Abbrucharbeiten am Feuerwehrgerätehaus können im Einzelfall Feuerwehrdienst sein

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Warnmeldungen
Entwarnung: Gebäudebrand - Eberbach
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Gebäudebrand - Eberbach" vom 21.08.2026 16:46:34 gesendet durch Integrierte Leitstelle Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Die Warnung ist aufgehoben.
In Eberbach gibt es aktuell einen Gebäudebrand in der Innenstadt. Die Feuerwehr befindet sich bereits im Einsatz. Durch den Brand kommt es zu einer starken Rauchentwicklung.
ILS Rhein-Neckar-Kreis Trajanstr. 66 68526 Ladenburg
21.08.2026 19:40

Vorsorgliche Information - Barth - Glöwitz
Die örtliche Gefahrenabwehr der Gemeinde / Stadt Barth gibt bekannt:
In Barth, Barth-Glöwitz, Kreis Vorpommern-Rügen kam es zu einem Schadenereignis.
Empfehlung der Feuerwehr Fenster und Türen geschlossen halten!
Landkreis Vorpommern-Rügen Carl-Heydemann-Ring 67 18437 Stralsund
21.08.2026 19:14

Geruchsbelästigung - Rhein-Erft-Kreis
Es folgt eine wichtige Information des Rhein-Erft-Kreises
Durch ein Brandereignis in Bergheim kann es im Bereich des nördlichen Rhein-Erft-Kreises zu einer Geruchsbelästigung kommen.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Leitstelle Rhein-Erft-Kreis Sindorfer Straße 26 50171 Kerpen
21.08.2026 18:59

Rauchentwicklung - Iserlohn
Fenster und Türen geschlossen halten , Klimaanlagen ausschalten.
Märkischer Kreis - Integrierte Leitstelle Mark Richard-Schirrmann-Strasse 8 58762 Altena
21.08.2026 18:27

Entwarnung: Ausfall der Trinkwasserversorgung - 37130 Gleichen - Sattenhausen
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Ausfall der Trinkwasserversorgung - 37130 Gleichen - Sattenhausen" vom 21.08.2026 10:15:02 gesendet durch Kommunale Regionalleitstelle Göttingen. Die Warnung ist aufgehoben.
Aufgrund eines Wasserrohrbruches ist die Versorgung vorübergehend außer Betrieb.
Eine Notentnahmestelle wird am Brunnen Sattenhausen vorgehalten. Sie befindet sich in der Verlängerung "Ullengraben".
Dauer: Voraussichtlich bis heute Nachmittag
Wasserverband Gleichen-Dachsberg
05527-911 0
Kommunale Regionalleitstelle Göttingen Breslauer Str.10 37085 Göttingen
21.08.2026 16:57

Entwarnung: Information für Bürger - 56424 Bannberscheid
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Information für Bürger - 56424 Bannberscheid" vom 20.08.2026 19:43:13 gesendet durch Integrierte Leitstelle Montabaur. Die Warnung ist aufgehoben.
Ab 20 Uhr heute Abend (20.08.2026) haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit am Feuerwehrgerätehaus mitgebrachte elektronische Geräte, wie z.B Wassekocher, Baby-Flaschenwärmer etc. zu nutzen oder ihre Mobilfunkgeräte etc. aufzuladen.
Zudem besteht die Möglichkeit freies Internet zu nutzen.
Integrierte Leitstelle Montabaur Eichwiese 5 56410 Montabaur
21.08.2026 16:05

Entwarnung: ERNEUTER HINWEIS: Rauchentwicklung durch Brandereignis in Belgien - Saarland
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "ERNEUTER HINWEIS: Rauchentwicklung durch Brandereignis in Belgien - Saarland" vom 17.08.2026 12:50:40 gesendet durch Integrierte Leitstelle Saarland. Die Warnung ist aufgehoben.
Hinweis zur längerfristigen Rauchbelastung durch den Waldbrand in Belgien
Der weiterhin andauernde Großwaldbrand in Belgien kann auch in den folgenden Tagen zu Raucheinträgen und erhöhter Rauchbelastung in Teilen unseres Landes führen.
Die Belastung kann dabei regional und zeitlich sehr unterschiedlich ausfallen. Windrichtung und die Topografie des Landes beeinflussen, welche Regionen betroffen sind und wie stark die Rauchbelastung ausfällt. Daher kann sich die Situation innerhalb kurzer Zeit verändern.
Bitte wählen Sie den Notruf nur bei einem konkret erkennbaren Brand, einer akuten Gefahr oder einem medizinischen Notfall.
Aktuell kommt es aufgrund eines Brandereignisses zu einer größeren Rauchentwicklung mit einer möglichen Geruchsbelästigung.
Die Feuerwehr ist im Einsatz und führt entsprechende Maßnahmen durch, um das Schadensereignis einzudämmen.
Beachten Sie die nachfolgenden Handlungsempfehlungen.
Integrierte Leitstelle Saarland Winterberg 5 66119 Saarbrücken
21.08.2026 15:44

