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Warnmeldungen
Verunreinigung der Brahme mit Öl - Brahmenau, Zschippach, Dorna
Aktuell besteht eine Verunreinigung des Gewässers "Brahme" im Bereich der Ortslagen Brahmenau/Zschippach und Gera Dorna mit Öl.
Zentrale Leitstelle Gera Berliner Straße 153 07546 Gera
29.08.2026 13:53

Abkochverfügung und Chlorgebot für versorgte Ortsteile der Trinkwasserversorgung - Ortsteile der Gemeinde Riedering
Beim Trinkwasser der gemeindlichen Wasserversorgung Riedering wurde eine Verkeimung des Wassers festgestellt.
Aufgrund der mikrobiologischen Belastung muss das Netz einer Desinfektion mittels Chlor unterzogen werden. Bis die geforderte Chlorkonzentration von 0,1 mg/l an den entferntesten Entnahmestellen erreicht ist, muss das Trinkwasser abgekocht werden.
Leitstellenbereich Rosenheim Wittelsbacherstraße 53 83022 Rosenheim
28.08.2026 12:56

Schadenereignis nach starkem Unwetter - Bohlingen
Die Feuerwehr - gibt bekannt:
In Bohlingen -, Landkreis Konstanz und umgliegenden Gemeinden kam es nach einem starken Unwetter zu größeren Schadensereignissen.
Die Ortschaft Bohlingen ist momentan nicht befahrbar und sowohl die Ortschaft Bohlingen wie in allen umliegen Gemeinden und vor allem Wäldern ist es mit herunterstürzenden Ziegeln von Dächern und Ästen von Bäumen zu rechnen.
Integrierte Leitstelle Konstanz Konstanzer Str. 74 78315 Radolfzell am Bodensee
28.08.2026 12:24

Wichtiger Hinweis zur Trinkwassernutzung für Neugeborene und immungeschwächte Pers - Gemeinde Weilerswist
Wichtige Mitteilung an alle Haushalte mit vulnerablen Personen
Bei einer routinemäßigen Untersuchung des Trinkwassers wurde eine mikrobiologische Verunreinigung mit coliformen Baketerien in geringen Konzentrationen festgestellt.
Das Trinkwasser kann im Bereich
Weilerswist
Groß-Vernich
Klein-Vernich
Horchheim
Hausweiler
Derkum
Ottenheim
Schneppenheim
Lommersum
Bodenheim
Müggenhausen
Schwarzmaar
Metternich
Verunreinigungen aufweisen.
Eine Gesundsheitsgefährdung ist bei gesunden Menschen in der Regel nicht zu erwarten.
Bei abwehrgeschwächten Personen und Neugeborenen kann beim Nachweis von coliformen Bakterien eine gesundheitliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden.
Um jeglichen Schaden für diesen vulnerablen Personenkreis zu vermeiden, befolgen Sie nitte die folgenden Anweisungen des Gesundheitsamts:
Trinken Sie Leitungswasser nur abgekocht. Lassen SIe das Leitungswasser einmalig sprudelnd aufkochen und dann langsam über mindestens 10 Minuten abkühlen. DIe Verwendung eines Wasserkochers ist aus praktischen Gründen zu empfehlen.
Nehmen Sie für die Zubereitung von Nahrung, zum Zähneputzen und zum Säubern von offener Wunden ausschließlich abgekochtes Wasser oder Mineralwasser.
Sie können das Leitungswasser für die Toilettenspülung und andere Zwecke sonst ohne Einschränkung nutzen.
Spül- und Desinfektionmaßnahmen wurden unmittelbar eingeleitet. Aktuell arbeitet e-regio als Betriebsführerin des Verbandswasserwerks daran, die Ursache zu ermitteln und abzustellen.
Das Gesundheitsamt des Kreises Euskirchen ist informiert und in die weiteren Maßnahmen eingebunden.
Wir informieren Sie, sobald das Trinkwasser wieder einwandfrei ist.
Bitte geben Sie die Informationen auch an Ihre Mitbewohner und Nachbarn weiter.
Einheitliche Leitstelle Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen
26.08.2026 18:56

Personensuche - Alsfeld und Umgebung
Aktuell läuft im Großraum Alsfeld eine Personensuche. Hierbei wird die Bevölkerung um Mithilfe gebeten:
Seit Montag (24.08.), 16.30 Uhr, ist die 88-jährige Brunhilde S. aus einem Seniorenheim in Alsfeld abgängig. Frau S. ist leicht orientierungslos. Es könnte sein, dass sie versucht, nach Reiskirchen zu gelangen.
Sie kann wie folgt beschrieben werden:
circa 175cm groß, normale Statur, dunkelbraune Haare mit auffällig hoher Stirn. Frau S. ist mit einer dunklen, langen Hose sowie einem schwarz-weinroten langärmeligen Oberteil mit aufgedruckten Blumenmotiven bekleidet.
Personen, die Hinweise zum Aufenthaltsort der Vermissten geben können, wenden sich bitte an die Polizeistation Alsfeld unter der 06631-974-0 oder jede andere Polizeidienststelle.
Absender: Leitstelle des Vogelsbergkreises in Kooperation mit der Polizei Alsfeld
Datum: 25.08.2026
Uhrzeit: 13:45
Weitere Informationen:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/43558/6339160
Polizei Alsfeld
06631-974-0
Kreissausschuss des Vogelsbergkreises Goldhelg 20 36341 Lauterbach
25.08.2026 13:57

