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Warnmeldungen
Entwarnung: Ausfall Stromversorgung in Willich - Willich
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Ausfall Stromversorgung in Willich - Willich" vom 26.09.2026 09:49:02 gesendet durch Leitstelle Kreis Viersen. Die Warnung ist aufgehoben.
Es folgt eine wichtige Information der Feuerwehr Willich
In Willich ist der Strom ausgefallen. Die zuständigen Behörden sind informiert.
Lassen Sie Ihr (Auto-)Radio eingeschaltet. Informieren Sie Ihre Nachbarn und leisten Sie bei Bedarf Hilfe.
Das Mobilfunknetz ist nicht betroffen.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Leitstelle Kreis Viersen Gerberstraße 3 41748 Viersen
26.09.2026 11:01

Übung bei der Fa. REMONDIS / KEINE Gefahr! - Bramsche OT Achmer
Der Landkreis Osnabrück führt bei der Firma Remondis eine Übung durch. Es besteht keine Gefahr!
Regionalleitstelle Osnabrück kAöR Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück
26.09.2026 08:52

Versorgungsunterbrechung Gas - Stadt Greiz
Die Gasversorgung bleibt in den bereits gestern betroffenen Bereichen der Stadt Greiz bis auf Weiteres abgestellt.
Betroffene Bereiche/Straßen:
• Rudolf-Breitscheid-Straße
• Salzweg
• Steilweg
• Tannendorfstraße
• Am Hasental
• Am Hutmachersberg
• Am Salzacker
• Otto-Meier-Straße
• Amselstieg
• Am Berg
• Tryfelweg
• Mylauer Straße
• Teile der Plauenschen Straße
• Ortslage Obergrochlitz
Die Energieversorgung Greiz arbeitet mit Hochdruck an der Wiederherstellung der Gasversorgung. Im Verlauf der kommenden Woche sind weitere Maßnahmen vorgesehen. Hierzu wird derzeit an einer Notversorgung der betroffenen Bereiche gearbeitet.
Ein genauer Zeitpunkt für die vollständige Wiederherstellung der regulären Gasversorgung kann derzeit noch nicht genannt werden
Die Maßnahmen zur Behebung sind im Gange.
[Bürgerinfo/Telefon]

Zentrale Leitstelle Gera
Berliner Straße 153
07546 Gera
+49 365 838939100
Zentrale Leitstelle Gera Berliner Straße 153 07546 Gera
25.09.2026 15:35

Vorsorgliches Abkochgebot für Trinkwasser in Teilen Wiesbadens - Wiesbaden-Mitte (Teile), Wiesbaden-Nordost (Teile)
Vorsorgliches Abkochgebot für Trinkwasser in Teilen Wiesbadens
Wasserversorgungsbetriebe der LHW
0611 31 – 28 28
Zentrale Leitstelle Wiesbaden Kurt-Schumacher-Ring 16 65197 Wiesbaden
25.09.2026 15:08

Umweltkeime im Trinkwasser - Kreis Heinsberg
In Wasserproben an der Kreisgrenze zu Linnich wurde bei Routineuntersuchungen vereinzelte, nicht zulässige Umweltkeime nachgewiesen. Eine gesundheitliche Gefährdung besteht primär nicht. Trotzdem wird vorsorglich in den Ortsteilen
BRACHELEN, LINDERN, WÜRM, LEIFFARTH, FLAHSTRAß und HONSDORF
das Abkochen des Trinkwassers empfohlen.
Gleichzeitige Proben aus anderen Versorgungsgebieten des Wasserwerkes Gangelt sowie im übrigen Kreisgebiet waren unauffällig.
Für weitere Informationen wird auf die Homepage des Kreis Heinsberg unter www.kreis-heinsberg.de/aktuelles verwiesen
Leitstelle des Kreises Heinsberg Zur Feuerwache 6 41812 Erkelenz
25.09.2026 14:52