Abkochanordnung - Stadt Bad Staffelstein und einige Stadtteile
Abkochanordnung für die zentrale Trinkwasserversorgung der Stadt Bad Staffelstein inklusive Oberau, Rothof, Staffelberg und der Stadtteile Romansthal, Horsdorf, Schönbrunn und Unterzettlitz
Alle anderen Stadtteile und Gemeinden der Stadt Bad Staffelstein verfügen über separate Trinkwasserversorgungen, die von der aktuellen Verunreinigung und den damit einhergehenden Maßnahmen explizit nicht betroffen sind.
Weitere Sofortmaßnahmen wurden durch die Stadt Bad Staffelstein eingeleitet.
Die Abkochanordnung gilt bis zum Vorliegen einwandfreier bakteriologischer Untersuchungsergebnisse. Dies dauert in der Regel zwischen 6 und 10 Tagen. Es wird eine finale Pressemitteilung veröffentlicht, welche die Abkochanordnung wieder aufhebt.
Für die Information der betroffenen Verbraucher und die einzuleitenden Maßnahmen ist der Wasserversorger, in diesem Fall die Stadt Bad Staffelstein zuständig. Der Hinweis auf die Abkochanordnung (und deren Aufhebung) wird darüber hinaus vom Landratsamt über eine Pressemitteilung, Facebook, Instagram und ggf. Warn-Apps veröffentlicht, um die Reichweite der Meldung zu erhöhen und um möglichst viele Betroffene zu erreichen.
Das Landratsamt Lichtenfels ordnet als zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen an, die der zuständige Wasserversorger vor Ort umzusetzen hat.
Andy Grosch, Pressesprecher Landratsamt Lichtenfels
Integrierte Leitstelle Coburg Frankenring 3 96237 Ebersdorf b. Coburg
21.08.2026 13:48

Geruchsbelästigung in Aldenhoven - Ortslagen Dürboslar und Freialdenhoven
Es folgt eine wichtige Information der Gemeinde Aldenhoven
Durch ein Brandereignis in der Ortslage Dürboslar kommt es im Bereich der Ortslagen Dürboslar und Freialdenhoven zu einer Geruchsbelästigung und zu einem Rauchüberzug.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie vorsorglich Türen und Fenster geschlossen und schalten Sie wenn möglich Lüftungs- und Klimaanlagen aus.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Gemeinde Aldenhoven
Amt für Bevölkerungsschutz Kreis Düren Marienstraße 29 52372 Kreuzau
21.08.2026 04:49

Geruchsbelästigung im Kreis Düren - Kreis Düren
Es folgt eine wichtige Information des Kreis Düren.
Durch die Waldbrände im Einzugsgebiet des Kreis Düren kommt es zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Amt für Bevölkerungsschutz Kreis Düren Marienstraße 29 52372 Kreuzau
20.08.2026 12:24

Trinkwasserverschmutzung - Waldsolms-Weiperfelden
Der Lahn-Dill-Kreis informiert über eine Trinkwasserverschmutzung durch Bakterien im Einzugsgebiet der Wasserversorgung Waldsolms-Weiperfelden. Weitere Ortsteile sind nicht betroffen. Die Bevölkerung wird dazu aufgerufen, das Wasser sprudelnd aufzukochen und 10 Minuten abzukühlen, bevor Sie es zum Trinken, Kochen, Zähneputzen oder für die Zubereitung von Speisen verwenden.
Das Wasser wird derzeit gechlort. Dadurch kann es zu einer geringen Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigung kommen.
Dies gilt bis auf Widerruf. Wir informieren Sie bei einer Änderungen der Situation.
Duschen und Händewaschen sind unbedenklich!
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung 22 Franz-Schubert-Str. 4 35578 Wetzlar
19.08.2026 16:17