Abkochgebot Trinkwasser - Ehrenberg-Wüstensachsen und Melperts
Die Gemeinde Ehrenberg (Rhön) teilt mit, dass bei Kontrollen der Trinkwasseranlagen im Versorgungsbereich Wüstensachsen und Melperts Überschreitungen des Grenzwertes für Coliforme Bakterien festgestellt worden sind. Die Untersuchungen haben ergeben, dass es sich um einen umwelt-coliformen Keim handelt.
Es gilt für die normal gesunde Bevölkerung als unwahrscheinlich, dass er eine Krankheit hervorruft.
Als Vorsorgemaßnahme wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Fulda das Abkochen des Wassers empfohlen.
Wir bitten darum das Trinkwasser vorsorglich einmal sprudelnd aufzukochen (~100°C). Anschließend ist eine Abkühlzeit von ca. 10 Minuten vor der weiteren Verwendung des Trinkwassers einzuhalten. Handelsübliche Wasserkocher sind für die Durchführung dieser Maßnahme gut geeignet. Über die Aufhebung des Abkochgebotes werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Kurzfristig umsetzbare Lösungen zur Ursachenbehebung werden derzeit bereits erarbeitet.
Wir werden umgehend bekannt geben, sobald die Abkochempfehlung aufgehoben werden kann.
Bei Rückfragen können Sie sich an das Rathaus unter der Telefonnummer 06683/9601-10 oder per E-Mail an info@ehrenberg-rhoen.de wenden.
Weitere Informationen und Updates erhalten Sie auf www.ehrenberg-rhoen.de
06683/9601-10
Kreissausschuss des Landkreises Fulda Otfrid-von-Weißenburg-Straße 3 36043 Fulda
24.08.2026 18:52

Trinkwasserverschmutzung - Waldsolms-Weiperfelden
Der Lahn-Dill-Kreis informiert über eine Trinkwasserverschmutzung durch Bakterien im Einzugsgebiet der Wasserversorgung Waldsolms-Weiperfelden. Weitere Ortsteile sind nicht betroffen. Die Bevölkerung wird dazu aufgerufen, das Wasser sprudelnd aufzukochen und 10 Minuten abzukühlen, bevor Sie es zum Trinken, Kochen, Zähneputzen oder für die Zubereitung von Speisen verwenden.
Das Wasser wird derzeit gechlort. Dadurch kann es zu einer geringen Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigung kommen.
Dies gilt bis auf Widerruf. Wir informieren Sie bei einer Änderungen der Situation.
Duschen und Händewaschen sind unbedenklich!
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung 22 Franz-Schubert-Str. 4 35578 Wetzlar
19.08.2026 16:17

Das Trinkwasser in Langgöns-Cleeberg muss abgekocht werden - Langgöns-Cleeberg
Das Trinkwasser in Langgöns-Cleeberg muss abgekocht werden. Bei einer Trinkwasseruntersuchung wurden Bakterien im Leitungsnetz festgestellt.
Für das betroffene Gebiet gilt: Abgekocht werden muss alles Wasser, das zum Trinken, Herstellen von Getränken, Reinigen von Obst, Gemüse oder anderen ungekochten Nahrungsmitteln verwendet wird.
Auch für die Herstellung von Eiswürfeln, zum Zähneputzen oder bei der Verwendung einer Munddusche muss abgekochtes Wasser verwendet werden. Abkochen bedeutet, das Wasser einmal sprudelnd aufkochen zu lassen, z.B. in einem handelsüblichen Wasserkocher.
Zur Körperpflege (Waschen, Duschen) kann das Wasser weiterhin ohne Abkochen uneingeschränkt genutzt werden.
Dabei sollten offene Wunden durch wasserundurchlässige Pflaster abgedeckt werden.
Die Aufforderung zum Abkochen gilt bis auf Widerruf.
Weitere Informationen gibt es unter www.langgoens.de.
Für Fragen stehen die Gemeindewerke Langgöns unter Telefon (06403) 9020-22 zur Verfügung.
Weitere Informationen gibt es unter www.langgoens.de.
Für Fragen stehen die Gemeindewerke Langgöns unter Telefon (06403) 9020-22 zur Verfügung.
(06403) 9020-22
Zentrale Leitstelle Landkreis Gießen Riversplatz 1-9 35394 Gießen
19.08.2026 14:42