Kampfmittelfund bei Groß Glienicke - Potsdam - Groß Glienicke
Am Mittwoch, den 30.09.2026 findet eine kontrollierte Sprengung von Weltkriegsmunition statt. Dafür wird ab Mittwoch 09:30 Uhr ein Sperrkreis im Bereich Waldsiedlung eingerichtet.
Es werden erhebliche Beeinträchtigungen im Straßenverkehr erwartet.
Informieren Sie sich bitte hierzu gesondert unter der Behördennummer 115.
Falls Sie den Sperrkreis nicht selbstständig verlassen können, melden Sie sich bitte unter der unten angegebenen Rufnummer. Halten Sie die Notrufleitungen 112 und 110 für echte Notfälle frei. Presseanfragen bitte direkt an die Pressestelle der Stadtverwaltung Potsdam stellen.
115
Integrierte Regionalleitstelle Nordwest Holzmarktstraße 6 14467 Potsdam
25.09.2026 14:44

Abkochgebot für Trinkwasser nach Rohrbruch - Stadt Annaburg, Ortsteile Labrun und Prettin
Im Kreis Wittenberg - Stadt Annaburg Ortschaften Prettin und Labrun kam es zu einem Schadenereignis.
Aufgrund notwendiger Reparaturarbeiten wurde die Trinkwasserversorgung im betroffenen Bereich am heutigen Tag unterbrochen. Nach Mitteilung des WAZV ist der Schaden jetzt behoben, dennoch gilt für den betroffenen Versorgungsbereich bis auf Widerruf ein Abkochgebot für Trinkwasser.
Landkreis Wittenberg - Fachdienst Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen Erich-Weinert-Straße
25.09.2026 13:46


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Hessische Verwaltungsgerichtshof

Abbrucharbeiten am Feuerwehrgerätehaus können im Einzelfall Feuerwehrdienst sein

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute in einem Berufungsverfahren den Anspruch eines Arbeitgebers auf Ersatz von Lohnfortzahlungen gegen die Gemeinde wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bejaht, der als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus teilnahm.

Die Klägerin ist die Arbeitgeberin eines Mitglieds der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der beklagten Gemeinde Wohratal (Ortsteilfeuerwehr Langendorf). Die Gemeinde wehrt sich mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Klägerin auf Ersatz von Lohnfortzahlungen wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dieses Arbeitnehmers.

Am Samstag, dem 3. Mai 2014, hatte der Arbeitnehmer bei Bau- bzw. Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Langendorf einen Unfall, bei dem er Rippenbrüche erlitt und in dessen Folge er für sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die feuerwehrdienstliche Veranlassung der Arbeiten ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Kosten der Heilbehand lung des Arbeitnehmers übernahm die kommunale Unfallversicherung, nicht jedoch die Kosten, die der Klägerin für die Lohnfortzahlung (5.860,33 Euro) entstanden.

Die Gemeinde lehnte gegenüber der Klägerin die Erstattung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht während des Feuerwehrdienstes, sondern bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Umbaus des Gerätehauses durch Bürgerinnen und Bürger sowie durch den Feuerwehrverein ereignet.

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hatte das Verwaltungsgericht Gießen die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin 5.860,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Lohnfortzahlungskosten für den Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht zu.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Gemeinde zurückgewiesen.

Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats von der Klägerin Zahlung in Höhe der Klageforderung aus § 11 Abs. 8 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG -" verlangen.

Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen und den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen stehe für den Senat fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Die von ihm geleistete Arbeit im Zuge von Abbruch- und Umbauarbeiten am Feuerwehrhaus, die - insoweit unstreitig - die Arbeitsunfähigkeit bedingt hat, gehört zum Dienst in der Feuerwehr.

Der Begriff des Dienstes in der Feuerwehr bzw. des Feuerwehrdienstes ist im hessischen Brand" und Katastrophenschutzrecht nicht genauer definiert.

Als Dienst in der Feuerwehr können im Einzelfall und zusätzlich zum enger definierten Bereich der nach außen gerichteten Tätigkeiten der Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen alle Tätigkeiten zählen, die intern zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Feuerwehrbetriebs erforderlich sind. Dies können nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles neben der Pflege und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen, Geräten und der Unterkunft auch Abbruch- und Umbaumaßnahmen am Feuerwehrhaus sein.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 5 A 911/16

 

Hinweis:

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz " HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014

§ 11

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder
genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.

(2) Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung
freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen).

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch.

(4) Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.

(5) Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigten aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.

(6) Abs. 2, 3 und 5 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

(7) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten.

(8) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten aufgrund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 3 zu stellen. Bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag.

(9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger.

(10) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Beschäftigte sind.

(11) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt.

(12) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

 



Hessische Verwaltungsgerichtshof

Themengruppe: Recht & Feuerwehr


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