Geruchsbelästigung - Monschau, Simmerath, Roetgen
Aufgrund des Waldbrandes im Hohen Venn kommt es momentan zu Geruchsbelästigungen.
Integrierte Leitstelle Städteregion Aachen Stolberger Straße 155 52068 Aachen
19.08.2026 16:07

Das Trinkwasser in Langgöns-Cleeberg muss abgekocht werden - Langgöns-Cleeberg
Das Trinkwasser in Langgöns-Cleeberg muss abgekocht werden. Bei einer Trinkwasseruntersuchung wurden Bakterien im Leitungsnetz festgestellt.
Für das betroffene Gebiet gilt: Abgekocht werden muss alles Wasser, das zum Trinken, Herstellen von Getränken, Reinigen von Obst, Gemüse oder anderen ungekochten Nahrungsmitteln verwendet wird.
Auch für die Herstellung von Eiswürfeln, zum Zähneputzen oder bei der Verwendung einer Munddusche muss abgekochtes Wasser verwendet werden. Abkochen bedeutet, das Wasser einmal sprudelnd aufkochen zu lassen, z.B. in einem handelsüblichen Wasserkocher.
Zur Körperpflege (Waschen, Duschen) kann das Wasser weiterhin ohne Abkochen uneingeschränkt genutzt werden.
Dabei sollten offene Wunden durch wasserundurchlässige Pflaster abgedeckt werden.
Die Aufforderung zum Abkochen gilt bis auf Widerruf.
Weitere Informationen gibt es unter www.langgoens.de.
Für Fragen stehen die Gemeindewerke Langgöns unter Telefon (06403) 9020-22 zur Verfügung.
Weitere Informationen gibt es unter www.langgoens.de.
Für Fragen stehen die Gemeindewerke Langgöns unter Telefon (06403) 9020-22 zur Verfügung.
(06403) 9020-22
Zentrale Leitstelle Landkreis Gießen Riversplatz 1-9 35394 Gießen
19.08.2026 14:42

Geruchsbelästigung - Rhein-Erft-Kreis
12:45 Uhr: Derzeit nimmt die Geruchsbelästigung ab. Es kann weiterhin Brandgeruch wahrgenommen werden.
Es besteht weiterhin keine Gefahr.
10:45 Uhr: Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Begeben Sie sich nach Möglichkeit in ein geschlossenes Gebäude.
Es besteht weiterhin keine Gefahr.
Ursprüngliche Meldung:
Es folgt eine wichtige Information des Rhein-Erft-Kreis.
Durch ein Brandereignis im Hohen Venn [Belgien] kommt es im Kreisgebiet zu einer Geruchsbelästigung durch Brandrauch.
Es besteht keine Gefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Leitstelle Rhein-Erft-Kreis Sindorfer Straße 26 50171 Kerpen
18.08.2026 12:49

Geruchsbelästigung - StädteRegion Aachen
Durch das Brandereignis im Hohen Venn (Belgien) kann es auch weiterhin stellenweise zu Geruchsbelästigungen in der StädteRegion Aachen kommen.
Integrierte Leitstelle Städteregion Aachen Stolberger Straße 155 52068 Aachen
18.08.2026 09:50

Waldbrand / Vegetationsbrand Kreis Düren - Hürtgenwald / Hohes Venn - Teilgebiete des Kreises Euskirchen
Es folgt eine wichtige Information.
Aufgrund eines Waldbrandes / Vegetationsbrandes im Kreis Düren und im Hohen Venn kommt es immer noch, in Teilgebieten des Kreises Euskirchen (aktuell im Südkreis) zu einer Geruchsbelästigung und Rauchniederschlag.
Bitte halten Sie die Notrufleitungen 110 / 112 für Notfälle frei.
Einheitliche Leitstelle Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen
17.08.2026 10:50

Geruchsbelästigung durch einen Waldbrand - Gemeinde Hürtgenwald / Kreis Düren
Es folgt eine wichtige Information der Städteregionalen Leitstelle Aachen
Im Bereich der Gemeinde Hürtgenwald kommt es durch einen Waldbrand zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Integrierte Leitstelle Städteregion Aachen Stolberger Straße 155 52068 Aachen
13.08.2026 19:01

Geruchsbelästigung durch einen Waldbrand - Gemeinde Hürtgenwald / Kreis Düren
Es folgt eine wichtige Information der Städteregionalen Leitstelle Aachen
Im Bereich der Gemeinde Hürtgenwald kommt es durch einen Waldbrand zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Integrierte Leitstelle Städteregion Aachen Stolberger Straße 155 52068 Aachen
13.08.2026 18:56

