile Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmersdorf und Oberesch der Gemeinde Rehlingen-Siersburg

Im Bereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg – in den Ortsteilen Biringen, Fürweiler, Gerlfangen, Hemmerasdorf und Oberesch – wurde im Rahmen von Routinekontrollen des Trinkwassers eine mikrobiologische Verunreinigung festgestellt.
Es sind nur die genannten Ortsteile betroffen!
Diese mikrobiologische Verunreinigung kann unter Umständen Ihre Gesundheit beeinträchtigen.
Die Ursache der Verunreinigung wird geklärt und Maßnahmen zur Behebung der Störung sind eingeleitet. Unter anderem werden engmaschige bakteriologische Kontrollen durchgeführt.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Saarlouis wurde, gemäß dem bestehenden Maßnahmenplan nach Trinkwasserverordnung, ab dem 14.08.2025 eine Schutzchlorung angeordnet.
Mit der Wirkung der Schutzchlorung ist zu Beginn der KW 34 zu rechnen. Von nun an gilt ein Abkochgebot!

Dies bedeutet, dass Sie das Wasser für die nachfolgend aufgeführten Zwecke mindestens 3 Minuten sprudelnd kochen lassen müssen:
• Zubereitung von Nahrung, insbesondere für Säuglinge, Kleinkinder, Alte und Kranke
• Abwaschen von Salaten, Gemüse und Obst
• Herstellen von Eiswürfeln zur Kühlung von Getränken
• Zähneputzen
• medizinische Zwecke (Reinigung von Wunden, Nasenspülung etc.)
Das gekochte und soweit wie nötig abgekühlte Wasser können Sie wie bisher verwenden. Die Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden) kann mit nicht abgekochtem Wasser erfolgen, sofern darauf geachtet wird, dass das Wasser nicht getrunken wird bzw. auf offene Wunden kommt. Für die Toilettenspülung benötigen Sie kein abgekochtes Wasser.
Für Haustiere und Vieh benötigen Sie kein abgekochtes Wasser. Bitte informieren Sie auch Ihre Mitbewohner und Nachbarn über diese Maßnahmen! Wir werden Sie umgehend informieren, wenn das Wasser wieder uneingeschränkt genutzt werden kann oder das Abkochgebot aufgehoben werden kann.
TWRS Technische Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg GmbH
06835 501933
Katastrophenschutzbehörde LK Saarlouis Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6 66740 Saarlouis
13.01.2026 12:09

giftige Rauchwolke duch brennenden LKW mit Batterieschrott - Rastplatz Marienborn Süd
durch den Brand eines LKW, beladen mit Batterien, zoieht eine Rauchwolke in Rtg Westen
Feuerwehr und Rettungsleitstelle Helmstedt Dieselstrasse 24 38440 Wolfsburg
26.09.2025 04:14

Sirenentest der Städte Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach - Weinheim, Hemsbach, Laudenbach
Sirenentest in den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach.
In den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach ein Sirenentest durchgeführt. Es besteht keine Gefahr und es ist keine Handlung erforderlich!
Freiwillige Feuerwehr Weinheim / Freiwillige Feuerwehr Hemsbach / Freiwillige Feuerwehr Laudenbach
Innenministerium Baden-Württemberg durch Auslösestelle Lagezentrum der Landesregierung Willy-Brandt-
11.07.2025 18:08


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Hessische Verwaltungsgerichtshof

Abbrucharbeiten am Feuerwehrgerätehaus können im Einzelfall Feuerwehrdienst sein

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute in einem Berufungsverfahren den Anspruch eines Arbeitgebers auf Ersatz von Lohnfortzahlungen gegen die Gemeinde wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bejaht, der als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus teilnahm.

Die Klägerin ist die Arbeitgeberin eines Mitglieds der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der beklagten Gemeinde Wohratal (Ortsteilfeuerwehr Langendorf). Die Gemeinde wehrt sich mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Klägerin auf Ersatz von Lohnfortzahlungen wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dieses Arbeitnehmers.

Am Samstag, dem 3. Mai 2014, hatte der Arbeitnehmer bei Bau- bzw. Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Langendorf einen Unfall, bei dem er Rippenbrüche erlitt und in dessen Folge er für sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die feuerwehrdienstliche Veranlassung der Arbeiten ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Kosten der Heilbehand lung des Arbeitnehmers übernahm die kommunale Unfallversicherung, nicht jedoch die Kosten, die der Klägerin für die Lohnfortzahlung (5.860,33 Euro) entstanden.

Die Gemeinde lehnte gegenüber der Klägerin die Erstattung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht während des Feuerwehrdienstes, sondern bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Umbaus des Gerätehauses durch Bürgerinnen und Bürger sowie durch den Feuerwehrverein ereignet.

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hatte das Verwaltungsgericht Gießen die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin 5.860,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Lohnfortzahlungskosten für den Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht zu.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Gemeinde zurückgewiesen.

Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats von der Klägerin Zahlung in Höhe der Klageforderung aus § 11 Abs. 8 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG -" verlangen.

Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen und den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen stehe für den Senat fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Die von ihm geleistete Arbeit im Zuge von Abbruch- und Umbauarbeiten am Feuerwehrhaus, die - insoweit unstreitig - die Arbeitsunfähigkeit bedingt hat, gehört zum Dienst in der Feuerwehr.

Der Begriff des Dienstes in der Feuerwehr bzw. des Feuerwehrdienstes ist im hessischen Brand" und Katastrophenschutzrecht nicht genauer definiert.

Als Dienst in der Feuerwehr können im Einzelfall und zusätzlich zum enger definierten Bereich der nach außen gerichteten Tätigkeiten der Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen alle Tätigkeiten zählen, die intern zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Feuerwehrbetriebs erforderlich sind. Dies können nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles neben der Pflege und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen, Geräten und der Unterkunft auch Abbruch- und Umbaumaßnahmen am Feuerwehrhaus sein.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 5 A 911/16

 

Hinweis:

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz " HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014

§ 11

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder
genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.

(2) Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung
freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen).

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch.

(4) Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.

(5) Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigten aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.

(6) Abs. 2, 3 und 5 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

(7) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten.

(8) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten aufgrund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 3 zu stellen. Bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag.

(9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger.

(10) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Beschäftigte sind.

(11) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt.

(12) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

 



Hessische Verwaltungsgerichtshof

Themengruppe: Recht & Feuerwehr


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