Einrichtung von Schutzzonen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) - Süd-westlicher Bereich des Landkreises Waldeck-Frankenberg
Informationen über die Afrikanische Schweinepest und der Schutzzonen finden Sie unter https://www.landkreis-waldeck-frankenberg.de/schweinepest/
Leitstelle Waldeck-Frankenberg Südring 2 34497 Korbach
04.03.2026 10:32

giftige Rauchwolke duch brennenden LKW mit Batterieschrott - Rastplatz Marienborn Süd
durch den Brand eines LKW, beladen mit Batterien, zoieht eine Rauchwolke in Rtg Westen
Feuerwehr und Rettungsleitstelle Helmstedt Dieselstrasse 24 38440 Wolfsburg
26.09.2025 04:14

Sirenentest der Städte Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach - Weinheim, Hemsbach, Laudenbach
Sirenentest in den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach.
In den Städten Weinheim, Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach ein Sirenentest durchgeführt. Es besteht keine Gefahr und es ist keine Handlung erforderlich!
Freiwillige Feuerwehr Weinheim / Freiwillige Feuerwehr Hemsbach / Freiwillige Feuerwehr Laudenbach
Innenministerium Baden-Württemberg durch Auslösestelle Lagezentrum der Landesregierung Willy-Brandt-
11.07.2025 18:08


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Hessische Verwaltungsgerichtshof

Abbrucharbeiten am Feuerwehrgerätehaus können im Einzelfall Feuerwehrdienst sein

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute in einem Berufungsverfahren den Anspruch eines Arbeitgebers auf Ersatz von Lohnfortzahlungen gegen die Gemeinde wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bejaht, der als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus teilnahm.

Die Klägerin ist die Arbeitgeberin eines Mitglieds der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der beklagten Gemeinde Wohratal (Ortsteilfeuerwehr Langendorf). Die Gemeinde wehrt sich mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Klägerin auf Ersatz von Lohnfortzahlungen wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dieses Arbeitnehmers.

Am Samstag, dem 3. Mai 2014, hatte der Arbeitnehmer bei Bau- bzw. Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Langendorf einen Unfall, bei dem er Rippenbrüche erlitt und in dessen Folge er für sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die feuerwehrdienstliche Veranlassung der Arbeiten ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Kosten der Heilbehand lung des Arbeitnehmers übernahm die kommunale Unfallversicherung, nicht jedoch die Kosten, die der Klägerin für die Lohnfortzahlung (5.860,33 Euro) entstanden.

Die Gemeinde lehnte gegenüber der Klägerin die Erstattung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht während des Feuerwehrdienstes, sondern bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Umbaus des Gerätehauses durch Bürgerinnen und Bürger sowie durch den Feuerwehrverein ereignet.

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hatte das Verwaltungsgericht Gießen die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin 5.860,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Lohnfortzahlungskosten für den Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht zu.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Gemeinde zurückgewiesen.

Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats von der Klägerin Zahlung in Höhe der Klageforderung aus § 11 Abs. 8 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG -" verlangen.

Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen und den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen stehe für den Senat fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Die von ihm geleistete Arbeit im Zuge von Abbruch- und Umbauarbeiten am Feuerwehrhaus, die - insoweit unstreitig - die Arbeitsunfähigkeit bedingt hat, gehört zum Dienst in der Feuerwehr.

Der Begriff des Dienstes in der Feuerwehr bzw. des Feuerwehrdienstes ist im hessischen Brand" und Katastrophenschutzrecht nicht genauer definiert.

Als Dienst in der Feuerwehr können im Einzelfall und zusätzlich zum enger definierten Bereich der nach außen gerichteten Tätigkeiten der Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen alle Tätigkeiten zählen, die intern zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Feuerwehrbetriebs erforderlich sind. Dies können nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles neben der Pflege und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen, Geräten und der Unterkunft auch Abbruch- und Umbaumaßnahmen am Feuerwehrhaus sein.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 5 A 911/16

 

Hinweis:

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz " HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014

§ 11

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder
genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.

(2) Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung
freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen).

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch.

(4) Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.

(5) Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigten aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.

(6) Abs. 2, 3 und 5 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

(7) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten.

(8) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten aufgrund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 3 zu stellen. Bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag.

(9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger.

(10) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Beschäftigte sind.

(11) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt.

(12) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

 



Hessische Verwaltungsgerichtshof

Themengruppe: Recht & Feuerwehr


Dazu auch die Diskussion im Feuerwehr-Forum:
Jürg7en 7M., Weinstadt
Thom7as 7H., Dornstadt
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Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
Volk7er 7C., Trier
Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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Volk7er 7C., Trier
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Volk7er 7C., Trier
Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
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Volk7er 7C., Trier
Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
Alex7and7er 7H., Bürstadt
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