Abkochgebot - Teile der Kernstadt Bad Krozingen
Amtliche Gefahreninformation des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald für die Gemeinde
Bad Krozingen
Gefahr durch Trinkwasserverunreinigung.
In Teilen von Bad Kozingen ist das Trinkwasser
mikrobiologisch verunreinigt und entspricht nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Das Trinkwasser muss abgekocht werden.
Eine Chlordesinfektion wird umgehend eingeleitet.
Betroffen ist das Gebiet innerhalb folgender Begrenzungen:
nördlicher Teil der Bundesbahnlinie, Bodelschwinghstraße, Belchenstraße, Münstertalbahnlinie,
Freiburger Straße inkl. McDonalds, Gewerbegebiet Krozinger Weg, Thermenallee bis Kreisel
Schlatt und K4939 bis zur B3 bzw. B3-Kreisel
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Stadt Bad Krozingen:
https://www.bad-krozingen.de/
Stadt Freiburg Eschholzstraße 118 79115 Freiburg
07.08.2026 13:13

Trinkwasser in den Ortsteilen Winnen und Nordeck muss abgekocht werden - Stadt Allendorf/Lda - Ortsteile Winnen und Nordeck
In Ortsteilen Winnen und Nordeck ist das Trinkwasser mikrobiologisch verunreinigt und entspricht nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Das Trinkwasser muss abgekocht werden. Darauf weisen die Stadt Allendorf (Lumda) als Trinkwasserversorger und das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen hin. Eine Chlordesinfektion wird umgehend eingeleitet.

Für die betroffenen Gebiete gilt: Leitungswasser darf nur abgekocht getrunken werden. Für die Zubereitung von Speisen, zum Zähneputzen und zum Reinigen offener Wunden ist ausschließlich abgekochtes Leitungswasser zu verwenden. Abkochen bedeutet: Das Leitungswasser muss einmal sprudelnd aufkochen.

Die Stadt Allendorf sowie die Stadtwerke Gießen arbeiten in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt bereits daran, die Kontamination zu beheben. Das Abkochgebot gilt bis auf Weiteres.

Aktuelle Informationen finden Sie unter www.allendorf-lda.de sowie www.stadtwerke-giessen.de
In Allendorf können unter der Telefonnummer 06407-9112-42 (Bauamt) weitere Auskünfte erteilt werden.
Das Gesundheitsamt bittet alle Betroffenen um Beachtung dieser Hinweise.
06407-9112-42
Zentrale Leitstelle Landkreis Gießen Riversplatz 1-9 35394 Gießen
04.08.2026 10:02

2.04 Verkeimtes Trinkwasser - Abkochanordnung für den Markt Obernzell - Markt Obernzell - Landkreis Passau
Aktualisierung 28.07.2026 - Teilweise Aufhebung:
Die vom Gesundheitsamt Passau am 08.07.2026 verfügte Abkochanordnung für die Trinkwasserversorgung Obernzell wird teilweise aufgehoben. Das Abkochgebot gilt ab sofort nur noch im Hauptort Obernzell (Kerngebiet) und im Ortsteil Erlau.
Für das weitere Gemeindegebiet kann die Abkochanordnung aufgehoben werden. Hier entsprechen die Messwerte wieder den Vorgaben der Trinkwasserverordnung.

Erstmeldung vom 08.07.2026:
Im Markt Obernzell ist die Trinkwasserversorgung durch fäkale Verunreinigungen beeinträchtigt. Betroffen ist das gesamte Gemeindegebiet Obernzell.
Bei Kontrolluntersuchungen durch das Gesundheitsamt wurden für das Ortsnetz des Marktes Obernzell Enterokokken (2 KBE/100 ml) nachgewiesen, der zulässige Höchstwert beträgt 0 KBE/100 ml). Dies deutet auf eine fäkale Verunreinigung des Trinkwassers hin. Betroffen ist das gesamte Versorgungsgebiet Obernzell.
Aus diesem Grund darf das Trinkwasser ab sofort nur in abgekochtem Zustand (z.B. Wasser einmal sprudelnd aufkochen und anschließend langsam über mindestens 10 Minuten abkühlen lassen) zum Trinken, zur Zubereitung von Speisen, zum Zähneputzen sowie zur Reinigung offener Wunden verwendet werden.
Weitere Informationen und Aktualisierungen folgen schnellst möglich! Bitte achten Sie auf die Veröffentlichungen in den Medien und im Internet.
Integrierte Leitstelle Passau Am Fernsehturm 6 94092 Passau
28.07.2026 09:01

Einrichtung von Schutzzonen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) - Süd-westlicher Bereich des Landkreises Waldeck-Frankenberg
Informationen über die Afrikanische Schweinepest und der Schutzzonen finden Sie unter https://www.landkreis-waldeck-frankenberg.de/schweinepest/
Leitstelle Waldeck-Frankenberg Südring 2 34497 Korbach
04.03.2026 10:32

giftige Rauchwolke duch brennenden LKW mit Batterieschrott - Rastplatz Marienborn Süd
durch den Brand eines LKW, beladen mit Batterien, zoieht eine Rauchwolke in Rtg Westen
Feuerwehr und Rettungsleitstelle Helmstedt Dieselstrasse 24 38440 Wolfsburg
26.09.2025 04:14

Sirenentest der Städte Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach - Weinheim, Hemsbach, Laudenbach
Sirenentest in den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach.
In den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach ein Sirenentest durchgeführt. Es besteht keine Gefahr und es ist keine Handlung erforderlich!
Freiwillige Feuerwehr Weinheim / Freiwillige Feuerwehr Hemsbach / Freiwillige Feuerwehr Laudenbach
Innenministerium Baden-Württemberg durch Auslösestelle Lagezentrum der Landesregierung Willy-Brandt-
11.07.2025 18:08


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Hessische Verwaltungsgerichtshof

Abbrucharbeiten am Feuerwehrgerätehaus können im Einzelfall Feuerwehrdienst sein

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute in einem Berufungsverfahren den Anspruch eines Arbeitgebers auf Ersatz von Lohnfortzahlungen gegen die Gemeinde wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bejaht, der als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus teilnahm.

Die Klägerin ist die Arbeitgeberin eines Mitglieds der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der beklagten Gemeinde Wohratal (Ortsteilfeuerwehr Langendorf). Die Gemeinde wehrt sich mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Klägerin auf Ersatz von Lohnfortzahlungen wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dieses Arbeitnehmers.

Am Samstag, dem 3. Mai 2014, hatte der Arbeitnehmer bei Bau- bzw. Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Langendorf einen Unfall, bei dem er Rippenbrüche erlitt und in dessen Folge er für sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die feuerwehrdienstliche Veranlassung der Arbeiten ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Kosten der Heilbehand lung des Arbeitnehmers übernahm die kommunale Unfallversicherung, nicht jedoch die Kosten, die der Klägerin für die Lohnfortzahlung (5.860,33 Euro) entstanden.

Die Gemeinde lehnte gegenüber der Klägerin die Erstattung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht während des Feuerwehrdienstes, sondern bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Umbaus des Gerätehauses durch Bürgerinnen und Bürger sowie durch den Feuerwehrverein ereignet.

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hatte das Verwaltungsgericht Gießen die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin 5.860,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Lohnfortzahlungskosten für den Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht zu.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Gemeinde zurückgewiesen.

Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats von der Klägerin Zahlung in Höhe der Klageforderung aus § 11 Abs. 8 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG -" verlangen.

Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen und den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen stehe für den Senat fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Die von ihm geleistete Arbeit im Zuge von Abbruch- und Umbauarbeiten am Feuerwehrhaus, die - insoweit unstreitig - die Arbeitsunfähigkeit bedingt hat, gehört zum Dienst in der Feuerwehr.

Der Begriff des Dienstes in der Feuerwehr bzw. des Feuerwehrdienstes ist im hessischen Brand" und Katastrophenschutzrecht nicht genauer definiert.

Als Dienst in der Feuerwehr können im Einzelfall und zusätzlich zum enger definierten Bereich der nach außen gerichteten Tätigkeiten der Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen alle Tätigkeiten zählen, die intern zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Feuerwehrbetriebs erforderlich sind. Dies können nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles neben der Pflege und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen, Geräten und der Unterkunft auch Abbruch- und Umbaumaßnahmen am Feuerwehrhaus sein.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 5 A 911/16

 

Hinweis:

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz " HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014

§ 11

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder
genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.

(2) Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung
freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen).

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch.

(4) Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.

(5) Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigten aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.

(6) Abs. 2, 3 und 5 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

(7) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten.

(8) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten aufgrund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 3 zu stellen. Bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag.

(9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger.

(10) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Beschäftigte sind.

(11) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt.

(12) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

 



Hessische Verwaltungsgerichtshof

Themengruppe: Recht & Feuerwehr


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